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Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig - Volltext der BGH-Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren Motorola gegen Apple liegt vor

BGH
Urteil vom 25. August 2015
X ZR 110/13
Entsperrbild
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 4


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom).

b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich

BGH
Urteil vom 25.08.2015
X ZR 110/13


Der BGH hat völlig zu Recht ein Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt, da sich die beschriebene Lösung aus dem Stand der Technik ergibt und es somit an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. Dabei verweist das Gericht auf den älteren Entsperrmechanismus des Mobiltelefons N1 des Herstellers Neonode. Der BGH gab einer Patentnichtigkeitsklage von Motorola statt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof erklärt Patent zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig

Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen.

Die Erfindung betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen), beispielsweise eines Mobiltelefons. Nach den Ausführungen der Patentschrift war es bekannt, solche Geräte gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder zu entsperren. Das Streitpatent möchte das Entsperren benutzerfreundlicher gestalten. Es schlägt daher im Wesentlichen vor, dass der Nutzer zum Entsperren des Geräts eine bestimmte (Finger-)Bewegung (Wischbewegung) auf der Berühroberfläche ausführt. Dabei wird ihm auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben, indem sich ein Entsperrbild "im Einklang mit der Fingerbewegung" auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent gemäß Art. II § 6 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG* mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und auch die hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen des Patents für nicht rechtsbeständig gehalten. Der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ**), weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Art. 56 Satz 1 EPÜ***). Das von dem schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 nehme alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt. Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich auf die Vorstellung des Benutzers einwirke, indem es durch grafische Maßnahmen die Bedienung des Geräts vereinfache.

Der u.a. für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bundespatentgericht – Urteil vom 4. April 2013 – 2 Ni 59/11 (EP)

Karlsruhe, den 25. August 2015

Art. II § 6 IntPatÜbkG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976) Nichtigkeit

(1) 1Das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass

1.der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist, …

Art. 52 EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) Patentierbare Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Art. 56 EPÜ Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt."




LG Hamburg: OSRAM ./. LG - Fernseher und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik dürfen wegen Patenrechtsverletzung nicht mehr in Deutschland vertrieben werden

LG Hamburg
Urteil vom 21.06.2012
327 O 378/11
OSRAM ./. LG u.a.


Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Hersteller LG und drei weitere Unternehmen Fernseher- und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik in Deutschland nicht mehr vertreiben dürfen. Das LG Hamburg hat eine Verletzung des Patentrechts (Patentnummer DE 196 55 185 - Mischfarbiges Licht abstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement) der Firma OSRAM angenommen.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: OSRAM ./. LG - Fernseher und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik dürfen wegen Patenrechtsverletzung nicht mehr in Deutschland vertrieben werden" vollständig lesen