BGH: Zum urheberrechtlichen Schutzumfang eines Sammelwerks - Übernahme des individuellen Auswahlkonzepts - SUMO
BGH
Urteil vom 27.03.2013
I ZR 9/12
SUMO
UrhG § 4 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen
Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen
hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen.
Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.03.2013
I ZR 9/12
SUMO
UrhG § 4 Abs. 1
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen
Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen
hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen.
Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 - OLG Köln - LG Köln
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