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LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV wenn Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist

LG Darmstadt
Urteil vom 19.02.2024
18 O 18/23


Das LG Darmstadt, hat entschieden, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV auch dann besteht, wenn das Angebot im Internet für Verbraucher einsehbar und nicht eindeutig und unmissverständlich auf B2B-Kunden beschränkt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angehören, die auf dem hier sachlich und räumlich maßgeblichen Markt tätig sind, und er nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger mehrere Einzelhandelsverbände und bedeutende Unternehmen aus der Lebensmittelbranche angehören. Dies hat der Kläger insbesondere durch die als Anlagenkonvolut K 20 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz samt Anlagen, den als Anlage K 24 vorgelegten Auszug aus der Mitgliederliste 2023 – Stand: 05.07.2023 belegt, was im Kern auch durch den Zeugen A bestätigt wurde.

Der Zeuge A hat zahlreiche Einzelhandelsverbände und Unternehmen genannt und erläutert, welche Produkte auf welchem Weg von diversen Unternehmen vertrieben werden. Dabei konnte der Zeuge A auch angeben, wieso er hiervon Kenntnis hat.

Der Zeuge A ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge bei dem Kläger beschäftigt ist. Gleichwohl wirkte seine Aussage authentisch, erlebnisbezogen und nicht ansatzweise abgesprochen. Gegen ein bloßes Wiedergeben von auswendig Gelerntem spricht insbesondere, dass der Zeuge überhaupt nicht vorbereitet und mitunter sogar ein wenig „von der Rolle“ wirkte. Es bedurfte mehrerer Nachfragen und Umformulierungen, bis der Zeuge die Fragen verstanden hat.

Dass der Kläger nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann, ist gerichtsbekannt.

Eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von § 8c UWG durch den Kläger mit der Folge, dass die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8c Rn. 3) ist unter Berücksichtung der Gesamtumstände nicht anzunehmen. Die Kammer ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger wettbewerbswidriges Verhalten eigener Mitglieder planmäßig nicht verfolgt und die Möglichkeit besteht, sich durch eine Mitgliedschaft beim Kläger vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme zu schützen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge A konkrete Beispiele genannt von Unternehmen, die beim Kläger Mitglied sind, namentlich X und Y GmbH, und gegen die der Kläger vorgeht. Soweit gegen das Unternehmen Y GmbH zunächst nicht vorgegangen wurde, hat der Zeuge A überzeugend dargestellt, warum dies der Fall war und erläutert, wieso ihm ein Fehler unterlaufen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es einem Verband auch nicht grundsätzlich verwehrt ist, nur gegen bestimmte Verletzer vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011 - I ZR 148/10).

Die Klage ist im Klageantrag zu 1. begründet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 4 PAngG.

Bei bestehender Wiederholungsgefahr kann nach § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Dabei handelt gemäß § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte im Internet ein Angebot über Yogurette Erdbeer 300g veröffentlicht hat, das für jedermann sichtbar war, und das entgegen § 4 PAngV keine Angaben zum Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 1 PAngV und § 5 PAngV enthielt.

Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 - 3 U 152/17).

Bei der Beweiswürdigung hat die Kammer insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Beweisanzeichen und Indizien sowohl im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtschau berücksichtigt.

Dafür, dass das im Klageantrag zu 1. dargestellte Angebot über Yogurette Erdbeer 300g in dieser Form von jedermann, also auch für Verbraucher, aufzufinden war, spricht zunächst der Bildschirmausdruck: Neben der Suchleiste befindet sich die Formulierung „Hallo, anmelden“, woraus sich ergibt, dass eine besondere Anmeldung für das Auffinden dieses Angebots nicht erforderlich war. Diese Annahme wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B, die ausgesagt hat, dass sie sich nicht angemeldet habe und das streitgegenständliche Angebot ohne Anmeldung habe auffinden können. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin weiter überzeugend ausgeführt, dass sie vor diesem Rechtsstreit nicht wirklich gewusst habe, dass es ein „[…] Business Konto“ gibt, und dass sie normalerweise nach jedem Angebot, dass sie prüfe, den Browser schließe mit der Folge, dass dann „alles weg“ sei.

Die Aussage der glaubwürdigen Zeugin B ist glaubhaft. Die Zeugin wirkte nicht ansatzweise von einem Belastungseifer getrieben und schilderte erlebnisbezogen und detailreich, wie sie seinerzeit auf das Angebot der Beklagten gestoßen ist. Die Zeugin konnte auch differenziert von der üblichen Vorgehensweise und den Einzelheiten des in Rede stehenden Geschehens berichten.

Soweit der Zeuge C im Rahmen seiner Aussage beschrieben hat, wie er das Angebot in das Internet eingestellt hat, ist bemerkenswert, dass er offenbar allein durch die Angabe einer Mindestbestellmenge davon ausging, dass dieses Angebot ausschließlich Besuchern der […] -Internet-Handelsplattform angezeigt wird, die nicht Verbraucher sind. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Zeugen, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, das in Rede stehende Angebot „auch ohne Anmeldung über ein […] Business Konto aufzurufen“. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge anschließend relativierend beschrieben hat, dass die bloße Eingabe der Suchbegriffe „Yogurette 300g“ nicht ausgereicht hätte und dazu mehr erforderlich gewesen wäre. Gleichwohl hat der Zeuge sinngemäß eingeräumt, dass das streitgegenständliche Angebot für einen technisch nicht völlig unerfahrenen Verbraucher ohne Verstoß gegen Nutzungsbedingungen von […] aufzufinden gewesen wäre. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Zeugen C zu den von ihm vorgenommenen Kontrollen im Hinblick auf die zutreffende Platzierung der von der Beklagten angebotenen Produkte auf der […] -Internet-Handelsplattform entgegen.

Dass der Zeuge C ausgesagt hat, dass er der Überzeugung ist, dass der Artikel nicht von einer Privatperson hätte gekauft werden können, ist unerheblich. Denn bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 99/08). Der Werbende kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er mit Verbrauchern keine Verträge schließt, um die Anwendung der PAngV auszuschließen (so zutreffend Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, PAngV, Vorbemerkung [Vor § 1] Rn. 29). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem in Rede stehenden Angebot eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stößt, davon ausgeht, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Wiederverkäufer richtet (vgl. BGH, a.a.O.), zumal auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer versteht.

Der Hinweis der Beklagten, dass es für den […]-Marketplace-Verkäufer keinen Schalter gebe, mit dem man festlegen könne, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht, verfängt nicht. Denn grundsätzlich darf eine Plattform, bei der nicht sichergestellt ist, dass ein (auch) Privatkunden ansprechendes Angebot den Grundpreis enthält, nicht verwendet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2023 - 6 W 28/23).

Der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2012 - I-4 U 70/11)

Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Höhe von 130 € ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Eine Erstattungsfähigkeit der anteilig berechneten und in der Höhe nicht zu beanstandeten Kosten aus Personal- und Sachmittelaufwand ist unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schreiben des Klägers vom 13.4.2023 (Anlage K 14). zu bejahen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



AG Frankenthal: Langjährige Geschäftsbeziehung genügt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB

AG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2021
3c C 167/20


Das AG Frankenthal hat hat entschieden, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen.

a) Es bestehen bereits nicht unerheblich Zweifel, ob jene, die Begrenzung der zu Gunsten des Beklagten vereinbarten Haftungsbeschränkung regelnden Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden sind. Dass es sich sowohl bei den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“, als auch bei den „Allgemeinen Mietbedingungen“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB handelt, steht außer Frage und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat den Vertrag weiter unstreitig für seinen Weinbaubetrieb geschlossen und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. AGB gelten trotz der Einschränkung in § 310 Abs. 1 BGB auch für Verträge mit Unternehmern jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind (vgl. grundlegend etwa BGH NJW 1992, 1232, 1232/1233). Dies ist für jeden Vertrag einzeln zu prüfen, wobei längerfristige Geschäftsbeziehungen allein ebenso wenig für eine Einbeziehung genügen, wie ein entsprechender Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen/Lieferscheinen (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. § 305 Rn. 51 mwN). Vielmehr bedarf es neben der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung vor Abschluss des konkreten Vertrages. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Abschluss eines Mietvertrages am Telefon dargelegt. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Februar 2021 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte vor der Anmietung des Baggers persönlich bei ihr vorgesprochen habe und grundsätzlich jedem Kunden die „Allgemeinen Mietbedingungen“ zusammen mit der Preisliste „bei Anmietung übergeben“ werden, sofern der Kunde sie nicht ohnehin „an sich nimmt“. Da es auf die Einbeziehung der AGB letztlich nicht ankommt (dazu sogleich unter b)), kann offen bleiben, ob dieser Vortrag der bezüglich der Einbeziehung der AGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin so hinreichend bestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme hätte zugeführt werden können.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG München: Unwirksame überraschende Klausel - keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro in Jahresabo für 1.298 Euro

AG München
Urteil vom 24.10.2019
261 C 11659/19


Das AG München hat völlig zu Recht entschieden, dass eine Klausel in AGB überraschend und damit unwirksam ist, wenn sich ein dreimonatiges Probeabo für 9,99 Euro automatisch in ein Jahresabo für 1.298 Euro nach Ablauf des Testzeitraums umwandelt

Die Pressemitteilung des AG München:

Rekordabo - Hier keine automatische Verlängerung von dreimonatigem Probeabo für 9,99 Euro auf Jahresabo für 1.298 Euro

Das Amtsgericht München wies am 24.10.2019 die Klage einer Berliner Börsenbrieffirma gegen den Abonnenten aus München-Neuried auf Zahlung von Jahresabokosten in Höhe von 1.298 Euro ab.

Anfang des Jahres 2019 bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen Börsenbrief, den sie zum Börsenhandel mit Rohstoffen wöchentlich verlegt. Sie bot zum Kennenlernen ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699,00 Euro an. Dieses limitierte Angebot für neue Leser ende heute um 23.59 Uhr.

Dem Angebot lagen die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen zugrunde, die auf der Bestellseite einsehbar waren.

Der Beklagte nahm am 16.01.2019 das Angebot der Klägerin an und bestellte ein Testabonnement ihres Börsenbriefs. Den Abschluss des Testabonnements und dessen Beginn am 16.01.2019 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag. Gleichzeitig machte die Klägerin die Abonnementskosten für das Testabonnement in Höhe von 9,99 Euro geltend, die der Beklagte beglich.

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. folgende Klauseln: Sämtliche Abonnements verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für das Vierteljahresabonnement beträgt sechs Wochen. Der Jahresabonnementspreis beläuft sich auf 1.298,00 Euro.

Am 12.03.2019 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Bezugszeitraum vom 17.04.2019 - 17.04.2020 Abonnementskosten für den Börsenbrief mit 1.298,00 Euro in Rechnung. Der Beklagte widerrief mit Email vom gleichen Tag, unterschriftlich am 02.04.2019 den Vertragsschluss. Die Klägerin akzeptierte dies nur als Kündigung zum 17.04.2020.

Die Beklagte trägt vor, er habe damals gegen Mitternacht bestellt und entgegen den Angaben der Klageseite nachfolgend keinen Börsenbrief erhalten, deswegen auch die Kündigungsfrist nicht mehr beachtet. Er ist der Auffassung, dass die Verlängerungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unwirksam weil überraschend sei. Weiter sei die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass der unterschriftliche Widerruf des Beklagten vom 02.04.2019 fristgerecht erfolgt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet:

„Die (Verlängerungs-) Regelung (..) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der damit einhergehenden Preissteigerung (…) ist überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und wurde damit nicht Vertragsbestandteil. Damit verlängerte sich der ursprüngliche Vertrag über das Testabonnement nicht, so dass auch weiteres Entgelt, als das bereits bezahlte Entgelt in Höhe von 9,99 Euro für das Testabonnement nicht geschuldet ist.

Zwar ist eine Klausel, wonach sich die Laufzeit um ein Jahr verlängert, sofern nicht fristgemäß gekündigt wird, für sich nicht überraschend. Hier jedoch bedeutet die Verlängerung, dass sich der Vertrag um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis verlängert. Hiermit muss der Vertragspartner nicht rechnen, so dass die Klausel unwirksam ist.

Angesichts der Aufmachung der Internetseite der Kläger entsteht vielmehr der Eindruck, dass gerade darauf abgezielt wird, Kunden unter Zeitdruck zu setzen und mit dem nur für einen sehr kurzen Zeitraum angebotenen Testabonnement zu ködern, um dann im Falle eines unterbliebenen Widerrufs exorbitante Preissteigerungen geltend machen zu können.

(…) Irgendein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Testabonnement gilt, sondern sich ein Jahresabonnement anschließt mit einem Preis von 1.298,00 Euro, findet sich hingegen nirgends.

Bei Zugrundelegung eines Vierteljahrespreises von 9,99 Euro bedeutet dies bei einem Jahrespreis von 1.298,00 Euro eine über 30-fache Preissteigerung für denselben Zeitraum von einem Vierteljahr, mithin steigt der Preis bei Verlängerung um die vierfache Zeit um über das 120-fache. Mit einer derartigen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Vertragspartner nicht rechnen. Diese ist damit überraschend (…).

Ob die Widerrufsbelehrung der Klägerin wirksam bzw. der Widerruf des Beklagten fristgerecht war, kann damit dahingestellt bleiben.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2019, Aktenzeichen 261 C 11659/19

Das Urteil ist rechtskräftig.



BGH: Keine Vertragsstrafe oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus Testkauf wenn sich Testkäufer bei Testbestellung zunächst als Unternehmer und dann als Verbraucher ausgibt

BGH
Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16
Testkauf im Internet
BGB §§ 13, 339 Satz 2; UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Testkäufer im Internet unredlich handelt, wenn er bei der Bestellung zunächst bestätigt, Unternehmer zu sein, und sich dann im Online-Bestellformular als Verbraucher darstellt. Es kann weder eine Vertragsstrafe noch können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus dem Testkauf hergeleitet werden.

Leitsätze des BGH:

a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.

b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.

c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16 - OLG Brandenburg - LG Neuruppin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Online-Bewertungsportal kann im B2B-Bereich gegenüber Kaufleuten US-Recht und Ort in den USA als Gerichtsstand vereinbaren

LG München I
Urteil 11.08.2017
33 O 8184/16


Das LG München hat entschieden, dass ein Online-Bewertungsportal mit Sitz in den USA im B2B-Bereich gegenüber Kaufleuten die Geltung von US-Recht und einen Ort in den USA als Gerichtsstand wirksam vereinbaren kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

4. Prozessuale Wirkungen kann eine - wie hier nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene - Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:

a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company, einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr. 121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.; Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe dazu oben A.II.1. bis 3.).

b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht, und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf "alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website" bzw. auf "alle Ansprüche […] aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen "..." und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog. Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite der Beklagten.


bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten Richtung - hier: sachlich - besteht, die Prorogation im Übrigen - und insbesondere auch international - zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).


c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden) Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.


d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.

Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche) Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl. MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).


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OLG Hamm: Beschränkung eines Online-Shops auf gewerbliche Kunden- deutliche ausdrückliche Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus beim Anmelde- oder Bestellvorgang

OLG Hamm
Urteil vom 16.11.2016
12 U 52/16


Das OLG Hamm hat enstchieden, dass bei einer Beschränkung eines Online-Shops auf gewerbliche Kunden eine deutliche ausdrückliche Bestätigung des gewerblichen Nutzungsstatus beim Anmelde- oder Bestellvorgang erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dass die Internetseite der Beklagten diesen besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügt, hat das Landgericht nach Inaugenscheinnahme festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor und werden mit der Berufung nicht dargetan.

b. Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. § 312j BGB ist nur auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anwendbar (Palandt/Grüneberg, a.a.O., BGB § 312j Rn. 2).

aa. Erforderlich ist, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird. Da der Inhalt seiner Erklärung aus der objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen ist, kommt es darauf an, ob der Wille erkennbar zum Ausdruck kommt und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden kann. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist (OLG Hamm MMR 2012, 596, Tz. 31; OLGR Hamm 2008, 673, Tz. 31 f.; NJW-RR 2002, 1634 f.).

In der Literatur wird darüber hinaus verlangt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft tatsächlich dem selbständigen Zweck der Vertragspartei zuzuordnen ist; weisen das angegebene Gewerbe und die Art und Menge des Verkaufsgegenstands keinen eindeutigen Bezug zueinander auf, sei im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen (vgl. Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 355 Rn. 12).

bb. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. "venire contra factum proprium") verwehrt (vgl. BGH NJW 2005, 1045, Tz. 12 m.w.N.).

Eine dahingehende Täuschung kann nur in Betracht kommen, wenn der Wille, nur mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird und hinreichend sichergestellt ist, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können. Denn an einem Täuschungsvorsatz und damit an einem vorwerfbaren treuwidrigen Verhalten fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beschränkung auf Gewerbetreibende vom Interessenten übersehen werden kann und der Ausschluss von Verbrauchergeschäften gar nicht gesichert ist.

c. Im vorliegenden Fall lässt sich weder eine ausreichendend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

(1) Auf der Hauptseite oben (Bl. 23) befindet sich die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“, die aber nach Schriftart und Position leicht übersehbar ist. Auch ergibt sich daraus eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung nicht klar und eindeutig.

(2) Im Text der Hauptseite (Bl. 23) wird dann zwar ausgeführt, dass sich das Portal an Gastronomen und Profiköche wende. Ein durchschnittlicher Nutzer wird dem aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Nach der Gestaltung der Seite stehen zudem die anzuklickenden Bilder der Unterseiten im Vordergrund, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher den darunter befindlichen Text nicht unbedingt lesen wird.

(3) Das gilt auch für den Hinweis links unten auf der Hauptseite (Bl. 23), der zwar nach der Formulierung eindeutig ist („Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende ... zulässig“). Der Text befindet sich aber am Rande der Seite und ist nicht hervorgehoben, mithin relativ leicht zu übersehen.

(4) Auf der Anmeldeseite („/register“, Bl. 25) befinden sich links unten der Hinweis und rechts in der Mitte Informationen mit gleichlautendem Text zum Nutzungsstatus, erneut aber lediglich am Rande und nicht hervorgehoben.

(5) Der auf der Hauptseite und auf den Unterseiten jeweils links unten vorhandene Hinweis ist unstreitig bei üblicher Bildschirmeinstellung erst durch Scrollen der Seite zu lesen.

(6) Zwar heißt es auf der Anmeldeseite zusätzlich in Fettdruck: „Die Nutzung der [Internetadresse] Plattform X ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“ (Bl. 25). Im Vordergrund als „Blickfang“ steht aber der Anmeldebereich mit den in die Eingabefelder einzugebenden Kontaktdaten. Der Bereich ist farblich hervorgehoben, während „Hinweis“ und „Informationen“ lediglich am Rande stehen, dies zudem zusammen mit allgemeinen Tipps, die eher auf Verbraucher zutreffen (z.B. „Was koche ich heute“).

(7) Auf der Anmeldeseite (Bl. 25) ist nur das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.

(8) Das Markierungskästchen (Bl. 25) betrifft dann zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Üblicherweise rechnet ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin – ohne Hervorhebung – übersehen werden. Ob stets die Anordnung eines gesonderten Markierungskästchens für die Bestätigung der gewerblichen Nutzung erforderlich ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

(9) Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem „gewerblichen Nutzungsstatus“ abhängig ist.

(10) Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht weiter gesichert ist, weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden kann.

(11) Die mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reicht nicht aus, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche/berufliche Nutzung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.

(12) In der Sache sind die kostenfreien Inhalte ganz allgemeiner Art und erkennbar für Unternehmer uninteressant. Überwiegend wird sich ein Verbraucher (Hobbykoch, Kochanfänger) angesprochen fühlen, soweit es um Basiswissen zum Einkaufen, Garen usw. (Bl. 27-30), um Grundlagen zum Kochen („Warum wird gekocht?“, „Was versteht man unter Kochen?“) und um sonstige Begriffserläuterungen geht (B. 31-35). Dort wird zudem „Kochen als Hobby“ erläutert und (erst) am Ende „Professionelles Kochen“ erläutert (Bl. 34 f.). Dafür besteht gar kein Anlass, wenn sich das Portal an Gewerbetreibende richtet. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Inhalt und Formulierungen der Tipps, Hinweise und Erläuterungen zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht passen.


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BGH: Kein vollständiger Gewährleistungsausschluss durch Klausel "wie besichtigt" - umfasst nur bei Besichtigung wahrnehmbare Mängel der Kaufsache

BGH
Urteil vom 06.04.2016
VIII ZR 261/14
BGB § 444


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass Besichtigungsklauseln nicht als vollständiger Gewährleistungsausschluss zu werten sind. Klauseln wie "gekauft wie gesehen" oder "wie besichtigt" umfassen regelmäßig nur bei Besichtigung wahrnehmbare Mängel der Kaufsache. Dies gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Leitsatz des BGH:

Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.

BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 261/14 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

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LG Düsseldorf: Online-Shop der als B2B-Shop gekennzeichnet ist aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert muss alle Pflichtinformationen für Verbraucher vorhalten

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.02.2016
25 O 139/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist, aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher (so z.B. auch eine Widerrufsbelehrung) vorhalten muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite lediglich Hinweise befinden, wonach nur Unternehmen beliefert werden. Vielmehr muss der Online-Shop-Betreiber durch weitergehende Maßnahmen sicherstellen, dass Verbraucher nicht bestellen können.

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AG Mannheim: AGB-Klausel in Auftraggeber-AGB nach der Forderungen des Auftragnehmers erst 90 Tage nach Rechnungseingang fällig werden ist unwirksam

AG Mannheim
Urteil vom 22.07.2015
10 C 169/15


Das AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Auftraggeber-AGB nach der Forderungen des Auftragnehmers erst 90 Tage nach Rechnungseingang fällig werden, auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam ist, da sie eine unangemessen Benachteiligung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Regelung gemäß Nr. 8, nach welcher Forderungen des Auftragnehmers am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang (d.h. im Falle der Ablieferung zu Beginn eines Monats nach 90 Tagen ab Rechnungseingang) fällig sein sollten, stellt einen Verstoß gegen §§ 307, 308 Nr. 1 lit. a BGB dar.

Die vertragliche Fälligkeitsregelung hält einer nach § 307 III BGB angezeigten Inhaltskontrolle nicht stand. Gemäß § 310 I BGB findet die Regelung des § 308 Nr. 1 lit. a BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die im unternehmerischen Rechtsverkehr Verwendung finden (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 310 BGB Rn. 5, § 308 Rn. 31). § 308 Nr. 1 lit. a BGB stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Klauselverbots der Vereinbarung unangemessen langer Leistungsfristen aus § 308 Nr. 1 BGB für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen dar (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 34). Untersagt sind nach § 308 Nr. 1 lit. a BGB Klauseln, mit denen der Verwender sich eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung von Zahlungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner ausbedingt. Dabei knüpft die Vorschrift an die unangemessene Benachteiligung an, wie sie Maßstab des § 307 I BGB ist (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 35) und konkretisiert, wann im Zweifelsfall von einer unangemessen langen Zeit auszugehen ist. Die Frist beginnt regelmäßig ab Empfang der Gegenleistung. Sollte dem Schuldner zusätzlich nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugehen, berechnet sich die Frist ab deren Zugang. Zu beachten ist, dass § 308 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, bei deren Vorliegen eine Wertung im Einzelfall zu erfolgen hat. Die Wertung orientiert sich dabei an den Maßstäben des § 307 I S. 1, II BGB. Nach § 308 Nr. 1 lit. a BGB ist die Vereinbarung einer Zahlungsfrist nicht schlechthin unwirksam, da es sich bei den in § 308 BGB normierten Klauselvorbehalten, anders als bei denen des § 309 BGB, gerade um solche mit Wertungsmöglichkeit handelt. Folglich sind die widerstreitenden Interessen der Parteien abzuwägen, wobei die gesetzlichen Bewertungen einzubeziehen sind.

