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BGH: NJW-Orange - Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände nachweisen aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt

BGH
Beschluss vom 22.07.2021
I ZB 16/20
NJW-Orange
MarkenG § 8 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Markeninhaber im Löschungsverfahren die Umstände nachweisen muss, aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt. Seine anderslautende frühere Rechtsprechung gibt der BGH ausdrücklich auf.

Leitsätze des BGH:

a) An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest.

b) Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Mannheim: Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage bei anhängigem Löschungsverfahren kommt bei vernünftigen Zweifeln an der Wirksamkeit des Musters in Betracht.

LG Mannheim
Beschluss vom 2.8.2016
2 O 257/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Entscheidung in einem anhängigen Löschungsverfahrens bereits dann in Betracht kommt, wenn vernünftige Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters bestehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: