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VG Dresden: Aufstellung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum verletzt keine Rechte eines zufälligen Betrachters

VG Dresden
Urteil vom 15.02.2016
12 L 190/17


Das VG Dresden hat entschieden, dass die Aufstellung eines Kunstwerkes im öffentlichen Raum die Rechte eines zufälligen Betrachters regelmäßig nicht verletzt. Ein Eilantrag auf Entfernung der Kunstinstallation "Monument" auf dem Dresdner Neumarkt wurde mangels Antragsbefugnis abgewiesen.

Die Pressemitteilung des VG Dresden:

Dresdner scheitert mit gerichtlichem Eilantrag gegen Kunstinstallation vor der Frauenkirche

Die Landeshauptstadt Dresden kann im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht zur Entfernung der aus drei hochkant aufgestellten Bussen bestehenden Kunstinstallation »Monument« auf dem Dresdner Neumarkt verpflichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 12 L 190/17).


Das als Teil eines Kulturfestivals errichtete temporäre Kunstwerk soll an drei Linienbusse erinnern, die in Aleppo zum Schutz vor Scharfschützen aufgestellt worden waren. Die Landeshauptstadt erteilte am 2. Februar 2017 eine dafür beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung einer Teilfläche des Dresdner Neumarktes vor der Frauenkirche.

Am 8. Februar 2017 hat sich ein Dresdner Bürger mit dem nunmehr entschiedenen Antrag auf Verpflichtung der Stadt zur Beseitigung der Installation an das Gericht gewandt und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass es - insbesondere auch im Gedenken an die Opfer des 13. Februar 1945 - unangemessen und respektlos sei, diese »Kunstart« vor der Dresdner Frauenkirche aufzustellen. In der allgemeinen Stimmungslage sei sie eine Provokation. Das Gedenken an die Opfer des 2. Weltkriegs werde mit der aktuellen Situation in Aleppo vermischt. Die »Kunst« werde Tag und Nacht von Polizisten bewacht, wofür Steuergelder aufgewendet werden müssten.

Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil es dem Antragsteller an der sog. Antragsbefugnis fehlt. Er könne nicht geltend machen, durch die von der Stadt erteilte (Sondernutzungs-)Erlaubnis zur Aufstellung des Kunstwerks in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche das Interesse »eines (auch zufälligen) Betrachters eines Kunstwerks« schütze, »dass dieses bei ihm keinerlei anstößige Wertung erregt«. Auch gebe es keinen Rechtssatz, der die Interessen eines Bürgers an einer bestimmten Verwendung staatlicher Steuereinnahmen schütze. Darüber hinaus führte die Kammer aus, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, weil die nach den Regelungen des Straßenrechts erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden sei. Eine Bewertung des Kunstwerks, das der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliege, sei dabei nicht vorzunehmen.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.