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BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

BGH
Urteil vom 16.11.2016
VIII ZR 297/15
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:


Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

BGH, Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15 - LG Stuttgart - AG Böblingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags

BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Versandkosten


Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert.

Leitsätze:

1. Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu be­werben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versand­kosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Be­zeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

2. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht be­reits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Wa­re nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an­fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04
OLG Hamburg
LG Hamburg


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Preisangabenverordnung - Hinweis auf Versandkosten und Umsatzsteuer - Bestimmheit eines Unterlassungantrags" vollständig lesen