Vorliegend überwiegen die Interessen der Klägerin erheblich. Wie sich aus der Formulierung als Zweifelsfallregelung ergibt, wird im Rahmen des § 308 Nr. 1 lit. A BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Frist dem unternehmerischen Verwender auferlegt (Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 308 BGB, Rn. 33). Die ein Zwischenspeditionsunternehmen betreibende Beklagte vermag vorliegend jedoch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, dass ihr aufgrund einer nur minimalen Gewinnmarge ein berechtigtes Interesse daran zukommt, dass sie nach der Durchführung eines von ihr beauftragten Transportes einen möglichst großen zeitlichen Spielraum benötigt, um den Transportvorgang zunächst mit ihrem Auftraggeber abzurechnen, bevor sie den im Verhältnis zum Frachtführer vereinbarten Frachtlohn an diesen ausbezahlt. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Gewinnmarge der Beklagten tatsächlich nur Euro 10,00 pro ausgeführten Auftrag beträgt. Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen ab Rechnungseingang insbesondere kleinere und mittelständische Frachtführer unangemessen benachteiligen würde, da diese - vorleistungspflichtig - durch die tatsächliche Durchführung des Transportes ganz erhebliche Aufwendungen zu tätigen haben, welche weit über jene des lediglich vermittelnd tätig werdenden Zwischenspediteurs hinausgehen dürften. Insbesondere solche Unternehmen sähen sich einer unbilligen Existenzbedrohung ausgesetzt, wenn sie sich auf eine erst sehr viel später eintretende Fälligkeit einer Forderung verweisen lassen müssten und dies ohne ein verwertbares/durchsetzbares Pfandrecht zu haben."


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LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

BGH: Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr abbedungen werden

BGH
Urteil vom 20.03.2014
VII ZR 248/13

Leitsätze des BGH:


a) Die in einem Generalunternehmervertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers

"Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 v.H. der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragssumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber in gleicher Höhe auszuhändigen."

ist unwirksam, wenn auch Mängelansprüche gesichert werden.

b) Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde".

c) Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen

BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag und den Konsequenzen für den B2B-Bereich

BGH
Urteil 02.04.2014
VIII ZR 46/13
BGB § 433


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhänd-ler für Baubedarf).

b) Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).

BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf

BGH
Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 46/13


Der BGH hat entschieden, dass Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als beim Verbrauchsgüterkauf - nicht umfasst sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €. Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB* hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB)."





Neuer Beitrag: RA Marcus Beckmann in der Internet World Business zum Thema Lead-Gewinnung, Business-Kunden und Recht

In Ausgabe 5/14, S. 29 der Zeitschrift Internet World Business äußert sich Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen des Artikels "Gesucht: Geschäftsleute" von Frank Kemper unter der Überschrift "Gleiche Regeln" zum Thema Lead-Gewinnung und Business-Kunden. Beckmann erörtert wichtige rechtliche Problemfelder im Zusammenhang mit der Werbung gegenüber Geschäftskunden.


BGH: Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

BGH
Urteil vom 17.10.2012
VIII ZR 226/11



Aus der Pressemitteilung des BGH:


"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.

[...]

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





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