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Regierungsentwurf: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt. Ziel ist dabei, den Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu stärken.

BGH: Wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen betrifft keine eigenständigen Nachfolgeprodukte

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 161/16
Knochenzement I
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen keine eigenständigen Nachfolgeprodukte, die ohne der Verletzung von Betriebsgeheimnissen entwickelt wurden, betrifft.

Leitsätz des BGH:

a) Ein auf § 3a UWG i.V. mit § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.

b) Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG erfüllt.

c) Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 161/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 160/16
Knochenzement II
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt vorliegt, wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat

Leitsätze des BGH:

a) Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.

b) Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: