OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I – 20 U 55/12
Das OLG Düsseldorf hat es einer Dentalhandelgesellschaft untersagt, mit einem als "Kundenauszeichnung e[...]" bezeichneten Link auf ein Bewertungsportal zu werben. Das Portal listet nur positive Kundenbewertungen sofort auf. Neutrale oder negative Bewertungen werden hingegen nur nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie auch nur verzögert aufgeführt. Das Gericht führt zutreffend aus, dass ein derartiges Bewertungssystem zur einem geschönten Bewertungsbild führt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht - jedoch bei einem derartigen Bewertungsportal ungeschönte Bewertungen des jeweiligen Unternehmens.
Das Gericht bejahte folgerichtig eine irreführende Werbung nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es verboten außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, wenn dies in irreführender Weise erfolgen.
Die Grundsätze gelten nicht nur für das Heilmittelwerberecht. Sie lassen sich auch auf alle anderen Geschäftsbereiche übertragen. Insofern würde eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.
AG Bonn
Urteil 09.01.2013 113 C 28/12
nicht rechtskräftig
Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Inhalt "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!" unzulässig ist.
Aus den Entscheidungsgründen: "Der Beklagte verknüpft die ausdrückliche Empfehlung "lieber woanders" zu kaufen, mit einer zweimal konkret ausgesprochenen Warnung ("Vorsicht"). Wer die Beurteilung liest, versteht sie als nachdrückliche Warnung davor, bei der Klägerin Waren zu bestellen. Dies ergibt sich aus den Großbuchstaben in dem ersten Wort, der zweimaligen Verwendung des Begriffs "Vorsicht" und den zahlreichen Ausrufezeichen, die der Beklagte gesetzt hat.
Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe zur Vertragstreue der Klägerin gar keine Aussage getroffen und es ließen sich keine Schlüsse aus seiner Bewertung ziehen. Dies trifft so nicht zu. Für Personen, die diese Bewertung lesen, entsteht der Eindruck, der Beklagte wolle sie vor dem Geschäftsgebaren der Klägerin warnen und nicht nur davor, dass zwei an ihn gelieferte Steuergeräte defekt waren. Dies allein erklärt nicht die Schärfe der Beurteilung. Vielmehr drängt sich auf, die Klägerin sei nicht willens oder nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern. Das dies nicht zutrifft, ist unstreitig."
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenbewertungen vorliegt, wenn nur positive Bewertungen wiedergegeben werden und dabei negative Bewertungen herausgefiltert werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Werbung mit dem Bewertungsportal "F" ist jedenfalls solange irreführend, wie in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
[...]
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 AZ 20 U 115/11 – Der Marktführer) von einem Bewertungsportal, das sich als unabhängig darstellt und das mit „garantiert echte Kundenmeinungen“ wirbt, nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich von tatsächlichen Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden."
Die Entscheidung bezieht sich auf Bewertungen im Heilmittelbereich. Die Entscheidungsgründe lassen aber den Schluss zu, dass das LG Duisburg einen Wettbewerbsverstoß in derartigen Fallkonstellationen auch bei anderen Branchen annimmt.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung einer unzulässigen negativen Bewertung bei eBay regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden kann. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts am Eilbedürfnis, da durch die Bewertung regelmäßig keine derartige Existenzgefährdung droht, dass dem Betroffenen ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
"Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung."
Das OLG Frankfurt hat noch einmal die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Betrieb eines Bewertungsportals im Internet auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hatte ein Arzt auf Löschung seiner Daten aus einem Online-Bewertungsportal für Ärzte geklagt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zudem ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Lehrerbewertungsportals „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) davon ausgegangen, dass - trotz Verbreitung von Werbeanzeigen - der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet ist.
Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin geht, sind diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.
Allerdings ist mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfüllt. Danach ist die Datenverarbeitung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin als Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.
Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht hat diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung."
LG Köln
Beschluss vom 13.02.2012 28 O 44/12
Abzocker
LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig ist.
OLG Hamburg
Urteil vom 18.01.2012 5 U 51/11.
Anonyme Hotelbewertung
Das OLG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn dort anonyme Bewertungen möglich sind. Im vorliegenden Fall wollte ein Hotelbetreiber generell verhindern, dass das Hotel in einem Hotel-Bewertungsportal bewertet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:
"Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit."
Damit sind rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen nicht ausgeschlossen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, geschieht die Bewertung allein mit Schädigungsabsicht (z.B. durch einen Mitbewerber) oder werden die Grenzen zur Schmähkritik überschritten, so besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der konkreten Bewertung.
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:
OLG Hamm
Beschluss vom 03.08.2011
I-3 U 196/10
Recht auf Anonymität im Internet
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht umfasst, seine Meinung im Internet ggf. anonym zu äußern.
Aus den Entscheidungsgründen: "Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612)."
Diese Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für rechtswidrige Äußerungen (unzulässige Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen, reine Schädigungsabsicht) im Internet, da in einem solchen Fall die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden.
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Reisebuchungs- und Bewertungsportal für rechtswidrige negative Bewertungen seiner Nutzer haftet.
Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:
"Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen."
Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:
OLG Köln
Urteil vom 03.05.2011 15 U 194/10
Restaurantkritik
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine negative Restaurantkritik in einem Restaurantführer dann unzulässig sein kann, wenn diese nur auf Grundlage eines Besuchs erstellt wurde und die Bewertung ganz erhebliche Nachteile für den Restaurantbetreiber nach sich ziehen kann.
Aus den Entscheidungsgründen: "Der Bericht der von ihr eingesetzten Testesserin, der unstreitig das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Person war, stellt keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung dar (vgl. BGH, AfP 1997, 909 ff – "Restaurantkritiker" – Rdn. 34 gemäß Juris-Ausdruck). Auch wenn hier – anders als in der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – nicht ohne weiteres eine existenzvernichtende Auswirkung der Kritik der Beklagten in ihrem Restaurantführer drohte, lag es auch für die Beklagte erkennbar anhand der oben aufgezeigten Umstände nahe, dass die Auswirkungen der in ihrem Restaurantführer über das Gourmetrestaurant der Klägerin veröffentlichten Kritik ganz erhebliche Nachteile nach sich ziehen konnten, die bis an die Grenze einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gehen konnten.
[...]
Angesichts der erheblichen negativen Auswirkungen der Kritik, die das Restaurant der Klägerin für die Dauer bis zum Erscheinen der Folgeauflage des Restaurantführers in einem negativen Licht erscheinen ließ, legten jedoch nicht nur die Gebote der Objektivität und des Bemühens um Richtigkeit die Überprüfung nahe, ob die vorgelegte Kritik sich als das Ergebnis nur eines einmaligen Besuchs einer einzigen Testesserin darstellte, sondern geht auch der von der Beklagten angesprochene Adressatenkreis davon aus, dass die auf die beschriebene Weise zeitlich perpetuierte schlechte und in ihren Auswirkungen schwerwiegende Restaurantkritik auf der Grundlage nicht nur eines einzigen Besuchs, sondern auf gesicherter Grundlage, beispielweise nach wiederholtem Besuch derselben Testperson im Restaurant der Klägerin, getroffen worden ist. Eben diesen Anforderungen hat die Beklagte hier indes nicht genügt, weil die streitgegenständliche Kritik das Resultat nur des einmaligen Besuchs der von ihr dazu abgestellten Redakteurin in dem Gourmetrestaurant der Klägerin ist.
"
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 15. Juli 2011 5 U 193/10
Hotelbewertung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals für Hotels erst ab Kenntnis für wahrheitswidrige Bewertungen auf Unterlassung jedoch nicht für zukünftige Verstöße haftet. Betreiber von Bewertungsportalen sind verpflichtet rechtswidrige Bewertungen unverzüglich zu löschen, sobald Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden.
Aus der Pressemitteilung des KG Berlin: "Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen."
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
Sogenanntes Bullshitmarketing oder Guerillamarketing ist, auch wenn es im Internet keine Seltenheit ist, wettbewerbswidrig. Zunächst handelt gemäß § 4 Ziff. 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Zudem liegt auch ein Fall von Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG vor, wenn über die wesentlichen Merkmale der Ware unwahre Angaben gemacht werden. Schließlich muss nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Telemediengesetz (TMG) kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein.
Guerilla-/Bullshitmarketing ist unzulässig. Wer sich erwischen lässt, muss neben negativer Publicity auch mit weiteren rechtlichen Konsequenzen u.a. durch Mitbewerber rechnen.
BVerfG
Beschluss vom 16.08.2010 1 BvR 1750/09
spickmich.de
Die Verfassungsbeschwerden gegen die spickmich.de-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.2009 - VI ZR 196/08 mit kurzer Anmerkung) ist, was wenig überrascht, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
BGH
Urteil vom 23.06.2009 VI ZR 196/08
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
www.spickmich.de
Das Urteil des BGH zu. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kommentiert.
Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln - LG Köln