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BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich Telekommunikation

BPatG
Beschluss vom 23.01.2013
26 W (pat) 554/10


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" für den Bereich Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine durchaus gewagte Entscheidung, die wieder einmal belegt, dass im Markenrecht immer mit Überraschungen gerechnet werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch bei Zugrundelegung des eher unsicheren Erinnerungsbildes beider Marken
sind schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Verwechslungen nicht zu erwarten. Zwar weisen beide Marken eine identische Silbengliederung und Betonung
auf und stimmen an ihren jeweiligen Wortanfängen überein. Übereinstimmungen
im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist;
[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

BPatG: "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar

BPatG
25 W (pat) 531/12
Beschluss vom 13.11.2012
Toffee to go


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Toffee to go" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Süßwaren und Konditoreierzeugnisse eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist die Wortfolge „Toffee to go“ nicht geeignet, in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
[...]
Ausgehend von der vorgenannten Bedeutung wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge, wenn sie ihm in Verbindung mit den beanspruchten Waren begegnet, nur einen beschreibenden Hinweis dahingehend erkennen, dass es sich entweder um Karamellen selbst oder um (feine) Back-, Konditor-, Süß- und Zucker-waren einschließlich Bonbons, Konfekt, Kaubonbons, Kaugummi und Schokolade bzw. Schokoladewaren und Kakaoerzeugnisse handelt, die in Mischungen mit Toffee/Weichkaramellen „zum Mitnehmen“ angeboten werden, oder Kuchen, bei denen Toffees z.B. als Dekoration verwendet werden können, oder – in Bezug auf die weiteren, beanspruchten Waren Kakao, Zucker, Honig und Geleefrüchte - um geschmackgebende oder dekorative Zutaten bzw. Inhaltsstoffe zu Weichkaramellprodukten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen SPACE und INTERSPACE

BPatG
Bechluss vom 31.08.2012
30 W (pat) 551/10
SPACE ./. INTERSPACE


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen SPACE und INTERSPACE keine Verwechslungsgefahr für "Chirugische Implantate und medizinische Dienstleistungen" besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Soweit die Widersprechende darauf verweist, dass zwischen den Vergleichsmarken
SPACE und INTERSPACE begriffliche Übereinstimmung bestehe, kommt
eine begriffliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Zwar trifft es, wie schon
ausgeführt, zu, dass auch das englische Wort "Space" im Deutschen "Zwischenraum,
Abstand" bedeutet; die begriffliche Klammer für beide Zeichen stellt aber
lediglich die Sachangabe "Zwischenraum" dar, was eine begriffliche Verwechslungsgefahr
nicht begründen kann (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 - Biovital;
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 258).

Im Ergebnis ist daher bei der anzustellenden umfassenden Würdigung aller kollisionsrelevanter
Faktoren des vorliegenden Falles unter Berücksichtigung der ausgeprägten
Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen
stark beschränkten Schutzumfangs eine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken zu verneinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

BPatG: Schwarzwälder Schinken muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden

BPatG
Urteil vom 13.10.2011
30 W (pat) 33/09
Schwarzwälder Schinken


Das BPatG hat entschieden, dass "Schwarzwälder Schinken" nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schninken" ist eine geschützte geographische Angabe.

Nach Ansicht des BPatG ist eine Überprüfung der Echtheit nur möglich, wenn alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet stattfinden.

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Luxy" und "Luci" für Bekleidung und Schuhe

BPatG
Beschluss vom 17.05.2011
27 W (pat) 266/09
Luci ./.Luxy


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Marken "Luxy" und "Luci" für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" keine Verwechslungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Trotz Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die einen sehr deutlichen Abstand der Vergleichszeichen zueinander verlangen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, unterscheiden sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hält der Senat die Marken auch klanglich nicht für verwechselbar. Bei der Aussprache der Widerspruchsmarke ist von drei unterschiedlichen Möglichkeiten auszugehen, nämlich von "Lutsi", "Lutchi" oder "Lusi", die sich klanglich jeweils deutlich von der jüngeren Marke unterscheiden, die als "Luksi" oder „Laksi“ ausgesprochen wird."

BPatG: Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Pflanzen, Garten- und Dekoartikel eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom
26 W (pat) 68/10
Miracle Garden


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

„Behälter (Ziertöpfe/Dosen/Vasen) mit Granulat/Nährstoff zum Heranzüchten von Pflanzen, Blumen und Blumensamen, Geschenkartikel, Dekorationsartikel, Werbeartikel“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem angemeldeten Zeichen das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
[...]
Dem angesprochenen allgemeinen durchschnittlichen inländischen Endverbraucher sowie dem Fachverkehr ist die oben genannte Bedeutung des aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Begriffs „miracle garden“ ohne weiteres verständlich (vgl. z. B. BGH GRUR 1992, 514, 515 - Ole; GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 736 - Test it.; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2008, 710, 711 - VISAGE; BPatG GRUR 1995, 734 - While You Wait; GRUR 2006, 1029, 1031 - Interactive Wear). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird er „miracle garden“ in diesem Sinne daher lediglich als werbeüblichen Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen."

BPatG: Ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, wird für Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche als Herkunftshinweis auf die Musikgruppe angesehen - SCORPIONS

BPatG
Beschluss vom 23.08.2011
33 W (pat) 526/10
SCORPIONS

Leitsatz des BPatG:


Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen. Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 25 "Schutzbekleidung für die Ausübung asiatischer Kampfsportarten (Budo), nämlich Judo, Karate, Taekwondo, Boxen sowie deren Abwandlungen und Äquivalente, insbesondere Schutzanzüge zur Ausübung dieser Sportarten, Schutzhandschuhe, Schutzwesten, ausgenommen Freizeitbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen" besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weshalb insoweit die Löschung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie ng>hier:

BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

BPatG: Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat"

BPatG
Beschluss vom 14.06.2011
24 W (pat) 25/10
Envitec ./. EnviCat


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat" Verwechslungsgefahr für chemische Erzeugnisse besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „Envitec“ und „EnviCat“ nur in ihrer Wortendung, die allerdings identische Konsonanten aufweist, wenn auch in gegensätzlicher reihenfolge. Damit ergibt sich die klangliche Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, wobei die Silbengliederung identisch ist. Diese weitgehende Übereinstimmung kann auch von der größeren Sorgfalt beteiligter Fachkreise nicht mehr hinreichend kompensiert werden."

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Toasties und Toastars für Brotwaren und zum Nachweis erhöhter Kennzeichnungskraft

BPatG
Beschluss vom 30.05.2011
25 W (pat) 225/09
Toasties ./. Toastars


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Toasties" und "Toastars" für Brotwaren besteht. Dabei hat das BPatG keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge "Toasties" aufgrund eines hohen Marktanteils angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen.

"Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend gesteigerten Schutzumfangs einer Marke sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Neben der ursprünglichen Kennzeichnungskraft einer Marke sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung.

Die von der insoweit darlegungspflichtigen Widersprechenden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdn. 121 m. w. N.) eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht ausreichend, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. Die in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Rechtsabteilung der Widersprechenden vom 8. September 2010 (Anlage B1 zur Beschwerdebegründung, Bl. 48 d. A.) genannten Umsatzzahlen sind hierfür nicht hinreichend geeignet. Zwar hat die Widersprechende nach dieser eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2002 - 2008 mit der Widerspruchsmarke Umsätze zwischen … € und …. € erzielt. Bei den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren handelt es sich aber um Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, so dass jedenfalls ein Umsatz im niedrigen zweistelligen Millionenbereich nicht notwendigerweise auch einen relevant hohen Marktanteil indiziert.

[...]

Trotz Warenidentität hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist bzw. ihr Schutzumfang im Verhältnis zur angegriffenen Marke keine besondere Beschränkung erfährt. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Widerspruchsmarke eine in Bezug auf die für sie registrierten Waren beschreibende Sachangabe darstellt. Der Begriff „Toasties“ nichts anderes ist als die Pluralform des englischsprachigen Wortes „Toastie“, welches „Toastschnitte“, „getoastetes Sandwich“ bedeutet (vgl. den in Anlage 1 zur Beschwerdeerwiderung der Markeninhaberin beigefügten Auszug aus dem „Collins dictionary“, Bl. 62 d. A.). Dies stellt in Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke eine Beschaffenheitsangabe dar. Der hieraus resultierende Sachbezug wird sich dem Durchschnittsverbraucher in Deutschland, der den allgemein bekannten und verwendeten Begriff „Toast“ kennt, ohne weiteres erschließen"

BPatG: Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht als Marke für Papierwaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 04.05.2011
29 W (pat) 508/11
STOFFPAPIER


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht für Papierwaren als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Das DPMA hat zutreffend ausgeführt, dass das Zeichen „STOFFPAPIER“ in seiner Gesamtbedeutung ohne weiteres als Papier, welches aus textilem Material besteht bzw. solches enthält, verstanden werden kann, wie auch beispielsweise das Wort „Stoffpuppe“ eine Puppe aus textilem Material oder der Begriff „Stofftier“ eine Nachbildung eines Tieres aus textilem Material bezeichnet. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat ergeben, dass es verschiedene Papierarten, die aus textilem Material bestehen bzw. solches enthalten, auf dem Markt gibt
[...]
Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD)
[...] "

BPatG: Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
25 W (pat) 502/11
Das leise Labor


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wortfolge "Das leise Labor" stellt eine schlagwortartige Anpreisung dar, die der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren (Elektronische Messgeräte) nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
[...]
Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, sowohl Fachkreise, die die beanspruchten Waren gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich nutzen, als
auch rein private Nutzer gehören, die Wortfolge "Das leise Labor" als eine schlagwortartige Anpreisung von Eigenschaften der vorgenannten Waren auffassen, nämlich zum einen als Geräte, die bei der Gestaltung lärm-, bzw. geräuschemissionsarmer Arbeitsplätze in Labors zum Einsatz kommen, und zum anderen als Geräte, die ihrerseits geräuschemissionsarm sind."

BPatG: Wortfolge "signals in motion" mangels Unterscheidungskraft nicht für (zahn-)ärztliche Leistungen und Zubehör als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
30 W (pat) 88/09
signals for motion


Das BPatG hat entscheiden, dass die Wortfolge "signals for motion" nicht für

„Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; (zahn-)medizinische Dienstleistungen; Betreiben von Behandlungszentren; Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen

"Die angemeldete Wortmarke ist für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihr fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
[...]
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich maßgeblich zumindest auch an den Fachverkehr. Dies gilt insbesondere für „chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Apparate und Instrumente“ und „Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“. Unter die Oberbegriffe „Lehr- und Unterrichtsmaterial, Druckereierzeugnisse“ fallen auch solche Produkte, die sich nur an den Fachverkehr wenden (z. B. Fachliteratur). Bei (zahn-)medizinischen Dienstleistungen, beim Betreiben von Behandlungszentren und der Gesundheits- und Schönheitspflege ist der Fachverkehr, auch soweit
diese Dienstleistungen von allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, maßgeblich involviert, etwa wenn es hierbei um zu beachtende Gesundheitsaspekte geht.

Der Fachverkehr wird die Bezeichnung „signals for motion“ ohne weiteres mit „Signale für Bewegung“ übersetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise zu einem großen Teil den Ausdruck verstehen, da er aus einfachen englischen Wörtern sprachregelgerecht gebildet ist und die allgemeinen Verkehrskreise häufig zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben."