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BSI: Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes

Das BSI hat den Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes veröffentlicht.

BSI veröffentlicht Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards

Im Rahmen des 3. IT-Grundschutz-Tags 2016 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf der IT-Sicherheitsmesse it-sa in Nürnberg den ersten neuen BSI-Standard vorgestellt, der aus dem Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes hervorgegangen ist.

In dem neuen Risikomanagement-Standard 200-3 sind erstmals alle risikobezogenen Arbeitsschritte bei der Umsetzung des IT-Grundschutzes gebündelt in einem Dokument dargestellt. Anwender können dadurch mit einem deutlich reduzierten Aufwand das angestrebte Sicherheitsniveau erreichen. Die Risikoanalyse aus dem bisherigen BSI-Standard 100-3 wurde in ein vereinfachtes Gefährdungsmodell überführt.

Der neue Standard wird zunächst als Community Draft veröffentlicht, damit auch Anwender ihre Anregungen und Hinweise in die Weiterentwicklung des IT-Grundschutzes einbringen können. Er bietet sich an, wenn Unternehmen oder Behörden bereits erfolgreich mit der IT-Grundschutz-Methodik arbeiten und möglichst direkt eine Risikoanalyse an die IT-Grundschutz-Analyse anschließen möchten.

Hierzu erklärt Arne Schönbohm, Präsident des BSI: "Infolge der Digitalisierung nimmt die Komplexität der IT und damit auch die Abhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft von IT stetig zu. Cyber-Sicherheit und ein umfassendes Risikomanagement sind entscheidende Kriterien für eine erfolgreiche Digitalisierung, insbesondere in Verwaltung und Wirtschaft. Der IT-Grundschutz und der neue BSI-Standard zum Risikomanagement sind eine wichtige Grundlage, um Gefährdungspotentiale zu untersuchen, realistisch zu bewerten und mögliche Risiken angemessen zu behandeln. Dazu gehört, einen soliden Prozess zur Risikoentscheidung aufzusetzen."



LG Braunschweig: EHEC-Warnung vor Sprossen durch Bundesamt für Verbraucherschutz zulässig - Kein Schadensersatz für Unternehmen, die Sprossen und Sprossenprodukte vertreiben

LG Braunschweig
Urteil vom 20.05.2014
7 O 372/12


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die EHEC-Warnungen vor Sprossen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz zulässig war. Das Gericht wies die Klage eines Unternehmens, welches Sprossen und Sprossenprodukte vertreibt, ab.

Dies Pressemitteilung des LG Braunschweig:

"Urteil im sogenannten Sprossenprozess

Ein Hamburger Unternehmen, das die Anzucht und den Vertrieb von Sprossen betreibt, verklagt vor dem Landgericht Braunschweig die Bundesrepublik, vertreten durch das Amt für Verbraucherschutz auf einen hohen sechsstelligen Betrag im Wege einer Staatshaftungsklage (7 O 372/12).

Hintergrund der Klage ist eine Verbraucherwarnung, die im Jahre 2011 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz im Benehmen mit verschiedenen anderen Behörden veröffentlicht worden ist. Es war zu Keimbefall von Sprossenprodukten gekommen. Verschiedene Verbraucher erlitten teilweise sehr schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ein wissenschaftlich exakter Zusammenhang zwischen Keimbefall und Erkrankung war im Zeitpunkt der Warnmeldung nicht sicher festzustellen. Es lag aber nach Auffassung des Bundesamtes eine hinlängliche Verdachtslage vor.

Das Hamburger Unternehmen sieht seine wirtschaftlichen Belange bei der Veröffentlichung der Warnmeldung nicht ausreichend beachtet und begehrt für erlittenen Gewinnendgang vom Bund Schadenersatz.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung hat die Kammer im vorliegenden Einzelfall die Verbraucherbelange höher bewertet und auch in dem Fall, in dem ein wissenschaftlich exakter Zusammenhang zwischen Erkrankung und Produktbeschaffenheit nicht sicher festzustellen ist, angenommen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz berechtigt gewesen ist, eine Verbraucherwarnung herauszugeben. Darüber hinaus hat die Kammer zur Begründung der Klagabweisung angeführt, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem geltend gemacht entgangenen Gewinn und der Verbraucherwarnung nicht hinlänglich festzustellen gewesen wäre."