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LG Köln: Berichterstattung über Flughafenvorfall mit Herbert Grönemeyer durch Bauer, Axel Springer und Bunte im wesentlichen unzulässig

LG Köln
Urteile vom 05.07.2017
28 O 177/15 - 28 O 178/15 - 28 O 225/15


Das LG Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung durch den Heinrich Bauer Verlag, den Axel Springer Verlag und dem Bunte Entertainment Verlag über den Flughafenvorfall mit Herbert Grönemeyer im wesentlichen unzulässig war.

Die Pressemitteilung des LG Köln:

Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute in drei Verfahren eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Vorfall am Flughafen Köln/Bonn im Dezember 2014, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, größtenteils untersagt.

So darf der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15).

Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).

Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diese hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt. Die Richtigstellung muss dahingehend erfolgen, dass – anders als zunächst berichtet – Herr Grönemeyer den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten hat und sich dieser sodann zu Boden fallen ließ. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 € Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen (Az. 28 O 225/15).

Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem
Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.

BGH: Entscheidung zur Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 24.10.2011
KZR 7/10
Grossistenkündigung
GWB § 20 Abs. 1


Die Entscheidung des BGH zur kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der Kündigung eines Pressegrossisten durch den Baur Verlag liegt im Volltext (siehe auch Pressemitteilung des BGH) vor

Leitsatz des BGH:
Eine nach § 20 Abs. 1 GWB verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn sich die beanstandete Ungleichbehandlung nachteilig auf die Wettbewerbsposition des anspruchstellenden Unternehmens auswirkt.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Kiel

Den Volltext finden Sie hier:

BGH: Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag kartellrechtlich nicht zu beanstanden

Bundesgerichtshof
Urteil vom 24. Oktober 2011
KZR 7/10


Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und somit rechtmäßig ist.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
[...]
An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert. Diese begründet für den Verlag keine Rechtswirkungen. Denn Bauer ist dieser Erklärung nicht beigetreten und hat ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als verbindlich anerkannt.

Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene Diskriminierung liegt nicht vor.
[...]
Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





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