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BGH: Verbindliche Beschaffenheitsangabe beim Oldtimerverkauf im Kaufvertrag - "positive Begutachtung nach § 21c StVZO"

BGH
Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 172/12


Der BGH hat entschieden, dass eine verbindliche Beschaffenheitsangabe bei einem Oldtimerverkauf vorliegt, wenn es im Kaufvertrag heißt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original". Erfüllt das Fahrzeug aufgrund seines Zustands diese Voraussetzungen nicht, so stellt dies einen Sachmangel dar und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: