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BGH: Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

BGH
Urteil vom 22.03.2018
I ZR 118/16
Hohlfasermembranspinnanlage II
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG befasst.

Leitsätze des BGH:

a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger
begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.

b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.

c) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.

d) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter während der Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten
Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unterlagen vorzunehmen.

BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz - LG Koblenz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 160/16
Knochenzement II
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt vorliegt, wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat

Leitsätze des BGH:

a) Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.

b) Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: