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BGH: Vorschriften zur Kennzeichnung von Textilprodukten sind verbraucherschützende Markverhaltesregelungen - Keine Informationspflichten bei reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 7/15
Textilkennzeichnung
UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1; Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen
von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 73/44/EWG,
96/73/EG und 2008/121/EG (TextilKennzVO) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Textilkennzeichnung in Werbeprospekt erforderlich wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem
Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Keine Textilkennzeichnung in Werbeprospekt erforderlich wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht

BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 7/15


Der BGH hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Textilien in einem Werbeprospekt keine Textilkennzeichnung erforderlich ist, wenn im Prospekt keine direkte Bestellmöglichkeit enthalten ist. Nach Ansicht des BGH liegt in einem solchen Fall keine "Bereitstellung auf dem Markt" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung vor.


OLG Düsseldorf: Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 04.12.2014
I-2 U 28/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Werbeprospekt für Textilien dann keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung erfolgen muss, wenn der Prospekt keine Bestellmöglichkeit enthält. Das Gericht verweist dabei auf den Wortlaut der Verordnung, die eine Kennzeichnungspflicht nur bei "Bereitstellung auf dem Markt" vorsieht. Daran fehlt es nach Ansicht des Gerichts, wenn die Werbung keine Bestellmöglichkeit bietet. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen.