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OVG Münster: Dr. Oetker muss Verbraucherinformation über Druckchemikalien in Lebensmitteln durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hinnehmen

OVG Münster
Urteil vom 01.04.2014
8 A 654/12


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Nahrungsmittelunternehmen Dr. Oetker Verbraucherinformation über Druckchemikalien in Lebensmitteln durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hinnehmen muss.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

"Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von Verbraucherinformationen über Druckchemikalien in Lebensmitteln bleibt ohne Erfolg

01. April 2014
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage ent­schieden, dass das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundesministerium Auskünfte über sog. Druckchemikalien erteilen darf, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haushaltsgegenständen festgestellt wurden. Diese Auskünfte hatte ein Verein, der sich für Verbraucherinteressen ein­setzt, auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes beantragt. Die Kläge­rin, ein Nahrungsmittelunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage gegen die Heraus­gabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Das Ver­waltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beru­fung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Nach den Untersuchungsergebnissen der Lebensmittelbehörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die u. a. auf Verpackungen und Haushaltsgegenständen aufgebracht werden, auf Lebensmittel übergehen, so dass sie beim Verzehr mit auf­genommen werden. Für einen Großteil der Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung für die Verwendung entsprechender Sub­stanzen ist in Vorbereitung (sog. Druckfarbenverordnung).

Zur Begründung seines Grundsatzurteils hat der 8. Senat im Wesentlichen ausge­führt, dass die Erteilung von Informationen auch dann zulässig sei, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede stehe. Vielmehr gewähre das Verbraucherinformationsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden dem im konkreten Fall nicht entgegen. Soweit sie sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes bestehe gerade darin, die Markt­transparenz zu fördern und Verbraucher durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortliche Kaufentscheidungen zu treffen.

Die weiteren Einwände der Klägerin, die Untersuchungsergebnisse seien unrichtig und das Herstellungsverfahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbe­achtlich. Das Bundesministerium müsse dem Verein allerdings - wie bereits beabsich­tigt - zugleich mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klä­gerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen. Das Verbraucherinformationsgesetz gehe davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz zu überprüfen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwal­tungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 A 654/12"