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OLG Köln: Berichterstattung in Bild Zeitung und Bild-Online über Kardinal Woelki teilweise unzulässig

OLG Köln
Urteil vom 16.03.2023 - 15 U 120/22
Urteil vom 16.03.2023 - 15 U 131/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung in der Bild Zeitung und bei Bild-Online über Kardinal Woelki teilweise unzulässig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteilsverkündung in den Berufungsverfahren 15 U 120/22 und 15 U 131/22

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am heutigen Tag in den vorbezeichneten Verfahren entschieden und insoweit unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidungen den Beklagten das Verbreiten bzw. Verbreiten lassen einzelner Äußerungen untersagt.

Im Verfahren 15 U 120/22 verlangt der Kläger, Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, von der Beklagten zu 1 als Betreiberin eines Online-Portals und dem Beklagten zu 2, dem Chefreporter des Portals, die Unterlassung von fünf Äußerungen aus einem Artikel sowie der Äußerung aus einem Kommentar, die sich mit der vom Kläger ausgesprochenen Beförderung eines Priesters befassen.

Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 18. Mai 2022 antragsgemäß stattgegeben (Az. 28 O 276/21, abrufbar über die Datenbank NRWE). Auf die dagegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung hin hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Beklagten in Bezug auf vier von sechs angegriffenen Äußerungen zu unterlassen haben, diese zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die sechs angegriffenen Äußerungen berührten den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. In Bezug auf vier der sechs Äußerungen liege auch ein rechtswidriger Eingriff vor; im Rahmen der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Dies sei hinsichtlich der zwei weiteren Äußerungen nicht der Fall. Im Einzelnen:

Als unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig seien die Äußerungen, der Priester habe "der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden" beziehungsweise er habe "bei polizeilicher Vernehmung […] Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden". Sie seien deshalb unwahr, weil ein unbefangener und verständiger Leser sie nur so verstehen könne, dass der Priester gegenüber der Polizei Angaben zur Minderjährigkeit seines Sexualpartners gemacht habe, was tatsächlich im Rahmen seiner (alleinigen) Vernehmung als Zeuge - nicht als Beschuldigter - nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte habe zudem die Leser zur Vermeidung einer fehlerhaften Vorstellung darüber aufklären müssen, dass das von dem Priester gegenüber der Polizei eingeräumte - zum damaligen Zeitpunkt nach staatlichem Recht unzweifelhaft nicht strafbare - Verhalten nicht Gegenstand eines staatlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sei.

Unzulässig sei auch die Äußerung "obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat". Es handele sich um eine irreführende Meinungsäußerung mit einem unwahren Tatsachenkern. Namentlich sei im Rahmen der Zeugenvernehmung des Priesters, wie ausgeführt, die Minderjährigkeit von dessen Sexualpartner überhaupt nicht zur Sprache gekommen.

Auch die Äußerung "Ungeachtet dessen befördert […] diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später […]." enthalte mit der Bezeichnung des Priesters als "Sexualstraftäter" im Zusammenhang mit dessen im Artikel angegebenen angeblichen Äußerungen bei der Polizei, er habe Sex bzw. sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen bzw. Kindesmissbrauch gestanden, eine weitere irreführende und in Ermangelung einer Erläuterung ebenfalls unzulässige Meinungsäußerung. Sie verstärke die Gefahr eines fehlerhaften Verständnisses dahingehend, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden gegen diesen ermittelt hätten.

Um zulässige Meinungsäußerungen handele es sich dagegen bei der von dem Kläger angegriffenen Artikelüberschrift "Obwohl er von den Vorwürfen wusste - Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester" und bei der angegriffenen Äußerung aus dem Kommentar "Kardinal Woelki, der Erzbischof von Köln, hat einen Missbrauchspriester befördert". Zwar enthielten diese eine scharfe und zugespitzte Kritik an der Amtsführung des Kardinals. Diese Kritik müsse sich der Kläger als Träger eines hohen kirchlichen Amtes aber u.a. im Lichte der breiten öffentlichen Diskussion um sein Verhalten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchsskandals in der katholischen Kirche gefallen lassen.

