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EuGH: Barzahlung des Rundfunkbeitrags kann aufgrund sehr großer Zahl der Zahlungspflichtigen und unangemessener Verwaltungskosten möglicherweise beschränkt werden

EuGH
Urteil vom 26.01.2021
in den verbundenen Rechtssachen
C-422/19 Johannes Dietrich / Hessischer Rundfunk und
C-423/19 Norbert Häring / Hessischer Rundfunk


Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen und unangemessener Verwaltungskosten möglicherweise beschränkt werden kann. Dies muss das Bundesverwaltungsgericht nun prüfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken

Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, boten dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten. Unter Verweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt , lehnte der Hessische Rundfunk ihr Angebot ab und sandte ihnen Zahlungsbescheide.

Die beiden deutschen Staatsbürger klagten gegen diese Zahlungsbescheide, und der Rechtsstreit gelangte zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dieses Gericht hat festgestellt, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks statuierte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel daran hat, ob diese Bestimmung des Bundesrechts mit der ausschließlichen Zuständigkeit in Einklang steht, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbietet, die Möglichkeit der Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschließen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.

Der Gerichtshof (Große Kammer) entscheidet, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt legt der Gerichtshof den Begriff der „Währungspolitik“ aus, in deren Bereich die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich dieser Begriff nicht auf die operative Ausführung der Währungspolitik beschränkt, sondern auch eine normative Dimension beinhaltet, die darauf abzielt, den Status des Euro als einheitliche Währung zu gewährleisten. Ferner wird dadurch, dass nur den von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Euro-Banknoten der Status eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“ zuerkannt wird, der offizielle Charakter dieser Banknoten im Euro-Währungsgebiet verbürgt, indem ausgeschlossen wird, dass auch andere Banknoten diesen Charakter aufweisen können. Insoweit bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld verwendet wird. Im Übrigen spiegelt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber zum Erlass der für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen ermächtigt ist, das Erfordernis wider, für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Grundsätze
festzulegen, und trägt zur Verfolgung des vorrangigen Ziels der Währungspolitik der Union bei, nämlich die Preisstabilität zu gewährleisten.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass allein die Union dafür zuständig ist, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Insoweit erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten, wenn der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, keine in diese Zuständigkeit fallende Bestimmung erlassen oder beibehalten können, selbst wenn die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht ausgeübt haben sollte.

Allerdings ist es weder für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch für die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich ist.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig sind, sofern es in der Regel möglich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen
verpflichtet.

In einem zweiten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass der Status der Euro-Banknoten und - Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, was u. a. bedeutet, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen dergestalt erfolgen kann, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher kann der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.

Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Nach Unionsrecht besteht vom Grundsatz her Pflicht Euro-Bargeld zur Begleichung von Geldforderungen anzunehmen - BVerwG muss Barzahlungsverbots für Rundfunkbeitrag prüfen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 29.09.2020
in den verbundenen Rechtssachen
C-422/19 Johannes Dietrich / Hessischer Rundfunk und
C-423/19 Norbert Häring / Hessischer Rundfunk


Der EuGH kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass nach Unionsrecht vom Grundsatz her die Pflicht besteht, Euro-Bargeld zur Begleichung von Geldforderungen anzunehmen. Die Rechtmäßigkeit eines Barzahlungsverbots für Rundfunkbeiträge müsse aber das BVerwG prüfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sieht das Unionsrecht grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen

Die Union und die Mitgliedstaaten dürfen aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen (Deutschland) zur Begleichung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, haben dem Hessischen Rundfunk angeboten, den Beitrag in bar zu bezahlen. Unter Berufung auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die für die Zahlung des Beitrags die Möglichkeit der Barzahlung ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk die Zahlungsangebote der beiden Beitragspflichtigen ab und versandte ihre Festsetzungsbescheide.

Die beiden Beitragspflichtigen fochten diese Bescheide an, und der Rechtsstreit kam vor das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dort tragen diese Beitragspflichtigen vor, dass sowohl das nationale Recht (konkret § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, im Folgenden: BBankG) als auch das Unionsrecht eine unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten als Mittel für die Begleichung von Geldschulden vorsähen. Diese Pflicht könne nur durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund einer bundesgesetzlichen bzw. unionsrechtlichen Ermächtigung eingeschränkt werden. Gründe der Praktikabilität bei Zahlungen von einer großen Zahl von Beitragspflichtigen („Massenverfahren“) könnten den Ausschluss der Bargeldzahlung nicht rechtfertigen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks geregelte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, gegen § 14 BBankG, eine höherrangige bundesrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass EuroBanknoten das einzige „unbeschränkte“ gesetzliche Zahlungsmittel sind. Es möchte jedoch
wissen, ob diese Bestimmung des BbankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik in Einklang steht. Ferner möchte es wissen, ob das Unionsrecht nicht ein Verbot für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, was dazu führen würde, dass die
Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Unionsrechts verstieße. Diese Rechtssache wirft somit neue verfassungsrechtliche Fragen auf, die den Inhalt der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und die Auswirkungen des im Unionsrecht vorgesehenen Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel betreffen. Sie wirft auch die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld erlassen können.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst fest, dass in dem von den Verträgen vorgesehenen System der Zuständigkeiten der Union in den Fällen, in denen der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen sei, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören . Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die
aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe. Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen
Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die
Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören . Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und
Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem
Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des Bundesverwaltungsgerichts, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Generalanwalt fest, dass der Gerichtshof mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe.

Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers
einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der 1 Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar, wenn sie nicht de iure oder de facto zur vollständigen Abschaffung der Euro-Banknoten führten, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Interesses beschlossen würden und wenn andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Sie müssten zudem verhältnismäßig sein und daher geeignet sein, das verfolgte Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass die Union zwar nicht in allen Fällen ein absolutes Recht auf Barzahlung vorsehe, doch könne der dem Bargeld zuerkannte Wert, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, eine unmittelbare Verbindung zur Ausübung von Grundrechten in den Fällen haben, in denen die Verwendung von Bargeld ein Element sozialer Eingliederung sei. Die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargeldes setze nämlich gegenwärtig die Verwendung grundlegender Finanzdienstleistungen voraus, zu denen eine nicht unbedeutende Zahl von Personen noch keinen Zugang habe. Für diese schutzbedürftigen Personen sei Bargeld die einzige zugängliche Form von Währung und damit das einzige Mittel zur Ausübung ihrer Grundrechte, die mit der Verwendung von Geld verbunden seien. Maßnahmen, die die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel beschränkten, müssten deshalb die Funktion sozialer Eingliederung berücksichtigen, die Bargeld
für solche schutzbedürftigen Personen erfülle, und gewährleisten, dass tatsächlich andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Es bestehe eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, es schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen, insbesondere die öffentlich-rechtlicher Art, ohne zusätzliche Belastungen zu erfüllen.

Es sei jedoch Sache des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, die Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten vorsehe, mit dem Unionsrecht und mit der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar ist. Insoweit stellt der Generalanwalt fest, dass die Maßnahme für die Zahlung des Rundfunkbeitrags offenbar einen absoluten und ausnahmslosen Ausschluss von Euro-Banknoten vorsehe, ohne dass die Funktion sozialer Eingliederung, die Bargeld für die erwähnten schutzbedürftigen Personen erfülle, berücksichtigt worden sei.

Schließlich lasse sich weder aus der Vorschrift des AEUV, mit der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu einem Begriff des Primärrechts gemacht werde , noch aus einer anderen Unionsrechtsvorschrift ableiten, dass der Verfassungsgesetzgeber der Union beabsichtigt habe, die Möglichkeit der Union auszuschließen, parallel zu Euro-Banknoten und EuroMünzen anderen, nicht notwendigerweise körperlichen Formen von Währung den Wert eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu verleihen, wie z. B. einer digitalen Währung (Central Bank Digital Currency).


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

BVerwG legt EuGH Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten vor - Barzahlung von Rundfunkbeiträgen

BVerwG
Beschlüsse vom 27.03.2019
6 C 6.18
6 C 5.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten vorgelegt. Es geht um die Möglichkeit der Barzahlung des Rundfunkbeitrags.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik vorgelegt.

Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben.

Die Entscheidung über die Revisionen der Kläger setzt die Klärung der Frage voraus, ob die Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel in Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und weiteren Vorschriften des Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen.

Weiter soll der EuGH klären, ob die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV), einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Einen solchen Annahmezwang regelt nach der - von den Vorinstanzen abweichenden - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlungsmöglichkeit in der Beitragssatzung des Beklagten führt diese bundesrechtliche Regelung jedoch nur dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik den Mitgliedstaaten noch eine Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmung von Rechtsfolgen der Qualifizierung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel lässt.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.

Fußnote:
Die Vorlagefragen lauten wie folgt:


Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?

Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?

BVerwG 6 C 5.18 - Beschluss vom 27. März 2019

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 10 A 116/17 - Urteil vom 13. Februar 2018 -

VG Frankfurt/Main, 1 K 1259/16.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -

BVerwG 6 C 6.18 - Beschluss vom 27. März 2019

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 10 A 2929/16 - Urteil vom 13. Februar 2018 -

VG Frankfurt/Main, 1 K 2903/15.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -


OLG Stuttgart: Regelung in SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig

OLG Stuttgart
Beschluss vom 08.07.2017
19 VA 17/16


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung in der SWR-Rundfunkbeitragssatzung zum Ausschluss der Barzahlung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags aus

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Achim Späth hat durch Beschluss vom 8. Juni 2017 entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rund-funkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 € zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen am 14. September 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

Der Senat hat entschieden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Senat nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.


Aktenzeichen

19 VA 17/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
HL 66/16 - Amtsgericht Reutlingen

Relevante Normen

§ 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.