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BGH: Klausel in AGB eines Verlages welche Beendigung der Zusammenarbeit für Neuausgabe eines juristischen Großkommentars ohne Grund vorsieht kann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 133/17
Neuausgabe
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in AGB eines Verlages, welche die Beendigung der Zusammenarbeit für die Neuausgabe eines juristischen Großkommentars ohne sachlichen Grund und Mitteilung vorsieht, kann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein kann.

Der klagende Universitätsprofessor hatte die Veröffentlichung der Entscheidung durch diverse Rechtsmittel über mehrere Jahre blockiert.

Leitsatz des BGH:

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigt ist, eine Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe abzulehnen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und dem Kommentator mitgeteilt wird, kann sich als ein hinreichend bedeutsamer Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen
erweist.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 133/17 - OLG München - LG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Intime Fotos und Filmaufnahmen müssen nach Beendigung einer intimen Beziehung vom Partner gelöscht werden

BGH
Urteil vom 13.10.2014
VI R 271/14
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; BGB § 823, § 1004


Der BGH hat entschieden, dass intime Fotos und Filmaufnahmen nach Beendigung einer intimen Beziehung vom Partner gelöscht werden müssen.

Leitsatz des BGH:

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Widerruf bei plausiblem Grund möglich

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19.02.2015
8 AZR 1011/13


Das BAG hat entschieden, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, aber widerrufen werden kann, wenn ein plausibler Grund besteht.

DIe Pressemitteilung des BAG:

"Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers - Einwilligungserfordernis

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden."



OLG Köln: Vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung sofern die Teilnahmebedingungen dies nicht vorsehen

OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 27/12
Treuepunkte


Das OLG Köln hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, sofern entsprechender kein Hinweis in den Teilnahmebedingungen erfolgt. Eine Supermarktkette hatte eine Treuepunkteaktion gestartet. Bei erreichen einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten konnten die Teilnehmer ein Messerset erwerben. Das ausgelobte Messerset war nach einiger Zeit nicht mehr lieferbar, so dass die Supermarktkette die Aktion abbrach.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Allerdings wäre der - hier nicht erhobene - Vorwurf einer Irreführung über die angemessene Bevorratung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht bei jedem Lieferausfall, sondern nur dann begründet, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden wäre, wobei dem Unternehmer insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rz 8.11).
[...]
Die Beklagte hätte - wie sich aus den von ihr selbst vorgelegten Zahlen ergibt - für das besonders attraktive Angebot mit einer Gesamtnachfrage in der Größenordnung von nach ihren Angaben hochgerechnet bis zu 4,5 Mio. Stück rechnen müssen, die sie im Mai 2011 zur Verkürzung der Aktion veranlasst hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: