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BGH: Haftungsausschluss für Sachmängel beim Grundstückkauf umfasst auch Beschaffenheitsangaben in Maklerexposé

BGH
Urteil vom 19.01.2018
V ZR 256/16
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 3, § 444


Der BGH hat entschieden, dass ein Haftungsausschluss für Sachmängel beim Grundstückkauf auch Beschaffenheitsangaben im Maklerexposé, für die der Verkäufer grundsätzlich auch haftet, umfasst.

Leitsätze des BGH:

a) Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7).

b) Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16 - OLG Oldenburg - LG Oldenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: