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OLG Frankfurt: Kein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a UrhG für Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.2.2024
11 U 83/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dem Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents, der sich auf den Euro-Banknoten befindet, kein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a UrhG zusteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Klage abgewiesen - Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung sog. Nachvergütungsansprüche wegen der Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten zurückgewiesen. Die Darstellung der europäischen Landmasse fußt auf einer von der Firma des Klägers lizenzierten Foto-Kollage aus zahlreichen Satellitenbildern. Die vom Kläger begehrte Beteiligung an den der Beklagten jährlich zugewiesenen so genannten Seigniorage-Einkünften scheidet nach Auffassung des OLG bereits deshalb aus, da diese Einkünfte nicht „aus der Nutzung des Werks“, sondern unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten entstehen.

Der Kläger begehrt Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten der ersten (2002) und der zweiten Serie (2019).

Die beklagte EZB ist allein berechtigt, Euro-Banknoten zu genehmigen und sie gemeinsam mit den nationalen Notenbanken auszugeben. Die Gestaltung der Euro-Banknoten war das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Gestaltungswettbewerb begonnen hatte. Diesen hatte ein österreichischer Designer gewonnen. Seine Entwürfe sahen als eines der Gestaltungselemente eine Abbildung der europäischen Landmasse vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte die vom Kläger geführte Firma, ihr dafür eine „satellite projection of Europe“ herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung für damals 25.000 österreichische Schillinge zu übertragen.

Der Kläger behauptet, er selbst habe auftragsgemäß die streitgegenständliche Bilddatei aus einer Vielzahl von Satellitenbildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Er errechnet sich einen Nachvergütungsanspruch für die überlassene Bilddatei u.a. auf Basis der sog. Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der Beklagten jährlich in Höhe von 8% des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Im Wege der Teilklage begehrt er Zahlung von 25.000,00 €. Widerklagend hat die Beklagte beantragt feststellen, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch in Höhe von rund 5,5 Mio. € zustehe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgte der Kläger erfolglos seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 25.000 € weiter. Der für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Datei und der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werks kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes“. Die vom Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des vom Kläger reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik. „Der Wert der Banknoten - und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte - bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus“, vertieft das OLG. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten.

Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Beklagten auch deshalb nicht „aus der Nutzung des Werkes“ entstanden, da die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als so genannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich u.a. durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Beklagten zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. „Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas“, begründet der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.2.2024, Az. 11 U 83/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2024, Az. 2-06 52/21)

Erläuterungen
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.



OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung aber Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG möglich

OLG Köln
Urteil vom 02.06.2023
6 U 17/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung von Meta-Daten aus einer Bilddatei zwar keine Urheberrechtsverletzung ist, aber ein Anspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG bestehen kann. In dem hier vorliegenden Fall hat das Gericht aber einen Anspruch aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Anders als das Landgericht angenommen hat besteht ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers in der Sache nicht. Unschädlich ist es zwar, dass die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig ist (dazu a)). Mit dem Landgericht geht der Senat auch von einer Entfernung der Metadaten durch den Antragsgegner bzw. einen von diesem beauftragten Dienstleister aus (dazu b)). Die Voraussetzungen des § 95c UrhG sind jedoch jedenfalls hinsichtlich des Merkmals der Unbefugtheit nicht erfüllt bzw. ist insoweit eine Duldungspflicht des Antragstellers anzunehmen (dazu c)).

a) Soweit das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 97 Abs. 1 UrhG herangezogen hat (so auch bereits LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, 28 S 6/05, BeckRS 2006, 3836 zur Verletzung der Vorschrift des § 95a UrhG), teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zu einem auf die Verletzung des § 95a UrhG gestützten Auskunftsanspruch ausgeführt, dass es sich bei letzterer Bestimmung zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten handele, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen. Die Regelung begründe jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber. Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zählten nur absolute Rechte. Die Bestimmung des § 95a UrhG schaffe jedoch kein absolutes Recht, sondern regele lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienten. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG (BGH GRUR 2015, 672, 678 Rn. 68 - Nintendo II).

Diese Auffassung ist zwar nicht gänzlich unumstritten (zum Streitstand Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95a Rn. 89), überzeugt aber angesichts des Wortlauts und Sinngehalts des § 97 Abs. 1 UrhG, weshalb sich der Senat ihr anschließt. Die zu § 95a UrhG angestellten Erwägungen des Bundesgerichtshofs lassen sich auch ohne weiteres auf die durch § 95c geschützten Informationen für die Rechtewahrnehmung übertragen, da diese ebenfalls mittelbar dem Schutz der urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen, indem sie die Manipulation von in digitale Dateien eingebetteten elektronischen Informationen verbieten und diesbezüglich Verhaltenspflichten begründen.

Selbst bei fehlender Einschlägigkeit des § 97 Abs. 1 UrhG kommt jedoch ein auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 95c Rn. 3). Denn die Frage der Schutzgesetzeigenschaft ist bei § 95c UrhG nicht anders zu beurteilen als bei § 95a UrhG (vgl. Lindhorst, in: BeckOK UrhR, 37. Ed. 1.2.2023, § 95c Rn. 13). § 1004 BGB schützt zwar nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Eigentum, wird jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend auf durch § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechte angewendet (Grünewald/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1004 Rn. 4 m.w.N.).


b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Benennung des Antragstellers in den Metadaten der streitgegenständlichen Fotografien einerseits und die Löschung dieser Daten andererseits § 95c UrhG unterfällt und glaubhaft gemacht ist, hält den Angriffen der Berufung stand.

Die in Rede stehenden Metadaten sind „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ im Sinne von § 95c Abs. 2 UrhG. Dies hat der Senat für EXIF-Daten wie hier bereits entschieden (Senat GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24 sowie Urteil vom 01.04.2022, 6 U 149/21, S. 10, nicht veröffentlicht). Unzulässig ist zum einen deren Entfernung oder Veränderung an einem Vervielfältigungsstück eines Werks (§ 95c Abs. 1 UrhG), wenn diese wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder sein muss, dass er hierdurch die Verletzung von Urheberrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. Zum anderen verbietet § 95c Abs. 3 UrhG u.a. die wissentlich unbefugte Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und - hier einschlägig - öffentliche Zugänglichmachung von Werken, bei denen diese Informationen unbefugt entfernt oder geändert wurden.

Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. vom 16.06.2022 (Anlage A6, Bl. 176 GA) glaubhaft gemacht, dass Herr J. die Dateien vom Server bzw. der Webseite des Antragsgegners heruntergeladen hat und diese keine Metadaten (mehr) enthielten, während dies zuvor, wie der Antragsteller selbst eidesstattlich unter dem 15.06.2022 versichert hat (Anlage A2, Bl. 159 GA), der Fall war.

Soweit der Antragsgegner bereits erstinstanzlich eingewandt hat, dass der Antragsteller nicht klar dargelegt habe, bei welchen Vervielfältigungsstücken er überhaupt Metadaten eingefügt habe (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) und dies auch mit der Berufung wiederholt (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 111 eA), greift dies nicht durch. Denn wie aus dem Vortrag des Antragstellers hervorgeht (S. 138 der Antragsschrift, Bl. 147 GA) geht es bei den Bildern, die Gegenstand des Verbotsantrages sind, nicht um die automatisiert erstellten verkleinerten Versionen derselben, die sich auch auf dem Server finden. Der Antragsteller hat insoweit erläutert und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn J. (Anlage A6, Bl. 176 GA) auch glaubhaft gemacht, dass sich auf der Webseite eine Vielzahl von Bildern finden, die vom Motiv identisch mit den antragsgegenständlichen Bildern sind, die jedoch eine unterschiedliche Auflösung aufweisen, weil sie vom Content Management System (CMS), hier WordPress bzw. einem entsprechenden Plugin, automatisiert verkleinert (herunterskaliert) und separat abgespeichert worden sind, um etwa Ladezeiten zu optimieren. Gegenstand des Antrags sind jedoch nicht diese automatisiert erstellten Versionen, sondern die vom Antragsteller hochgeladenen 268 „Originale“, die keine Zusätze im Dateinamen (der in der Regel aus einer Kombination von drei Buchstaben, gefolgt von einer vierstelligen Zahl besteht) tragen. Dagegen sind die Dateinamen der verkleinerten Versionen – bei grundsätzlicher Beibehaltung des ursprünglichen Dateinamens – dadurch gekennzeichnet, dass diesen ein Zahlenzusatz hinzugefügt wird, der auf die Auflösung des Bildes hindeutet (beispielhaft etwa Anlage A7 mit dem Originalnamen „N01.jpg“, Bl. 177 GA gegenüber Anlage A8 mit dem Namen „N01-600x400.jpg“, Hervorhebung durch den Senat). Da in der Antragsschrift jeweils nur die „Original“-Dateinamen abgebildet sind (z.B. findet sich auf der Darstellung S. 2, Bl. 11 GA, der Dateiname „N01.jpg“ im Programmfenster), ergibt sich hieraus in Verbindung mit dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers (S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2022, Bl. 1775 ff. GA), dass der Antragsteller sich genau auf diese von ihm hochgeladenen Dateien bezieht, hinsichtlich derer er auch die jeweiligen Bearbeitungszeitpunkte dargelegt hat (Anlage A 23, Bl. 477 ff. GA, wo ebenfalls der „Original“-Dateiname Verwendung findet).

Durch die vorbezeichnete Aufstellung, mit der anhand eines Online-Tools der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung des in Rede stehenden Bildes abgefragt werden kann, hat der Antragsteller auch glaubhaft gemacht, dass die Löschung der zuvor vorhandenen Metadaten aus der Sphäre des Antragsgegners stammen muss und nicht durch den Antragsteller selbst vorgenommen wurde. Soweit der Antragsgegner eine durch den Antragsteller selbst vorgenommene Löschung vermutet (S. 27 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1656 GA), hat der Antragsteller durch Vorlage des WhatsApp-Verlaufs vom 14.12.2021 glaubhaft gemacht, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits keinen Zugriff mehr auf das System hatte (Anlage A 21, Bl. 475 f. GA). Dem hat der Antragsgegner nicht widersprochen, sondern vielmehr vorgerichtlich in Reaktion auf die Abmahnung selbst vorgetragen, dass er nach Ausscheiden des Antragstellers die U. (bzw. „einen externen IT-Dienstleister“) damit beauftragt habe, unter anderem die Passwörter zu ändern (Anlage A 15, dort S. 4, Bl. 338 GA). Da sich aus der bereits erwähnten Anlage A 23 (Bl. 477 ff. GA) jedoch ergibt, dass die Original-Dateien, bei denen die Metadaten zuvor vorhanden waren und nunmehr fehlen, am 17.12.2021 bzw. am 19.12.2021 und damit zu einem Zeitpunkt zuletzt bearbeitet wurden, als der Antragsteller bereits keinen Zugriff mehr auf die Webseite hatte, begründet dies ein starkes Indiz dafür, dass die Änderungen durch den Antragsgegner erfolgten oder von ihm veranlasst wurden. Denn wie aus der vorgerichtlichen Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung weiter hervorgeht (a.a.O.), wurden die auf der Webseite befindlichen Bilder durch den externen Dienstleister komprimiert, weil sie nach dessen Einschätzung zu groß waren und zu lange Ladezeiten bewirkten.

Unerheblich ist es im Lichte der vorstehenden Ausführungen, wenn der Antragsgegner darauf abstellen will, dass bei einigen auf dem Server befindlichen Bildern die Metadaten noch vorhanden seien (S. 22 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1651 GA). Zwar trifft es zu, dass die verkleinerten Bilder, was der Antragsteller auch selber vorgetragen hat, zum Teil bzw. ganz überwiegend noch die Metadaten beinhalten. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil – wie der Antragsgegner zutreffend an anderer Stelle ausführt (S. 25 der Widerspruchsbegründung, Bl. 1654 GA) – im Rahmen von § 95c UrhG auf die jeweils konkreten Vervielfältigungsstücke und nicht auf das abgebildete Motiv abzustellen ist. § 95c Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass die Informationen physisch mit dem Werk verbunden sein müssen (Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 95c Rn. 9), sodass stets eine Betrachtung des jeweiligen (digitalen) Vervielfältigungsstücks stattfinden muss. Im Übrigen belegt gerade der Umstand, dass die Metadaten bei den automatisch hergestellten verkleinerten Versionen noch vorhanden sind, dass sie auch bei dem Original, von dem die verkleinerten Versionen lediglich abgeleitet sind, vorhanden gewesen sein müssen. Dass sie beim Original nun nicht mehr vorhanden sind, deutet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der IT-Dienstleister des Antragsgegners nach dem Ausscheiden des Antragstellers „die Bilder“ komprimierte (Bl. 1799, 1818 GA und Anlage A15, dort S. 4, Bl. 338 GA), stark darauf hin, dass bei diesem Kompressionsvorgang eine Entfernung der Metadaten der Originaldateien stattgefunden hat. Hierfür spricht auch, dass die kleineren Versionen der Bilder ausweislich Anlage A 27 (Bl. 768 ff. GA) jeweils eine letzte Bearbeitung am 05.08.2021 aufweisen, während dies bei den Originalen, wie bereits ausgeführt, ein Zeitpunkt nach dem Ausscheiden des Antragstellers im Dezember 2021 ist. Demnach ist auch das Argument des Antragsgegners, er könne nur dann Metadaten entfernt haben, wenn diese bei allen Bilddateien fehlten (Bl. 1654 GA), nicht überzeugend, denn für eine Komprimierung auch der kleineren Dateien bestand kein Anlass.

Auch der Vortrag des Antragsgegners, wonach die Anzeige von Metadaten von Browser und Internet-Verbindung abhänge (Bl. 391 ff., 1647 ff. GA und Anlage MK6, 7, Bl. 400 ff., und Anlage MK19, Bl. 1694 ff. GA), überzeugt nicht, weil es nicht darauf ankommt, wie ein dem Browser hinzugefügtes Programm (Internetbrowser beherrschen von sich aus gerichtsbekannt nicht die Darstellung von EXIF-Daten) die Metadaten darstellt, sondern wie sie, soweit sie Gegenstand des Antrags sind, auf dem Server des Antragsgegners (insoweit als konkrete Vervielfältigungsstücke, siehe oben) abgespeichert sind. Aus diesem Grund stellt die von Herrn J. gewählte Vorgehensweise, die Bilder zunächst – identifiziert anhand des jeweiligen Dateinamens – lokal zu speichern und sodann mit einem von dem Kamerahersteller bereitgestellten Tool die Metadaten auszulesen (Anlage A24, dort S. 17 f., Bl. 761 f. GA), eine grundsätzlich nachvollziehbare Methode zur Überprüfung des Vorhandenseins von Metadaten dar.

Weiterhin verfängt es nicht, wenn der Antragsgegner geltend macht, ein von dem Antragsteller in das CMS WordPress integriertes Plugin zur Verkleinerung von Bildern („Imagify“) sei für das Fehlen von Metadaten verantwortlich (Bl. 1641 GA). Denn dies erklärt nicht, warum die im Nachgang erstellten verkleinerten Versionen die Metadaten noch aufweisen, während diese im Original fehlen. Insbesondere führt das Plugin „Imagify“ ausweislich des von dem Antragsgegner selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen R. (Anlage MK 18, dort S. 4, Bl. 1718 GA) in der unveränderten Voreinstellung lediglich dazu, dass es zwar alle Metadaten bei der Verkleinerung löscht, jedoch das Originalbild unberührt lässt. Im Übrigen verfehlt das Gutachten R. die entscheidende Frage, denn es geht darum, ob die auf dem Server befindlichen Fotografien (und nicht diejenigen, die in unterschiedlichen Situationen vom Browser für die Anzeige ausgewählt werden) die Metadaten enthalten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem betrachtet der Sachverständige stets nur die verkleinerten Versionen und nicht die Originale, auf die sich die Wirkungsweise von „Imagify“ nach seinen eigenen Ausführungen jedoch gerade nicht bezieht.

c) Allerdings liegt keine objektiv unbefugte Entfernung der Metadaten im Sinne von § 95c Abs. 1 UrhG und entsprechend auch keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung ohne Metadaten (§ 95c Abs. 3 UrhG) vor. Handlungen sind dann unbefugt, wenn sie von den Rechteinhabern nicht gestattet oder gesetzlich, z.B. aus Datenschutzgründen, nicht erlaubt sind (Wandtke/Ohst , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 95c Rn. 16). Zwar dürften, was hier offen bleiben kann, dem Antragsgegner nach § 43 UrhG für die innerhalb seines Betriebes entstandenen Lichtbilder umfassende ausschließliche Nutzungsrechte zustehen (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 43 Rn. 20 m.w.N.). Dies beinhaltet allerdings nicht das Recht, die durch § 95c UrhG geschützten Informationen zu entfernen (Senat, GRUR-RR 2017, 212, 214 Rn. 24).

Jedoch steht die vertragliche Abrede betreffend die zu unterlassende Namensnennung des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. die Verhinderung einer möglichen Verbindung zwischen Antragsteller und Antragsgegner über die Webseite der Annahme unbefugten Handelns des Antragsgegners gegenüber. Denn der Antragsteller war nach dem Inhalt dieser Abrede nicht berechtigt, die Metadaten in die in Rede stehenden Fotografien einzutragen. Der Antragsgegner hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 28.06.2022 und 29.06.2022 (Anlage MK 2, Bl. 403 GA, Anlage MK 10, Bl. 442 GA) sowie vom 24.11.2022 (Anlage MK 14, Bl. 1672 GA) ausgeführt, dass man auf eigene Initiative des Antragstellers wegen der von diesem begangenen Straftaten übereingekommen sei, dass dessen Name nicht auf der Webseite selbst auftauchen oder im Zusammenhang damit zu finden sein sollte. Dies hat auch Frau L. (eidesstattliche Versicherungen vom 28.06.2022, Anlage MK3, Bl. 405 GA, 29.06.2022, Anlage MK9, Bl. 441 GA und vom 24.11.2022, Anlage MK13, Bl. 1671 GA) bestätigt. Auf dieser Grundlage ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass dies – auch wenn nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde –das Verbot umfasste, sich in die Metadaten der Fotografien mit Klarnamen einzutragen. Dass das Landgericht ein entsprechendes Anonymisierungsinteresse mit Blick auf den Inhalt der Metadaten nicht für erkennbar gehalten hat (S. 10 LGU, Bl. 1862 GA), überzeugt demgegenüber nicht und schöpft den Streitstoff nicht aus. Denn der Antragsteller hatte in seiner Abmahnung vom 07.06.2022 (Anlage A 14, dort S. 136, Bl. 332 GA) selbst ausgeführt: „Unser Mandant hat die Nennung in den Meta-Daten bewusst aufgeführt, um für Interessenten als Urheber wahrgenommen zu werden. Denn (nur) so wird er z.B. in der Google-Bildersuche als Bildersteller und Urheber angezeigt.“. Gerade dies sollte jedoch unter Zugrundelegung der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners und der Frau L. verhindert werden. Soweit in der Berufungserwiderung bestritten wird (Bl. 127 eA), dass über die reguläre Suchfunktion von Google die Meta-Daten überhaupt „erfasst“ werden und als direktes Suchergebnis erscheinen, ist dem entgegenzuhalten, dass genau eine solche Auffindbarkeit ausweislich des vorherigen Vortrags des Antragstellers (s.o., Bl. 146 GA) der Zweck seines Vorgehens war. Auch folgt dies aus dem von dem Antragsteller selbst eingereichten Screenshot (Anlage A5, Bl. 175 GA), wo es ausdrücklich heißt: „Sie finden Bilddetails in der Google Suche, wenn der Inhaber des Bildes diese angibt. Die Details können Bildnachweise, Urheberrechtshinweise und Lizenzdetails enthalten.“ und dazu ausgeführt ist, dass diese Informationen aus Metadaten im IPTC-Standard stammen.

Demgegenüber hat der Antragsteller lediglich pauschal bestritten, dass bei der Abrede über die Auffindbarkeit seines Namens über Suchmaschinen oder Metadaten gesprochen worden sei (Bl. 464, 1772 GA). Letzteres kann angesichts der geschilderten Zielsetzung der Abrede ohnehin nicht entscheidend sein, weil es (worauf die Berufung zu Recht hinweist, Bl. 112 eA) ersichtlich nicht auf von dem Antragsgegner möglicherweise überhaupt nicht zu überblickende technische Details, sondern allein auf das Ergebnis (kein Auffinden des Namens des Antragstellers auf der Webseite des Antragsgegners bzw. keine herzustellende Verbindung zwischen beiden) ankam. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21.06.2022 (Anlage A 18, Bl. 361 GA) ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Darstellung des Antragsgegners und von Frau L. durchgreifend in Zweifel zu ziehen: Denn an dieser Stelle führt der Antragsteller zu der Abrede lediglich aus, er sei in der Haft regelmäßig nicht unerheblich bedroht worden und habe nur aus diesem Grund mit dem Antragsgegner vereinbart, dass er nicht mit Bild in der Mitarbeiter-Galerie erscheinen müsse und eine Urheberbenennung im Impressum mittels Link zu seiner Webseite erfolgen könne. Diese Darstellung steht bereits in Widerspruch zu der bereits erwähnten Abmahnung, wonach es der Antragsteller mit der Eintragung in die Metadaten gerade darauf angelegt hatte, namentlich aufgefunden zu werden (was er im Rechtsstreit wieder in Abrede gestellt hat, Bl. 1773 GA). Soweit der Antragsteller darstellt, nach Entlassung aus der Haft habe er mit dem Antragsgegner ein Gespräch gehabt, in dem er die Nennung nur im Impressum mittels Link thematisiert und als unzureichend angesprochen habe (Bl. 361 GA letzter Absatz, der Satz ist unvollständig, seinem Sinn nach aber wohl so zu verstehen), geht hieraus nicht hervor, welches Ergebnis das Gespräch hinsichtlich der Metadaten oder einer sonstigen Nennung des Namens des Antragstellers gehabt haben sollte. Von daher muss, da es auch unstreitig ist, dass bis zuletzt nur ein Verweis auf die Webseite des Antragstellers im Impressum stand, davon ausgegangen werden, dass es bei der ursprünglichen Abrede geblieben ist und der Antragsteller durch die erhöhte Bezahlung (2.400,00 € brutto statt zuvor 1.800,00 € brutto) hierfür kompensiert wurde.

Zudem ist der Inhalt der von dem Antragsgegner und Frau L. geschilderten Abrede deutlich plausibler als die vom Antragsteller in den Raum gestellte bloße Motivation des eigenen Schutzes, denn die Taten des Antragstellers waren Gegenstand der Berichterstattung in einer überregionalen Zeitung (Anlage MK 1, Bl. 400 ff. GA) und sein Name dürfte jedenfalls innerhalb seiner Gemeinde, unter Umständen auch darüber hinaus, vielfach bekannt gewesen sein, nachdem er durch seine schulische und seelsorgerische Tätigkeit vielfach mit Menschen in Berührung kam. Deshalb lag und liegt die Gefahr nicht fern, dass Mitglieder dieser Gemeinde oder auch Pressevertreter den Namen des Antragstellers über Google suchten (was auch die Bildersuche einschließt), was wiederum der Reputation des Antragsgegners - ob gerechtfertigt oder nicht - hätte erheblichen Schaden zufügen können. Dass eine solche Recherche gegebenenfalls mehr als einen Klick oder die Eingabe eines Suchbegriffs erfordert hätte, ist in Ansehung dieser Gefährdungslage und des erheblichen öffentlichen Interesses, das die Straftaten des Antragstellers ausweislich der vorgelegten Berichterstattung ausgelöst haben, nicht entscheidend.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere kommt es bei objektiver Auslegung der vertraglichen Vereinbarung über die Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob ein außenstehender Dritter aus der Nennung des Namens des Antragstellers in den Metadaten der Fotografien auf der Webseite des Antragsgegners auf das tatsächlich vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis oder lediglich auf eine - ggf. einmalige - Auftragsarbeit schließen konnte. Denn angesichts des Gewichts und der Natur der von dem Antragsteller begangenen Straftaten waren beide Varianten geeignet, sich erheblich rufschädigend zulasten des Antragsgegners auszuwirken, was jedoch gerade vermieden werden sollte. Soweit der Antragstellervertreter ausgeführt hat, dass die Gefahr der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Namen des Antragstellers und dem Betrieb des Antragsgegners in gleicher Weise durch den unstreitig mit Einverständnis des Antragsgegners auf dessen Webseite enthaltenen Hinweis auf die Webseite des Antragstellers (www.G..de) entstanden sei, was der durch den Senat vorgenommenen Auslegung der Abrede entgegenstehe, vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.06.2022 (Anlage MK2, Bl. 403 GA) selbst keine fundierten Kenntnisse betreffend die Bearbeitung von Webseiten und die Möglichkeit des Vorhandenseins von Metadaten in Fotos hatte und deshalb davon ausging, dass die Nennung der Webseite des Antragstellers bereits deshalb nicht geeignet sei, eine Verbindung zu seinem Betrieb herzustellen, weil diese den Namen des Antragstellers nicht in der URL führte. Da dem Antragsteller, der eigens zur Betreuung der Webseite des Antragsgegners eingestellt wurde, bekannt sein musste, dass dem Antragsgegner solche Kenntnisse über die näheren Zusammenhänge fehlten, konnte er bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Verweis auf seine (vermeintlich oder tatsächlich anonyme) Homepage zugleich ein „Freibrief“ dafür war, sich zusätzlich mit Klarnamen in die Metadaten der Fotografien eintragen zu dürfen, zumal auch nicht klar ist, ob die Webseite des Antragstellers überhaupt ein Impressum enthielt oder in sonstiger Weise mit seinem Namen verbunden war.

Insofern ist auch kein Dissens festzustellen, der der Wirksamkeit der Abrede entgegenstünde. Ein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB liegt nur vor, wenn der Inhalt der abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmt. Für die Feststellung der vorliegenden oder mangelnden Erklärungsübereinstimmung ist vom objektiven Inhalt der Erklärung auszugehen, wie er durch Auslegung ermittelt wird. Stimmen nach erfolgter Auslegung die Vertragserklärungen überein, so kommt nur ein - ggf. zur Anfechtung berechtigender - Willensmangel, insbesondere ein Irrtum desjenigen in Betracht, der mit seiner Erklärung einen anderen als den erklärten Sinn verbinden wollte (Senat, NJW-RR 2000, 1720 m.w.N. - Best-of-Album). Allenfalls der letztere Fall liegt hier vor, weil die Auslegung anhand der objektiven Interessenlage, wie sie der Senat soeben dargelegt hat, einen eindeutigen Inhalt der Abrede ergibt. Die von dem Antragsteller favorisierten Deutungen der Reichweite der Abrede sind demgegenüber aus den dargestellten Gründen weder naheliegend noch plausibel.

Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Antragsteller von vornherein aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Antragsgegner nicht berechtigt war, seinen Namen in die Metadaten der von ihm aufgenommenen Bilder einzutragen, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“. Zwar liegt eine ausdrückliche Gestattung des Antragstellers nicht vor. Hierauf kann es jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entscheidend ankommen. Denn da die Abrede bereits das Verbot für den Antragsteller beinhaltete, seinen Namen in die Metadaten einzutragen, kann die im Nachgang erfolgte Entfernung sich insofern auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, der unbefugtes Handeln bei der gebotenen normativen Betrachtung ebenfalls ausschließt und im Kontext des § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Antragstellers begründet. Solche Duldungspflichten können sich auch aus schuldrechtlichen Verträgen ergeben (Fritzsche, in: BeckOK BGB, 65. Ed. 1.2.2023, § 1004 Rn. 111). Überdies ist mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass die Umstände des Falles auch die Annahme eines nach § 242 BGB untersagten Rechtsmissbrauchs in Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens seitens des Antragstellers (dolo agit-Einrede) rechtfertigen. Denn angesichts des Umstandes, dass er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass sein Name nicht mit demjenigen des Antragsgegners bzw. von dessen Betrieb in Verbindung gebracht werden konnte, hat der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung bewusst mit seinem Namen in die Metadaten eingetragen, um seine Auffindbarkeit über die Google-Bildersuche zu erreichen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsteller etwas getan hat, zu dessen Unterlassung er vertraglich verpflichtet war und aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich der Sache nach auf diese vertragliche Verpflichtung berufen hat, indem er die abredewidrig eingetragenen Metadaten entfernt hat, nunmehr eigene Unterlassungsansprüche herleitet (zutreffend S. 20 des Schriftsatzes des Antragsgegners, Bl. 398 GA).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Kein Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG für Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten

LG Frankfurt
Urteil vom 18.05.2022
2-06 O 52/21


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass dem Urheber der Abbildung des europäischen Kontinents, der sich auf den Euro-Banknoten befindet, kein Nachvergütungsanspruch aus § 32a UrhG zusteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten - Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsvergütung zu

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 €. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird.“ Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.“ Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.“ Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

Das Urteil vom 18.5.2022 (Aktenzeichen: 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.
Zur Erläuterung
§ 32 Absatz 1 Urhebergesetz:
„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. (…)“

§ 32a Absatz 1 Urhebergesetz:
„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. (…)“

§ 23 Absatz 1 Urhebergesetz:
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (…) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“



OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke im "alt-Attribut" einer Bilddatei auf einer Webseite

OLG Düsseldorf
Urteil vom 22.11.2011
I-20 U 68/11
alt-Attribut


Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis völlig richtig entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im "alt-Atrribut" von Bilddateien auf Webseiten eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Für das OLG Düsseldorf ist dabei entscheidend, dass der Text - so das Gericht - anders als Metatags zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist, wenn der Nutzer die Einblendung von Bildern in seinem Browser deaktiviert hat.

Die Begründung überzeugt nicht, da es nach der Metatags-Rechtsprechung des BGH nicht darauf ankommt, ob das verwendete Zeichen sinnlich wahrgenommen wird.