Skip to content

BGH: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagengarantie, wenn unterbliebene Wartung und Inspektion Garantie ausschließt, ohne dass es auf Ursächlichkeit für den Garantieschaden ankommt

BGH
Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 206/12


Folgende Klausel ist unwirksam

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu."


AG Berlin: Groupon haftet in Höhe des Gutscheinkaufpreises, wenn der Gutschein nicht eingelöst werden kann

AG Berlin
22.01.2013
8 C 203/12
Groupon


Das AG Berlin hat entschieden, dass der Gutscheinportalbetreiber Groupon nur in Höhe des Gutscheinkaufpreises haftet, wenn sich herausstellt, dass der Gutschein nicht eingelöst werden kann. Eine entsprechende Klausel in den Groupon-AGB hielt das Gericht für zulässig.

OLG Köln: Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise zulässig

OLG Köln
Urteil vom 08.01.2013
15 U 45/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die faktische Abwertung von Miles & More-Bonusmeilen der Lufthansa durch Erhöhung der Prämienpreise mit einer gewissen Vorankündigungszeit zulässig ist. Eine derartige Anpassung stellt - so das Gericht - keine unangemessene Benachteiligung des Kunden da und ist folglich mit den AGB-rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Pro­gramms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:


LG Offenburg: Unzulässige Klauseln in AGB - Haftungsbeschränkung, Gerichtsstandsvereinbarung und Nacherfüllung bei Gewährleistung nach Wahl des Verkäufers

LG Offenburg
Urteil vom 02.07.2012
5 O 31/12 KfH


Das LG Offenburg hatte in diese Fall über einige Abmahnklassiker in den AGB eines Anbieters von Feuerlöschern zu entscheiden und folgende Klauseln in Einklang mit der gängigen Rechtsprechunge für wettbewerbswidrig erklärt:

- "Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen."

- "Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir stets das Recht haben, uns von der Pflicht der Gewährung einer angemessenen Preisminderung durch die Bewirkung einer Verbesserung befreien können"

- "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kehl"

Die hier gerügten Klauseln oder ähnliche Varianten sind leider nach wie vor weit verbreitet und können jederzeit eine Abmahnung zur Folge haben.


EU-Kommission: Deutschland muss binnen 2 Monaten Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nachbessern

Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften binnen 2 Monaten nachzubessern und richtlinienkonform auszugestalten.

In der Pressemitteilung heißt es:

"In den EU-Vorschriften ist eine Widerrufsfrist von mindestens sieben Tagen festgelegt; binnen dieser Frist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Die deutschen Rechtsvorschriften enthalten jedoch zusätzlich die Anforderung, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt worden“ sein muss. Dieses Zusatzkriterium, das nicht in der Richtlinie enthalten ist, beschränkt das in der Richtlinie verbriefte Rücktrittsrecht. Die Kommission fordert daher Deutschland auf, seine Rechtsvorschriften zu ändern.

Kommt Deutschland dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit diesem Fall befassen."


Die vollständige Pressemitteilung der EU-Kommission finden Sie hier:

BGH: Keine automatische Außenhaftung des atypischen stillen Gesellschafters, der einem Kommanditisten gleichgestellt ist

BGH
Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 249/08
HGB §§ 171, 230; BGB § 195

Leitsatz des BGH:


Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08 -

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 31. März 2010
I ZR 34/08
Gewähleistungssausschluss bei Ebay


Der BGH hat mit dieser Entscheidung , dass ein Gewerbetreibender gegenüber Endverbrauchern bei Ebay und natürlich auch in Online-Shops seine Waren nicht nicht unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten darf. Ein entsprechender Gewährleistungsausschluss ist wettbwerbswidrig. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Gewährleistungsausschluss von Händlern gegenüber Verbrauchern bei Ebay wettbewerbswidrig" vollständig lesen