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BGH: Fristverlängerung für Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Gegners um einen Monat - aber nicht um einen Monat nach Akteneinsicht

BGH
Beschluss vom 16.01.2018
VIII ZB 61/17
GG Art. 2 Abs. 1 (iVm dem Rechtsstaatsprinzip)
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Fristverlängerung für Berufungsbegründungsfrist ohne Zustimmung des Gegners um einen Monat möglich ist. Eine Fristverlängerung um einen Monat nach Akteneinsicht ist hingegen nicht ohne Zustimmung des Gegners zulässig.

Leitsätze des BGH:

- Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).

- § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht
vor.

- Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]).

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - LG Wiesbaden - AG Bad Schwalbach

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: