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SG Düsseldorf: BKK muss nach Unterlassungserklärung Vertragsstrafe von 45.000 EURO an AOK wegen unzulässiger Mitgliederwerbung zahlen

SG Düsseldorf
Beschluss vom 08.09.2016
S 27 KR 629/16


Das SG Düsseldorf hat eine BKK zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 45.000 EURO an die AOK wegen unzulässiger Mitgliederwerbung verurteilt. Die BKK hatte gegenüber der AOK eine Unterlassungserklärung abgegeben und gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Sozialgericht Düsseldorf: Unzulässige Mitgliederwerbung - BKK muss Vertragsstrafe an AOK zahlen
04.10.2016

Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 € an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.

Die klagende AOK und die beklagte BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Die Klägerin schloss Dezember 2014 mit der Beklagten einen Unterlassungsvergleich. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.

In der Folgezeit kontaktierte ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der Klägerin, um diese abzuwerben. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 € Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Beklagte habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Klägerin. Die Beklagte habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.

Urteil vom 08.09.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht rechtskräftig -"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts halten - BKK Mobil Oil ./. Wettbewerbszentrale

EuGH
Urteil vom 03.10.2013
C-59/12
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts
./.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.


Der EuGH hat wenig überraschend entschieden, dass sich auch die gesetzlichen Krankenkassen an die Vorgaben des Wettbewerbsrecht halten müssen. Vorliegend ging es um die irreführende Werbung durch eine Krankenkasse.

Leitsatz der Entscheidung:

"Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: