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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Auto auf Online-Plattform mit Preis beworben wird der nur gilt wenn Kunde altes Fahrzeug in Zahlung gibt - Hinweis unter "Weiteres" reicht nicht

OLG Köln
Urteil vom 05.04.2019
6 U 179/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Auto auf einer Online-Plattform mit einem Preis beworben wird, der nur erzielt wird, wenn das alte Fahrzeug des Käufers in Zahlung gegeben wird. Ein aufklärender Hinweis unter "Weiteres" am Ende des Angebots reicht nicht aus, um die Irreführung auszuräumen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu.

a) Der Kläger ist als ein unbestritten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verein berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.

b) Die angegriffene Werbung gegenüber Verbrauchern stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

c) Eine solche geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Der Kläger beruft sich auf die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung, §§ 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG, sowie auf einen Verstoß gegen die PAngV.

aa) Auch wenn hier unstreitig ein qualifiziertes Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG vorliegt, insoweit eine Anwendung des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG naheliegt und der Kläger sich in erster Instanz auch nur auf § 5a UWG berufen hat, ist die von ihm gerügte Irreführung nach § 5 UWG zu beurteilen. Es geht um eine gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit verstoßende Preisangabe und damit um eine irreführende Handlung, nicht um das Bestehen von Informationspflichten / ein irreführendes Unterlassen i.S.d. § 5a UWG. Ein irreführendes Handeln i.S.d § 5 UWG liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Verhalten des Unternehmers aus der Sicht der Abnehmer einen falschen Gesamteindruck begründet und das Unterlassen nur darin besteht, dass die Fehlvorstellung nicht ausgeräumt wird. Erst wenn - wie hier nicht - an dem Vorliegen einer Fehlvorstellung Zweifel bestehen oder der Abnehmer sich über einen bestimmten Umstand, der seine Entscheidung beeinflussen könnte, keine Gedanken macht, ist zu fragen, ob der Unternehmer den Abnehmer entsprechend hätte aufklären müssen (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 1.14).

bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist z.B. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irrführenden Preisangaben unbedingt geboten und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 3.22 f.).

(1) Die Preisangabe in der streitgegenständlichen Werbung ist falsch. Die Werbung erweckt beim angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der abgebildete A B als Neuwagen für 12.490 € gekauft werden kann, und zwar von jedermann. Die Werbung richtet sich uneingeschränkt an alle Verbraucher. Der gleich im ersten Rahmenfeld ausgewiesene Bruttopreis bezieht sich gemäß den Angaben unter „Technische Daten“ im dem unmittelbar darunter befindlichen zweiten Rahmenfeld auf ein „Neufahrzeug“.

Der mit der Werbung erweckte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen in doppelter Hinsicht nicht überein.

(a) Zum einen gilt der Preis nur dann, wenn für den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird. Dies ist unstreitig und von der Beklagten selbst so vorgetragen; ob es sich dabei um einen Ausrutscher handelt oder nicht, ist für den verschuldensunanhängigen Unterlassungsanspruch ohne Belang. Schon in der Detailsuche bei C.de wird zwischen Neuwagen mit und ohne Tageszulassung unterschieden, so dass der informierte Durchschnittsverbraucher die Angabe „Neufahrzeug“ auf ein solches ohne Tageszulassung bezieht, bei dem er als erster Halter eingetragen wird. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen. Ein Wagen mit Tageszulassung ist in aller Regel deutlich preisgünstiger als ein Neuwagen und kann gegenüber diesem in verschiedener Hinsicht (Garantielaufzeit, Wiederverkaufswert pp.) wirtschaftliche Nachteile haben. Dass nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Gewährleistungsrechts ein Wagen mit Tageszulassung unter bestimmten Umständen noch als „fakrikbneu“ gelten kann und dann nicht mit einem Sachmangel behaftet ist, spielt für das hier maßgebliche Verkehrsverständnis keine Rolle.

Dem Einwand der Beklagten, dass soweit sie auf C.de Tageszulassungen bewerbe, dies für jeden Interessenten schon dadurch klar werde, weil im Portal ein eigener Marktplatz „Tageszulassungen“ bestehe, in Abgrenzung zu Neuwagen und Gebrauchtwagen, kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn die Beklagte die angegriffene Werbung unter „Tageszulassung“ geschaltet haben sollte, war nicht ausgeschlossen, dass sie auch Interessenten für Neuwagen angezeigt wurde. Auf der Plattform www.C.de lässt sich in der Suchmaske zwar eine Einschränkung vornehmen, wonach nur Tageszulassungen angezeigt werden sollen, nimmt man diese Einschränkungsmöglichkeit jedoch nicht in Anspruch, erscheinen in der Ergebnisliste nebeneinander Tageszulassungen und Neuwagen.

(b) Zum anderen gilt der Preis nur für die Verbraucher, die über ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug verfügen und zudem bereit sind, ihren Altwagen bei der Beklagten in Zahlung zu geben. Verbraucher, die erstmalig einen Wagen kaufen oder ihren Altwagen selbst anderweitig (bestmöglich) weiterveräußern möchten, konnten den beworbenen Wagen zum angegebenen Preis nicht erwerben. Tatsächlich konnte sogar niemand den Wagen zum angegebenen Preis kaufen, da in jedem Fall zusätzlich ein Gebrauchtwagen an die Beklagte zu übereignen war und der – unbestimmte – Preis für diesen dann auf den angegebenen Bruttopreis von 12.490 € zu verrechnen war.

(2) Bezüglich beider Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.89; Dreyer in: Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 B Rn. 129 ff.).

Die Plattform C.de gibt die Kategorien Neuwagen und Tageszulassung ausdrücklich vor, so dass kein vernünftiger Anlass dafür bestand, das Fahrzeug unter „Neuwagen“ einzustellen und einen Preis für einen Wagen mit Tageszulassung anzugeben.

Auch für den Vorbehalt der Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bestand kein vernünftiger Anlass. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es überhaupt keinen „Normalpreis“ gebe, sondern vielmehr eine Fülle von Preisen für ganz unterschiedliche Kunden, rechtfertigt dies die damit im Ergebnis ausdrücklich zugestandene Irreführung gerade nicht. Wird mit einer Preisangabe geworben, muss diese den Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen. Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat, Preisklarheit bedeutet, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar, verständlich und unzweideutig sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist (neben dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. den Regelungen der PAngV als Marktverhaltensvorschriften) der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Vorb PAngV Rn. 5, § 1 PAngV Rn. 36, 37, 44). Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht mehr vergleichbarer Preise gewinnen muss (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., PAngV Vorb Rn. 2, 5). Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten lässt naturgemäß offen, wie das Entgelt für den Gebrauchtwagen zu bestimmen ist. Es bleibt unklar, welchen Preis der Verbrauch im Ergebnis zu zahlen haben wird. Insoweit verstöß die angegriffene Werbung nicht nur gegen das Gebot der Preiswahrheit sondern vor allem auch gegen das Gebot der Preisklarheit. Für den Verbraucher ist die angegriffene Preisangabe letztlich wertlos; er kann das Angebot der Beklagten in preislicher Hinsicht nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

(3) Aber selbst wenn - wie nicht - hier noch eine sog. „halbe Wahrheit“ vorläge, führen die Angaben unter „Weiteres“ am Ende der Werbung keineswegs aus der Täuschung hinaus.

Das erste Rahmenfeld der Internetwerbung mit der Abbildung des Wagens, seiner Bezeichnung „A B …“ und der Preisangabe „12.490 € (Brutto)“ stellt den Blickfang der Werbung dar. Dabei hat auch die für den Verbraucher besonders interessante und fett hervorgehobene Gesamtpreisangabe am Blickfang teil. Im Gesamtkontext der Werbung ist die Preisangabe im Vergleich zu den sonstigen Angaben herausgestellt; sie soll - wie üblich - in Kombination mit dem abgebildeten Fahrzeug die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken.

Vermittelt der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang Teil hat. Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. Eine Werbung ist jedoch nur dann „kurz und übersichtlich“ gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangwerbung und aufklärendem Hinweis gewissermaßen „auf einen Blick“ erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt wird. Insgesamt ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH GRUR 2018, 320 - Festzins Plus, juris-Tz. 24, 25; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.90 f.).

Nach diesen Maßstäben können die Hinweise unter „Weiteres“ am Ende der Werbung die Irreführung nicht ausräumen. Die Werbung ist gerade nicht „kurz und übersichtlich“ gestaltet. Zwischen der Preisangabe und dem auf sie bezogenen Hinweis befinden sich vielmehr mehrere Seiten mit umfangreichem Text. Die Angaben zum Angebotspreis finden sich zudem gut versteckt mitten in einem unübersichtlichen Fließtext mit unzusammenhängendem Inhalt, vordergründig rein informativer Art. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der Werbung wirkt sich auch nicht aus, dass die Anschaffung eines neuen Pkw für den Verbraucher in der Regel eine wirtschaftlich besonders bedeutsame Entscheidung darstellt, bei der anzunehmen ist, dass er sich mit Werbeangaben eingehend befasst (vgl. insoweit BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird (BGH GRUR 2018, 320 – Festzins Plus, Juris-Tz. 26). Die Annahme des Landgerichts, der Verbraucher lese sich erst die gesamte Werbung in allen Einzelheiten durch, einschließlich der Angaben in einem zweiten, weitere Informationen betreffenden „Weiteres“ am Ende der Werbung, erscheint fernliegendaus. Jedenfalls der Verbraucher, der sich im Rahmen der Suche nach einem Neufahrzeug – wie wohl regelmäßig, zumindest aber nicht selten - bereits anderweitig mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt hat, benötigt zur Bewertung des Angebots der Beklagten als für ihn interessant oder nicht neben dem Kaufpreis nur wenige weitere Informationen und wird nicht die gesamte Werbung bis zum Ende gründlich durchlesen.

(4) Die angegriffene Werbung ist geeignet, den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Befassen mit der Bewerbung alleine mag noch keine geschäftliche Handlung darstellen (kritisch hierzu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.98a). Der Verbraucher soll durch die angegriffene Werbung jedoch veranlasst werden, sich mit der Beklagten per eMail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder die Händlerhomepage aufzusuchen. Genau diese Möglichkeiten eröffnet das unmittelbar neben das erste Rahmenfeld mit der Abbildung des Wagens, seiner Beschreibung und der Bruttopreisangabe gesetzte Feld mit den Kontaktdaten der Beklagen. Eine solche Kontaktaufnahme ist - ebenso wie das Aufsuchen des Geschäftslokals des Werbenden - eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten entscheiden, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

(5) Auf eine räumliche Beschränkung des Kommunikationsmittels (s. § 5a Abs. 4 UWG) kann sich die Beklagte im Rahmen der Irreführung durch eine falsche Preisangaben nach § 5 UWG nicht berufen. Unabhängig davon wäre es ihr aber auch ohne weiteres möglich gewesen, den „richtigen“ Preis anzugeben, d.h. den Preis, für den jedermann den abgebildeten A als Neuwagen ohne Tageszulassung und ohne Vereinbarung einer Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme von ihr hätte erwerben können. Im Folgenden hättet die Beklagte dann z.B. einen Preisnachlass für die Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bewerben können.

Der Einwand der Beklagten, es gebe keinen „richtigen“ Preis im Sinne eines Normalpreises, ist unerheblich. Der Preis für den abgebildeten Wagen als Neuwagen, ohne Tageszulassung oder sonstige den Preis mindernde Umstände, mag sich der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers annähern und insoweit weniger werbewirksam sein, dies rechtfertigt jedoch gerade keine irreführende Werbung unter Angabe eines objektiv falschen und missverständlichen / zweideutigen Preises.

Welchen Einfluss der angegebene Preis auf das Ranking innerhalb Plattform C.de hatte bzw. hat, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenverkäufer muss nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen wenn Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde

OLG Oldenburg
Urteil vom 15.03.2019
6 U 170/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenverkäufer nach § 5a Abs. 2 UWG darauf hinweisen, wenn ein Gebrauchtwagen zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OLG Stuttgart: Betroffene LKW-Käufer haben dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen am LKW-Kartell beteiligte Verkäufer

OLG Stuttgart
Urteil vom 04.04.2019
2 U 101/18


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass betroffene LKW-Käufer haben dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gegen am LKW-Kartell beteiligte Verkäufer.

Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Stuttgart zu Ansprüchen eines Käufers auf Schadensersatz gegen einen am LKW-Kartell beteiligten Verkäufer

Kurzbeschreibung:

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Käufer mehrerer LKW und der Daimler AG als Verkäuferin entschieden, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustehen.

Die Beklagte war Mitglied eines von 1997 bis 2011 bestehenden Kartells von LKW-Herstellern, die untereinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise austauschten. Ein von der Europäischen Kommission gegen die LKW-Hersteller geführtes Kartellverfahren endete im Juli 2016 mit einem Vergleich und der Verhängung von Bußgeldern.

Mit der Begründung, dass aufgrund des Kartells die von ihren Tochterfirmen bezahlten Kaufpreise für die im Zeitraum 1997 bis 2011 gekauften LKW kartellbedingt überhöht gewesen seien, verlangt die Klägerin Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hat in einem sogenannten Grundurteil die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Frage, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, der Klärung im anschließenden Betragsverfahren überlassen.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Der Kartellrechtsverstoß sei zwischen den Parteien unstreitig und auch durch den Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 bindend festgestellt. Die LKW-Käufe, die Gegenstand der Klage seien, seien mit Ausnahme des zeitlich ersten Kaufs im Jahr 1997 von dem Kartellverstoß betroffen, weil nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die ausgetauschten Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren LKW-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen enthalten hätten. Es sei auch wahrscheinlich, dass ein Schaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringe. Damit sei zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der am Kartell beteiligten Firmen hierdurch ein Schaden verursacht werde. Die gegen diesen wirtschaftlichen Erfahrungssatz des Bundesgerichtshofs von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet, weil diese im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission stünden. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist ab den ersten Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt gewesen sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Aktenzeichen:

2 U 101/18 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 4. April 2019
45 O 1/17 - Landgericht Stuttgart - Urteil vom 30. April 2018

Relevante Normen:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

§ 33a Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 101
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) Die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;




LG Augsburg: VW muss Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurücknehmen und Kaufpreis vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten

LG Augsburg
Urteil vom 14.11.2018
021 O 4310/16

Das LG Augsburg hat entschieden, dass VW einen Schummel- Diesel wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch noch sechs Jahre nach Kauf des Wagens zurücknehmen und den Kaufpreis nebst Zinsen vollständig ohne Abzug von Nutzungsentschädigung erstatten muss.

Volltext BGH: Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs kann nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden

BGH
Urteil vom 24. Oktober 2018
VIII ZR 66/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs kann nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.

b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2, § 275 Abs. 1

Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2, § 242

a) Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.

b) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

BGB § 439 Abs. 3 aF (§ 439 Abs. 4)
a) Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.

b) Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

c) Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

BGB § 439 Abs. 2
§ 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs kann nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden

BGH
Urteil vom 24. Oktober 2018
VIII ZR 66/17


Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Ob etwa ein Mangel, wie in diesem Fall, durch ein Software-Update endgültig behoben werden kann, muss ggf. durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger kaufte von der Beklagten zum Preis von 38.265 € einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Die Beklagte hat einen Mangel in Abrede gestellt. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.

Das Oberlandesgericht hat der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn - wie hier behauptet - der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er – wie vorliegend der Kläger - gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 87/2018) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte - wie sie behauptet - den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (alte Fassung [aF]; nunmehr § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die damit eingewandte sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF genannten Kriterien beurteilen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erhebliche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF) zukomme, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke. Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmeldung im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens maßgebend (hier: Juli 2013).

Nicht tragfähig ist allerdings – jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen – die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungsgericht - im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens - der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat - schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 30. Dezember 2015 - 9 O 8893/13

Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 20. Februar 2017 - 14 U 199/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

[…]

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung […] verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.



BAG: Angestellter eines Autohauses haftet nach Ablauf vertraglicher Ausschlussfrist nicht für Herausgabe eines unbezahlten Pkw an Kunden

BAG
Urteil vom 07.06.2018
8 AZR 96/17


Das BAG hat entschieden, dass der Angestellte eines Autohauses nach Ablauf der vertraglichen Ausschlussfrist nicht für Herausgabe eines unbezahlten Pkw an einen Kunden.

Die Pressemitteilung des BAG:

Schadensersatz - Arbeitnehmerhaftung - Ausschlussfrist - Fristbeginn - Fälligkeit

Der Beklagte war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Im Betrieb der Klägerin bestand die Anweisung, ein Neufahrzeug, das entweder nicht vollständig bezahlt war oder für das keine gesicherte Finanzierung vorlag, nicht an einen Käufer herauszugeben, es sei denn, dass eine Einwilligung der Geschäftsleitung vorlag.

Am Freitag, den 19. September 2014 erschien ein Kunde zur Abholung eines von ihm im Mai bestellten Neuwagens. Der Kunde leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung, drängte auf Überlassung des PKW für das kommende Wochenende und sagte zu, das Fahrzeug am Montag, den 22. September 2014 zurückzubringen, woraufhin der Beklagte dem Kunden das Fahrzeug überließ. Der Kunde brachte das Fahrzeug allerdings nicht wieder zurück. Auf eine von der Klägerin im September 2014 erstattete Strafanzeige hin wurden der Kunde Ende Oktober 2014 in Italien festgenommen und das Fahrzeug im November 2014 beschlagnahmt. Nach Aufhebung des Haftbefehls sowie der Beschlagnahme gaben die italienischen Behörden das Fahrzeug wieder an den Kunden heraus. Im Februar 2015 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin Kontakt mit den Anwälten des Kunden auf und verhandelte - letztlich erfolglos - jedenfalls über die Zahlung des Restkaufpreises durch den Kunden. Ferner beauftragte sie eine Detektei mit dem Ziel der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs. Diese teilte der Klägerin im April/Mai 2015 mit, dass der Kunde unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften nicht auffindbar sei. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin beim Landgericht Freiburg eine Klage gegen den Kunden ein, deren Zustellung scheiterte. Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Im Dezember erhob sie gegen den Beklagten Klage, mit der sie diesen auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 29.191,61 Euro in Anspruch nahm. In diesem Betrag waren auch die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Freiburg enthalten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat es offengelassen, ob der Beklagte durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat; etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausschlussfrist begann spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben, mithin jedenfalls vor dem 20. August 2015, so dass das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015, sofern dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfüllt, die Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Etwas anderes folgt im Hinblick auf den Fristbeginn weder aus § 254 Abs. 2 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach war aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls keine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden durch die Klägerin geboten, da es dieser nicht ohne weiteres möglich war, den Kunden mit rechtlichem und vor allem wirtschaftlichem Erfolg in Anspruch zu nehmen. Als die Klägerin sich entschloss, Klage gegen den Kunden zu erheben, war erkennbar, dass eine solche Klage keine realistische Aussicht bot, von dem Kunden überhaupt irgendeine Leistung zu erlangen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 AZR 96/17 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -
Urteil vom 16. Dezember 2016 - 9 Sa 51/16 -

BGH: Käufer kann Autohändler wegen Sachmangel und Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen

BGH
Beschluss vom 06.06.2018
X ARZ 303/18
ZPO § 60


Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Autohändler wegen eines Sachmangels und den Hersteller aus unerlaubter Handlung wegen Vortäuschung eines mangelfreien Zustands als Streitgenossem gemeinschaftlich verklagen kann.

Leitsatz des BGH:
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18 - OLG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG München: Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe haftet nicht für betrügerische Inserate sofern Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf Gefahren hinweißt

AG München
Urteil vom 15.09.2017
132 C 5588/17


Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe nicht für betrügerische Inserate haftet, sofern der Portal-Betreiber gutgläubig ist und auf die möglichen Gefahren betrügerischer Angebote hinweißt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Haftung der Kfz-Verkaufsplattform für betrügerisches „Post-DDR-Schnäppchen“

Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte.

Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 € ab.

Der Kläger hinterlegte auf der Internetplattform der Beklagten einen Suchauftrag für ein bestimmtes Motorradmodell. Die Beklagte sandte ihm per E-Mail einen Link zu einer Anzeige, die als Artikelstandort für den gewünschten Motorradtyp die hessische Kleinstadt Spangenberg und folgende weitere Hinweise enthielt: „Hier biete ich eine wunderschöne BMW R80 RT an:…Die 72jährige Erstbesitzerin, bestellte "ihre Wunsch BMW" kurz nach der Wende, es war ihr größter Wunsch als DDR Bürger mal eine schwere BMW zu fahren. Seit 2008 wurde das Motorrad fast nicht mehr gefahren, die Besitzerin war einfach nicht mehr groß genug. Das Motorrad wurde aber immer mal wieder kurz bewegt, somit gibt es keine Standschäden. Wirklich toller Zustand, bitte die Fotos beachten, auf dem letzten Bild kann man leichte Lackmängel an der linken Verkleidung sehen, der Tank hat auch auf der linken Seite wirklich kaum sichtbare Kratzerchen!“
Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.
In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.
Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000€ der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u.a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei.
Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

„Die Beklagte hat ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht. (…) Diese Hinweise sind (…) auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.“
Eine Haftung scheide auch schon deswegen aus, weil der Beklagten nicht vorgehalten werden könne, von rechtswidrigen Vorgängen des ihr gegenüber unter unverdächtiger E-Mailadresse auftretenden falschen Inserenten gewusst zu haben oder dass solche offensichtlich gewesen wären.

Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2017, Aktenzeichen 132 C 5588/17
Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung des Klägers seit 03.04.2018 rechtskräftig.

OLG Köln: VW-Dieselskandal - Auch nach Installation des Software-Updates können weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen und Rücktritt möglich sein

OLG Köln
Beschluss vom 27.03.2018
18 U 134/17


Das OLG Köln hat im Rahmen einer Auseinandersetzung um den VW-Dieselskandal entschieden, dass auch nach Installation des Software-Updates weiterhin Gewährleistungsansprüche bestehen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dagegen darum, ob die zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gebotene Maßnahme des Software-Updates andere Sachmängel (erhöhten Verbrauch, geringere Leistung, höherer Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer) zur Folge hatte. Dennoch kann es hier nicht bei der gewöhnlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Sachmängelgewährleistungsrechts, also bei der Darlegungs- und Beweislast des Käufers – die Voraussetzungen des für die Beweislast eventuell bedeutsamen § 477 BGB sind bislang nicht vorgetragen worden – verbleiben, sondern auch insofern muss der Verkäufer als Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs dartun und beweisen, dass die von ihm in eigener Verantwortung ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes geführt haben und nicht die Behebung eines Sachmangels andere Sachmängel begründet hat, es sich also nicht um eine zur Herstellung des geschuldeten vertragsgemäßen Zustandes nicht geeignete Maßnahme gehandelt hat. Dies ist Ausfluss der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Nacherfüllung und trägt dem Umstand Rechnung, dass es hierbei nicht um das Vorliegen irgendwelcher Sachmängel bereits bei Gefahrübergang geht, sondern um die Ordnungsmäßigkeit der Nachbesserung und um die Eignung der hierzu vom Verkäufer ergriffenen Maßnahme. Das erscheint auch insofern interessengerecht, als es dem Verkäufer freisteht, wie er genau den Mangel beseitigt, und er deshalb die zur Mangelbeseitigung ergriffene Maßnahme kennt, während der Käufer insofern auf die Information des Verkäufers angewiesen ist.

Zwar bleibt es demnach dabei, dass die Beklagte als Verkäuferin darlegen und beweisen muss, dass das Software-Update nicht zu anderen Sachmängeln geführt hat. Ihre Darlegungslast in diesem Zusammenhang unterliegt indessen einer wichtigen Einschränkung. Indem sie nämlich nicht nur behauptet, das Software-Update habe zur Beseitigung des speziellen, Abgasrückführungs-optimierten Betriebsmodus geführt, sondern darüber hinaus jedenfalls konkludent vorträgt, der Pkw des Klägers habe danach nicht unter anderen, auf das Software-Update zurückgehenden Sachmängeln gelitten, behauptet sie eine sogenannt negative Tatsache. Die Behauptung einer negativen Tatsache hat indessen nach allgemeinen Regeln eine Umkehr der Darlegungslast im Sinne einer sekundären Behauptungslast des Gegners zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2010 – V ZR 181/09 -, juris Rn. 12). Deshalb muss der Kläger konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: gekauft wie gesehen schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus

OLG Oldenburg
Beschluss vom 28.08.2017
9 U 29/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus. Vorliegend ging es um einen nicht erkennbaren Unfallschaden beim Autokauf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Gebrauchtwagenkauf - „gekauft wie gesehen“

Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.

Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht, was jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017, Aktenzeichen 9 U 29/17"



OLG Koblenz: VW-Diesel-Abgas-Skandal - Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers

OLG Koblenz
Urteil vom 28.09.2017
1 U 302/17


Das OLG Koblenz hat im VW-Diesel-Abgas-Skandal entschieden, dass keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers möglich ist.

Das Gericht hat nicht über etwaige Gewährleistungsansprüche entschieden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers ("Diesel-Abgasskandal")

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.

Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 8.7.2014 einen Neuwagen der Marke VW, Modell Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion“-Technik. In dem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Das erworbene Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor ist vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seiner heutigen Entscheidung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Unstreitig ist die Klägerin nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt hat, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Der Senat hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.




Volltext BGH zum Transportkostenvorschuss des Käufers bei Nacherfüllung nach § 439 BGB liegt vor

BGH
Urteil vom 19.07.2017
VIII ZR 278/16
BGB § 269, § 280, § 281, § 437, § 439, § 440, § 475; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Käufer kann nach § 439 BGB Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung verlangen - hier Gebrauchtwagenkauf über die Entscheidung berichtet.

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10,
BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).

b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).

BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16 - LG Berlin - AG Berlin-Pankow/Weißensee

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kein Fahrzeug im Wert von 11.500 EURO für 15 EURO - Offensichtliche Scherzerklärung durch Verkaufsangebot nach § 118 BGB nichtig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.05.2017
8 U 170/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine offensichtliche Scherzerklärung durch Verkaufsangebot nach § 118 BGB nichtig ist. Vorliegend wurde ein Fahrzeug mit einem Wert von 11.500 EURO für 15 EURO angeboten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten.

1. Die vom Eingangsgericht gelieferte Begründung für die Abweisung des Hauptantrags ist zutreffend. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts in jeder Hinsicht. Aus den Umständen des Falles ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei den vom Beklagten abgegebenen Erklärungen in seinen beiden elektronischen Mitteilungen vom 12.8.2015 um Scherzerklärungen im Sinne von § 118 BGB gehandelt hat. Die Berufung zeigt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung auf.

Der Beklagte musste die Antwort des Klägers auf seine erste Nachricht nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen. Dafür war der Inhalt der ersten Nachricht viel zu absurd. Er durfte die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation verstehen.

Die Anwendbarkeit von § 118 BGB scheitert im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass die Scherzerklärungen in Textform abgegeben wurden. Zwar mag es sein, dass die Erwartung eines Erklärenden, dass der Mangel der Ernstlichkeit seiner Erklärung nicht verkannt werden werde, bei Willenserklärungen unter Abwesenden im Einzelfall eher unberechtigt sein kann, als wenn der Erklärende in der Lage ist, seine Erklärung durch Tonfall, Mimik und Gestik als Scherz zu kennzeichnen. Der vorliegende Fall ist aufgrund der vom Landgericht herausgearbeiteten Umstände allerdings so eindeutig, dass diese Einschränkungen keine Rolle spielen.

Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen mit Icons oder Ähnlichem zu betonen oder in irgendeiner Weise nachträglich aufzudecken.

2. Es kann offenbleiben, ob die Zurückweisung des Hilfsantrags verfahrensfehlerhaft erfolgte, wie der Kläger meint, denn auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens gemäß § 122 Abs. 1 BGB, denn diese Schadensersatzpflicht tritt gemäß Abs. 2 dieser Norm nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus den Umständen des Falles ergibt sich eindeutig, dass der Kläger die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung des Beklagten kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Es ist, wie das Landgericht hervorhebt, abwegig, dass der Beklagte sein Fahrzeug tatsächlich für 15,- € verkaufen wollte. Es gab für den Beklagten keinen Grund, sein Fahrzeug angesichts eines Verkehrswerts von 11.500,- € für nur 15,- € an den ihm völlig unbekannten Kläger zu verkaufen. Diese Umstände sind für jedermann und damit auch für den Kläger offensichtlich. Sie bedürfen keines weiteren Beweises.

Dass der Kläger nach der Konversation mit dem Beklagten diesen, jetzt ernsthaft, zur Herausgabe seiner Kontodaten aufgefordert, einen Rechtsanwalt beauftragt und die vorliegende Klage eingereicht hat, belegt nicht, dass er entgegen jeglichen gesunden Menschenverstands das Scherzangebot ernst genommen hat. Das beschriebene Verhalten des Klägers beruht offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage gepaart mit dem Umstand, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung für ihn persönlich risikolos war."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Käufer kann nach § 439 BGB Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung verlangen - hier Gebrauchtwagenkauf

BGH
Urteil vom 19.07.2017
VIII ZR 278/16


Der BGH hat entschieden, dass der Käufer nach § 439 BGB einen Transportkostenvorschuss bei Nacherfüllung verlangen kann. Vorliegend ging es um einen Gebrauchtwagenkauf.

Die Pressemitteilung des BGH:

Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw Smart, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte.

Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.

Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin - als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) - ausreichend, dass diese (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen beziehungsweise - was dies selbstredend eingeschlossen hat - eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.

Zwar muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.

Jedoch hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll. Dies begründet in Fällen, in denen - wie hier - eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfallen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.

Dementsprechend hat die Klägerin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug (nur) nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses nach Berlin transportieren zu lassen, ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches nunmehr zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens weitere Feststellungen zu treffen haben wird.

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

[…]

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger […] Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […]

§ 269 BGB Leistungsort

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

[…]

Vorinstanzen:

Amtsgericht Pankow/Weißensee - Urteil vom 9. Dezember 2015 - 2 C 271/15

Landgericht Berlin - Urteil vom 8. November 2016 - 88 S 14/16