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BGH: Verwendung der Domain steuerberater-suedniedersachsen.de durch einen Steuerberater zulässig

BGH
Urteil vom 01.09.2010
StbSt (R) 2/10
steuerberater-suedniedersachsen.de


Der BGH hat im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens völlig zu Recht entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Steuerberater die Domain steuerberater-suednieddersachsen.de verwendet.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Eine irreführende und damit unerlaubte Werbung liegt hier allerdings nicht vor. Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem – insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) – maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Registrierung eine Domain bestehend aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung ist zulässig und keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 - 7 O 461/07 entschieden, dass die Verwendung einer Internetdomain, die aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung besteht, nicht wettbewerbswidrig ist. Mit Urteil vom 18.03.2003 - 4 U 14/03 im Rechtsstreit um die Domain tauchschule-dortmund hatte das OLG Hamm noch die Ansicht vertreten, dass die Verwendung derartig strukturierter Domains eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung ist. Das OLG Hamm hat diese wenig einleuchtende Rechtsansicht zum Glück nun ausdrücklich aufgegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Hamm: Registrierung eine Domain bestehend aus einer Branche und einer Ortsbezeichnung ist zulässig und keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung" vollständig lesen