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OLG Hamm: Fehlende Belehrung über Speicherung des Vertragstextes ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom
23.10.2012
I-4 U 134/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fehlen der Belehrung über Speicherung des Vertragstextes (§ 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es verstieß zudem mangels Informationen zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.

Die vorgenannten Vorschriften stellen Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers nach § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. 3 Abs. 2 UWG beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 1142 – Holzhocker; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.170).

Der Verstoß gegen diese Verbraucherrechte hat europarechtlichen Bezug.

Das Vorenthalten dieser Informationen stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Aachen: Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung, auch wenn der Beauftragte seine vertraglichen Befugnisse überschreitet

LG Aachen
Urteil vom 04.09.2012
41 O 56/12


Ein Unternehmen haftet auch dann nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße, wenn sich der Beauftragte über vertraglich vereinbarte Belehrungen missachtet und seine vertraglich eingeräumten Befugnisse überschreitet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.

Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht" vollständig lesen

OLG Hamm: Zur unverzüglichen Belehrung über das Widerrusfrecht in Textform bei eBay - 14tägiges Widerrufsrecht bei eBay möglich

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2012
I -4 U 145/11


Um ein 14tägiges Widerrufsrecht vereinbaren zu können, ist es nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlich, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Andernfalls kann nur eine Widerrufsfrist von 1 Monat vereinbart werden.

Das OLG Hamm hat nun völlig zu Recht entschieden, dass dies auch bei Auktionsplattformen wie eBay möglich ist, obwohl der Vertragsschluss bei Auktionen bereits einige Zeit vor Auktionsende durch Abgabe des Höchstgebots zustande kommt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei."

Es bleibt zu hoffen, dass sich diese praxisgerechte Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzt.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:
"OLG Hamm: Zur unverzüglichen Belehrung über das Widerrusfrecht in Textform bei eBay - 14tägiges Widerrufsrecht bei eBay möglich" vollständig lesen

Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden

Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag ""Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden" in der Internet World Business (Heft 2/2012) die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10 für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert.

BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild

BGH
Urteil vom 09.06. 2011
I ZR 17/10
Computer-Bild
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze des BGH:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften muss Informationen über die gegenseitigen Pflichten zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthalten

BGH
Urteil vom 02.02.2011
VIII ZR 103/10
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung


Leitsätze des BGH:

a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahngefahr: Verwendung der 40 Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne zusätzlich vertragliche Regelung

Viele Widerrufsbelehrungen enthalten die sogenannte 40-Euro-Klausel.

Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Nach Ansicht zahlreicher Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 W 10/10; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009- 16 O 46/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) soll es jedoch wettbewerbswidrig sein, wenn die 40-Euro-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung enthalten ist und es an einer zusätzlichen vertraglichen Regelung (etwa in den AGB) fehlt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist. Die Entscheidungen sind abzulehnen, müssen aber von Shopbetreibern beachtet werden.

Für Verwender der 40-Euro-Klausel bedeutet dies, dass eine entsprechende zusätzliche Regelung in die AGB bzw. in den Vertragstext aufgenommen werden muss.

OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung des Accountinhabers bei eBay für Wettbewerbsverstöße

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße eines Dritten auf Unterlassung haftet. Der eBay-Nutzer hatte sein Account einem Dritten zur Verfügung gestellt, der dort geschäftsmäßig Waren anbot, ohne ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Es kann nur davor gewarnt werden, Dritten die Nutzung eigener Nutzerkonten zu gestatten. Neben Unterlassungsansprüchen drohen dem Accountinhaber ggf. vertraglichen Ansprüchen von Verkäufern (Kaufpreiszahlung etc.) oder Käufern (Gewährleistung, Lieferung etc.)


OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2007 - 2 W 71/06

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Stuttgart: Mitstörerhaftung des Accountinhabers bei eBay für Wettbewerbsverstöße" vollständig lesen