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OLG Celle: Wettbewerbsverstoß wenn Bio-Lebensmittel im Internet ohne Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde angeboten werden

OLG Celle
Urteil vom 11.09.2018
13 W 40/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn wenn Bio-Lebensmittel im Internet ohne Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Umfasst sind hiervon diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Zu den Art. 14 Abs. 1 LMIV unterfallenden Informationen gehören daher nicht nur Pflichtinformationen gemäß Art. 9 f. LMIV, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission ergeben (Meisterernst in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 169. EL, LMIV Art. 14 Rn. 25; Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 9 Rn. 3 [auch zu Kennzeichnungsregelungen nach der VO (EG) Nr. 834/2007], Art. 14 Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Anwendungsbereich von Art. 2 lit. c), Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nicht auf Regelungen beschränkt, die ausschließlich für Lebensmittel (und nicht etwa wie die VO (EG) Nr. 834/2007 auch für Futtermittel) gelten. Eine entsprechende Einschränkung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts beschränken sich die verpflichtenden Informationen im Sinne dieser Verordnung zudem nicht auf die in deren Art. 9, 10 und Anhang III bezeichneten Verpflichtungen oder Verpflichtungen, die zeitlich nach Erlass dieser Verordnung begründet wurden. Aus der Annahme, geltende Kennzeichnungsvorschriften müssten gestrafft und modernisiert werden (EG 9 zur LMIV) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Ausdrücklich sind sie hiernach zumindest in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig. Es spricht nichts dafür, dass sie darüber hinaus auch ohne spezielle Regelung ihre Geltung verlieren sollten, soweit sie nicht in dieser Verordnung aufgegriffen wurden. Die Kriterien nach EG 18, 19 zu dieser Verordnung beziehen sich auf neu zu regelnde Anforderungen. Dass die Kennzeichnungspflicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 nicht von § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 erfasst ist und daher die Angabe der Codenummer nicht verpflichtend in deutscher Sprache zu erfolgen hat, lässt den vom Landgericht gezogenen Rückschluss ebenfalls nicht zu.

c) Selbst wenn die Codenummer nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 allein noch nicht in dem Internetangebot anzugeben sein sollte, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein.

d) Entgegen der Formulierung des Hauptantrags ist diese Information jedoch nicht notwendig „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu dem Internetangebot anzugeben. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV muss die Information entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes - also in dem jeweiligen Medium, das dem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher dient (vgl. Meisterernst a.a.O. Rn. 31) - oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Denkbar ist deshalb insbesondere, dass diese Codenummer nicht unmittelbar auf der eigentlichen Angebotsseite genannt wird, sondern etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten ist. Auch andere Gestaltungen sind denkbar. Mindestanforderungen ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 LMIV (vgl. Meisterernst a.a.O. Rn. 35).

Engere Vorgaben folgen auch nicht aus Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007, selbst wenn diese Regelung auf Kennzeichnungen in Internetangeboten anwendbar wäre. Hiernach ist die Codenummer zwar in die Kennzeichnung selbst aufzunehmen, wobei sich unmittelbar aus dieser Regelung nicht erschließt, wie weit dieser Begriff in dem vorliegenden Zusammenhang zu verstehen wäre, ob insbesondere auch eine weitere Internetseite, auf die verwiesen würde, noch erfasst wäre. Art. 14 LMIV enthält jedoch eine für den Fernabsatz von Lebensmitteln speziellere Regelung, die die insoweit allgemeinere Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 jedenfalls ergänzt.

Begründet ist daher allein der - anerkannte - Hilfsantrag, der eine entsprechende Einschränkung nicht enthält.

e) Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Angabe der Codenummer ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. September 2014 - 14 U 201/13, juris Rn. 36)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Nur mit Zertifikat - EuGH stellt Regeln für Online-Shops auf die mit Bio-Lebensmitteln handeln

In Ausgabe 1/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Nur mit Zertifikat - EuGH stellt Regeln für Online-Shops auf die mit Bio-Lebensmitteln handeln".

Siehe auch zum Thema EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt Zertifizierung des Online-Shops voraus - kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 .


EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt Zertifizierung des Online-Shops voraus - kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

EuGH
Urteil vom 12.10.2017
C-289/16
Kamin und Grill Shop GmbH
gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass der Online-Verkauf von Bio-Produkten eine Zertifizierung des Online-Shops durch die zuständige Öko-Kontrollstelle voraussetzt. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass kein "direkter Verkauf" nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorliegt und die Ausnahmevorschrift für den stationären Handel für den Online-Handel nicht gilt.

Gegenstand des Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des BGH (siehe dazu BGH: EuGH muss entscheiden ob Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss )

Tenor der Entscheidung:

"Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: EuGH muss entscheiden ob Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss

BGH
Beschluss vom 24.03.2016
I ZR 243/14


Der BGH hat dem EuGH die umstrittene Rechtsfrage, ob der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch die zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss, zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefrage des BGH lautet:

„Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an den Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?“

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.