Die Bezeichnung des Priesters als "Missbrauchs-Priester" sei - jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zum Kläger - rechtmäßig. Die Frage, ob ein Verhalten als Missbrauch anzusehen sei, unterliege der rechtlichen oder moralischen Bewertung. Mangels Vorliegens eines unwahren tatsächlichen Bestandteils stehe den Beklagten die Bewertung als Missbrauch frei mit der Konsequenz, dass sie den Priester dementsprechend in einer zugespitzten Wertung als "Missbrauchs-Priester" bezeichnen könne. Bei der Äußerung, der Kläger habe "von den Vorwürfen" gewusst, handele es sich auf der Grundlage des diesbezüglichen Parteivortrags ebenfalls um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer inneren Tatsache.

Auch in dem Verfahren 15 U 131/22 streiten die Parteien um die Zulässigkeit verschiedener Äußerungen. Das Landgericht Köln hat der Klage antragsgemäß mit Urteil vom 8. Juni 2022 stattgegeben (Az. 28 O 295/21, abrufbar über die Datenbank NRWE). Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die Berufung der Beklagten das angegriffene Urteil teilweise abgeändert. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch bestehe hinsichtlich einzelner der vom Kläger angegriffenen Äußerungen. Im Einzelnen:

Abgesehen von einem Äußerungsteil, der von dem titulierten Verbot auszunehmen sei, habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustehe bezüglich der - in Artikeln mit der Überschrift "Die Vertuschungs-‚Mafia‘ im Erzbistum Köln" und "VERTUSCHUNGS-‚MAFIA‘ im Erzbistum Köln" veröffentlichten - Äußerungen "DIESER bislang geheim gehaltene Bericht aus dem Giftschrank des Erzbistums Köln" und "wo er bis heute liegt".

Diese Äußerungen beträfen den Kläger; aus den Überschriften und dem weiteren Text der beiden Artikel ergebe sich, dass das fragliche Dokument - der in dem Artikel genannte Bericht eines anonymen Insiders - dem Kläger seit dem Jahr 2015 bekannt gewesen sei. Die angegriffenen Äußerungen seien auch geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers als Träger eines hohen kirchlichen Amtes auszuwirken. Denn dem Leser werde die Schlussfolgerung nahe gelegt, er habe die Aufklärung der Vorwürfe, die in dem angeblich geheim gehaltenen Dokument erhoben beziehungsweise wiedergegeben werden, nicht beziehungsweise nicht ernsthaft betrieben. Die Äußerungen seien als unzulässige Meinungsäußerungen mit einem unwahren, jedenfalls aber nicht erweislich wahren Tatsachenkern einzuordnen.

Dazu hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, in den Äußerungen vermengten sich tatsächliche und wertende Elemente in der Weise, dass die Äußerungen insgesamt noch als Werturteil anzusehen seien. Bei derartigen Äußerungen falle bei der Abwägung der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht; ausgehend davon trete hier das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn nach dem bewiesenen Vortrag des Klägers sei davon auszugehen, dass das von den Beklagten in Bezug genommene Dokument, nachdem es zuvor auch anderen Anwälten zur Kenntnis gebracht worden sein soll, im Jahr 2020 an die mit der Erstellung eines Missbrauchsgutachtens beauftragte Kanzlei übergeben worden sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man von einem Tatsachenkern mit ungeklärtem Wahrheitsgehalt ausgehen wolle. Nach den im Verfahren maßgeblichen Tatsachenfeststellungen im landgerichtlichen Urteil sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Kanzlei den Auftrag gehabt habe, die gesichteten Dokumente, sofern zur Verfolgung konkreter Strafverdachtsmomente als notwendig erachtet, an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der mit der Weitergabe der Informationen an eine solche Stelle verbundene Kontrollverlust sei mit der Annahme, die Informationen seien weiterhin geheim gehalten worden, auch unter Berücksichtigung erheblicher Wertungsspielräume nicht mehr vereinbar. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang einen weiteren, den damaligen Generalvikar betreffenden Äußerungsteil untersagt habe, sei dieser dagegen auszunehmen. Dieser sei äußerungsrechtlich in Bezug auf den Kläger nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich weiterer verfahrensgegenständlicher Äußerungen sei bereits der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht berührt, da diese ihn entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht beträfen. Dies gelte u.a. für die Überschrift "Die Vertuschungs-Mafia im Erzbistum Köln". Dazu hat der Senat unter näherer Darlegung ausgeführt, die Überschrift dürfe nicht isoliert von dem dazugehörigen Zeitungsbericht betrachtet werden.

Der im Übrigen angegriffene Äußerungsteil "bringt Kardinal Woelki (64) in Erklärungsnot" betreffe zwar den Kläger, diesen müsse er indes hinnehmen. Es handele sich dabei um eine zulässige Bewertung der Umstände, dass der Kläger das Schreiben nicht zum Anlass genommen habe, von einer Beförderung abzusehen, und dass er auf Anfrage der Beklagten zu diesem Vorgang Stellung genommen habe.

In beiden Verfahren ist die Revision vom Senat nicht zugelassen worden.

LG Köln: Klagen von Kardinal Woelki gegen Berichterstattung in Bild Zeitung und Bild-Online teilweise erfolgreich

LG Köln
Urteil vom 18.05.2022 - 28 O 276/21
Urteil vom 18.05.2022 - 28 O 279/21


Das LG Köln hat den Klagen des Kardinals Woelki gegen die Bild Zeitung bzw. Bild Online teilweise stattgegegben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Köln hat in zwei Urteilen über die Berichterstattung der Bildzeitung über Kardinal Woelki entschieden

Das Landgericht Köln hat heute zwei Urteile verkündet: In dem einen wurde die Berichterstattung in der online Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig untersagt. Ein weiterer Artikel durfte so erscheinen.

Der Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, Rainer Maria Woelki, wehrt sich gegen die Berichterstattung der Bildzeitung in insgesamt fünf Verfahren, denen zum Teil bereits einstweilige Verfügungen vorausgegangen sind. Es geht um die Berichterstattung der Bildzeitung über den sog. „Woelki-Skandal“, den sog. „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit.

In dem einen heute verkündeten Urteil (28 O 276/21) hat die Kammer unter Vorsitz von Dr. Dirk Eßer da Silva dem Verlag untersagt, in zwei am 27.04.2021 in der Online Ausgabe der Bildzeitung veröffentlichten Artikeln mit den Überschriften: „Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ und „Stoppen Sie den Kardinal!“ konkrete Behauptungen zu veröffentlichen. Dies verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Die Bildzeitung dürfe u.a. nicht berichten: „Ungeachtet dessen beförderte Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum VizeStadtdechanten von Düsseldorf.“ Diese Meinungsäußerung mit Tatsachenkern sei unzutreffend, weil der Priester keine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Tat begangen habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Äußerung auch nicht so, dass es sich um einen Verstoß nur gegen das Kirchenrecht handele.

Auch die Äußerung, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser zuvor einen Kindesmissbrauch gestanden habe, sei unzulässig, weil dies in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen entspreche. Es habe sich in diesem Zusammenhang nicht um ein Kind gehandelt, sondern um einen Jugendlichen, mit dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen ohne gegenseitige Berührungen gekommen sei. Es sei nicht sicher, ob dem Priester die Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Der Priester dürfe aus diesen Gründen auch nicht als „Missbrauchs-Priester“ bezeichnet werden. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob Kardinal Woelki selbst von diesem Vorfall Kenntnis gehabt habe.

In dem weiteren heute verkündeten Urteil (28 O 279/21) haben die Richter der Pressekammer die Klage des Kardinal Woelki abgewiesen. Der beklagte Verlag durfte den Artikel mit der Überschrift: „Wegen Woelki-Skandal – Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“ so in ihrem Online-Portal bild.de am 28.06.2021 veröffentlichen. Der Leser verstehe nämlich die Angaben in dem konkreten Artikel nicht so, dass allein und ausschließlich wegen des „Woelki-Skandals“ alle deutschen Bischöfe gegenüber dem Papst ihren Rücktritt anbieten. Der Leser verstehe den „Woelki-Skandal“ als mitursächlich. Aus dem weiterem
Artikel ergebe sich zweifellos, dass allgemein der „Vertuschungs- und Missbrauchsskandal“ in der katholischen Kirche und auch Verfehlungen anderer Mitglieder der katholischen Kirche Hintergrund dieser Überlegungen sei.

Die Bezeichnung als „Woelki-Skandal“ sei eine zulässige Bewertung des Sachverhalts, dass in der katholischen Kirche, u.a. vom Papst selbst, offen kommuniziert wurde, dass Kardinal Woelki in der Herangehensweise an die Frage der Aufarbeitung, vor allem auf der Ebene der Kommunikation, große Fehler gemacht habe. Die Äußerung „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ stelle dabei ebenfalls eine zulässige Wertung dar. Es sei unstreitig, dass es in der katholischen Kirche einen Missbrauchsskandal gebe. Auch sei dieser vertuscht worden. Dies stehe aufgrund der unstreitigen Tatsache fest, dass ein Gutachten dazu nicht veröffentlicht worden sei.

Es liege in diesem Artikel auch keine Verdachtsberichterstattung, zu dem der Kardinal hätte zuvor angehört werden müssen. Es sei für den Kläger nicht ehrenrührig, wenn ein Geschehen vorliege, dass zulässigerweise als „Woelki-Skandal“, bzw. als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ bewertet werden dürfe und aufgrund dessen ein Rücktritt aller deutschen Bischöfe diskutiert werde.

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.


Weitere Entscheidungen in den noch anhängigen Verfahren vor der 28. Zivilkammer werden am 08.06.2022 und am 22.06.2022 verkündet.

VG Berlin: BILD benötigt für Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen"- "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz

VG Berlin
Urteil vom 26.09.2019
VG 27 K 365.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass BILD für die Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz benötigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2019 (VG 27 K 365.18)


LG Köln: Unzulässige Verdachtsberichterstattung durch BILD Zeitung und bild.de über Ermittlungsverfahren gegen Christoph Metzelder

LG Köln
Beschluss vom 18.09.2019
28 O 344/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Verdachtsberichterstattung der BILD Zeitung und bild.de über das Ermittlungsverfahren gegen Christoph Metzelder unzulässig war.

Die Pressemitteilung des LG Köln:

Landgericht Köln verbietet Verdachtsberichterstattung über Christoph Metzelder

Mit Beschluss vom 18.09.2019 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln dem Axel-Springer-Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung die identifizierende Berichterstattung über Christoph Metzelder im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verboten. wie sie in der BILD Zeitung vom 04. und 05.09.19 sowie auf
www.bild.de am 03. und 05.09.2019 geschehen ist. Zudem wurden konkrete Äußerungen verboten, die im Rahmen einer Berichterstattung des NDR am 11.09.2019 getätigt wurden.

In ihrem Beschluss (Az. 28 O 344/19) hebt die Kammer unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. Dirk Eßer da Silva maßgeblich auf die durch die konkrete Gestaltung der Berichterstattung gegebene Vorverurteilung und den Umstand ab. dass es für eine derartige Verdachtsberichterstattung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten.

Im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn Metzelder wird es in dieser Angelegenheit derzeit keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen seitens des Landgerichts Köln geben.

Die Antragsgegnerseite hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung durch die 28. Zivilkammer vor.



OVG Berlin-Brandenburg: bild.de darf jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über Website ausstrahlen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.04.2019
11 S 72.18


Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass bild.de jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über die Website ausstrahlen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG: Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de – 11/19

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen.

Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die – später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer“ und „BILD –Live“. Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als „offen“ angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

Beschluss vom 2. April 2019 – OVG 11 S 72.18 -



Volltext LG Hamburg: Verbreitung einer Filterliste im AdblockPlus-Forum zur Umgehung der Werbeblocker-Sperre auf bild.de verstößt gegen § 95a UrhG

LG Hamburg
Beschluss vom 22.10.2015
308 O 375/15

Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen der BILD GmbH & Co. KG und der Eyeo GmbH entschieden, dass die Verbreitung einer Filterliste im AdblockPlus-Forum zur Umgehung der Werbeblocker-Sperre auf bild.de gegen § 95a UrhG verstößt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Verbreitung von Filtern (vom Gericht als "Programmcode" bezeichnet), die eine (so die Bezeichnung es LG Hamburg) "Softwareverschlüsselung" einer Webseite umgeht, unzulässig. Der Unterlassungsanspruch folgt nach Ansicht des Gerichts aus §§ 823 Abs . 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB.

Schon die Verwendung der Begriffe Programmcode und Softwareverschlüsselung zeigen, dass die Argumentation des Gerichts ein wenig "schief" ist. Gleichwohl bleibt abzuwarten, welche Rechtsansicht sich im Weg durch die Instanzen durchsetzt.

Der Volltext der Entscheidung:

"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann), zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin,

untersagt,

a) im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;

b) im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http://forums.lanik.us/viewtopic,php?p=78705#p78705 geschehen ist;

c) Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1. Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Die beanstandeten Programmcodes sind auch im hiesigen Gerichtsbezirk über das Internet abrufbar . Der - verschuldensunabhängige - Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97 Abs. 1, 95a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II. Die Antragstellerin hat einen aus §§ 823 Abs . 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, das Verbreiten von Programmcodes, mit denen die Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden kann, zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.

1. Die Antragstellerin ist als Betreiberin der Internetseite „www.bild.de" aktivlegitimiert.

2. Die Internetseite „www.bild.de" enthält urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Lichtbildwerke und Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2 UrhG, sowie Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG.

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die auf ihrer Internetseite abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen für Internetnutzer nur unter der Bedingung öffentlich zugänglich zu machen, dass diese ein bezahlpflichtiges Abonnement abschließen oder aber die auf der Seite „www.bild.de" geschaltete Werbung abrufen. Um Internetnutzer, die den Abruf der Werbung auf der Internetseite „www.bild.de" mit einer Software (sog. Adblock-Software) zu unterdrücken versuchen, von der Nutzung auszuschließen, hat die Antragstellerin seit dem 13.10.2015 eine Softwareverschlüsselung eingeführt, die einen Aufruf ihrer Internetseite bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet.

4. Die Antragsgegnerin vertreibt die Software Adblock-plus, die in Verbindung mit Filterlisten (sog. Easy-Lists) die Unterdrückung von Werbung beim Ansehen von Internetseiten - u.a. die der Antragstellerin - ermöglicht. Sie betreibt außerdem unter der Internetadresse adblock­-plus.org/forum ein Diskussionsforum.

a) In diesem Forum wurde am 13.10.2015 um 11:21 Uhr von dem Nutzer Wuselwurm unter der Überschrift „bild.de adblock detect unskippable" ein Thread eröffnet, in dem er um Hilfe bat, die Ad-Blocker-Erkennungssoftware auf der Internetseite der Antragstellerin zu umgehen, wie aus Anlage AS 11 (Anlage zu diesem Beschluss) ersichtlich. Daraufhin stellte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Forenmoderator „mapx" (vgl. Anlage AS 21), in dem aus Anlage AS 11 ersichtlichen Thread kurze Zeit darauf um 12:18 Uhr einen Programmcode zur Verfügung, mit dem die Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin umgangen werden konnte. Die Wirksamkeit der Programmcodes hat die Antragstellerin u.a. durch Vorlage von Screenshots und einer eidesstattlichen Versicherung ihres COO XXXXXX vom 21.10.2015 (Anlage AS 20) glaubhaft gemacht. Sie ergibt sich auch unmittelbar aus der Reaktion des Nutzers „wuselwurm" im benannten Thread ("works great!", vgl. Anlage AS 11). Die Programmcodes sind Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Sie dienen ausschließlich der Umgehung der Ad-Blocker-Erkennungssoftware der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin ist für diese durch ihren Mitarbeiter, der ausweislich der Anlage AS 21 als Moderator und „Group Member" zum Team des Forums zählt, verbreiteten Programmcodes verantwortlich.

b) Derselbe Mitarbeiter „mapx" der Antragsgegnerin stellte darüber hinaus am 14.10.2015 um 13:54 Uhr in dem bereits benannten Thread „bild.de adblock detect unskippable" (Anlage AS 11, dort Seite 6) den Link http://forums.lanik.us/viewtopic.php?p=78705#p78705 zur Verfügung, in dem er auf u.a. von ihm selbst in dem Forum Lanik eingestellte Programmcodes zur Umgehung der Adblock-Erkennungssoftware der Antragstellerin verwies (vgl. Anlage AS 24). Der Nutzer „intense" in dem Forum Lanik ist nach eigenem Bekunden ausweislich der Anlage AS 12 mit dem Nutzer „mapx" des Forums der Antragsgegnerin personenidentisch . Auch für diese von ihrem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Umgehungscodes ist die Antragsgegnerin verantwortlich.

c) Darüber hinaus fügte, wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht wurde, ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der Mitarbeiter XXXXXX ("MonztA"), bereits am 13.10.2015 um 10:08 Uhr in die Filterlisten der Antragsgegnerin drei Filterbefehle ein, die ebenfalls der Umgehung der AdBlock-Erkennungssoftware dienen sollten, wie aus Anlage AS 18 (dort Ziffer 1.12, 1.29, 1.47) ersichtlich. Diese Befehle waren zwar nicht wirksam und wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 19), daraus ergibt sich allerdings die konkrete Gefahr, dass die von dem Mitarbeiter „mapx" in dem Forum verbreiteten Befehle ebenfalls in die Filterlisten aufgenommen werden könnten. Administrator des Forums ist neben dem Mitarbeiter „mapx" u.a. auch der Mitarbeiter „MonztA" (Anlage AS 21). Für diese eine konkrete Begehungsgefahr auslösenden Handlungen des Mitarbeiters MonztA ist die Antragsgegnerin ebenfalls verantwortlich.

5. Die Bestimmung des § 95a UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne von §§ 823 Abs. 2 (vgl. BGH, 1 ZR 124/11, Urteil vom 27.11.2014 - Videospiel-Konsolen II, Rn. 39). Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher von dem Rechtsinhaber bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gern. § 1004 Abs . 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH a.a.O.). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen trotz Abmahnung durch die Antragstellerin vom 15.10.2015 (Anlage AS 16) den Thread mit den darin enthaltenen wirksamen ("works great!") Programmcodes nicht gelöscht. Dieser war vielmehr, wie aus Anlage AS 11 ersichtlich, noch am 19.10.2015 abrufbar, obwohl die Antragsgegnerin bereits am 16.10.2015 auf die Abmahnung reagiert hatte (Anlage AS 17). Das Auffinden des Threads war der Antragsgegnerin aufgrund des in der Abmahnung befindlichen Links ohne weiteres möglich. Die Antragsgegnerin hat die durch die ihren Mitarbeiter MonztA begründete Erstbegehungsgefahr der Ergänzung der Filterlisten auch nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt.

III. Der Verfügungsgrund folgt bereits aus der Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache geboten dringlich behandelt."


Urteile des LG Köln in Sachen Kachelmann gegen Springer liegen im Volltext vor - Rekordschmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzung

LG Köln
Urteile vom 30.09.2015
28 O 2/14
28 O 7/14


Die Urteile des LG Köln in Sachen des ehemaligen Wettermoderators Kachelmann gegen den Springer-Konzern liegen nunmehr im Volltext vor. Das Gericht hatte den Verleger der Bild-Zeitung und Betreiber von Bild.de auf Schmerzensgeld aufgrund der Berichterstattung im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen in Anspruch genommen. Der Kläger hatte noch ein weitaus höheres Schmerzensgeld gefordert, so dass dieser den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen hat. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil den Weg durch die Instanzen übersteht, da derart hohe Schmerzensgeldsummen für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für deutsche Verhältnisse eher ungewöhnlich sind.

Die Entscheidungen finden Sie hier:

LG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - 28 O 2/14

LG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - 28 O 7/14

BVerfG: Bezeichnung von Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

BVerfG
1 BvR 194/13
Beschluss vom 11.12.2013


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung der Politikeron Gabriele Pauli als "durchgeknallte Frau" in einer Bild.de-Kolumne nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Entscheidung belegt, dass das BVerfG nicht stets im Zweifel für die Meinungsfreiheit entscheidet. Der Beschluss ist ein Gegenpol zu den in den letzten Jahren sehr meinungsfreiheitsfreundlichen Entscheidungen des BVerfGs.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht - wie hier - um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat insoweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erfasst und die sich gegenüberstehenden Positionen in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in ein Verhältnis gebracht, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung trägt."



Tenor der Entscheidung:

"Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, abwies.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[...]"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH-Entscheidung im Rechtsstreit Kachelmann gegen bild.de liegt im Volltext vor - Berichtertstattung über laufendes Strafverfahren

BGH
Urteil vom 19.03.2013
VI ZR 93/12
BGB § 823 Abs. 1 Db, G, § 1004 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren" über die Entscheidung des BGH berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens über Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen
ergeben.

BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren

BGH
Beschlüsse vom 19. März 2013
VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12
Kachelmann ./. bild.de


Das BGH hat sich in diesen Entscheidungen in den Rechtsstreitigkeiten zwischen Jörg Kachelmann und bild.de mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über laufende Strafverfahren geäußert. Aus der Pressemitteilung des BGH:

"In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.

Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht gleichwohl nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht ersichtlich."




Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Kachelmann gegen bild.de - Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über laufendes Strafverfahren" vollständig lesen