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Bundeskartellamt: Aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei Rechtevergabe für Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL

Das Bundeskartellamt kommt nach vorläufiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei der Rechtevergabe für die Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL ab der Saison 2025/26 erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt billigt im vorläufigen Prüfungsergebnis Vermarktungsmodell der DFL für die Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26

Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen erhalten nun die Gelegenheit zu der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Nach seiner vorläufigen Auffassung kann das Bundeskartellamt die Umsetzung des Modells in der ihm vorgelegten Form tolerieren und hat dies der DFL mitgeteilt.

Highlight-Berichterstattung

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die anstehende Vergabe der Medienrechte war uns wichtig, dass für die Zuschauerinnen und Zuschauer auch in Zukunft eine zeitnahe, frei empfangbare Highlight-Berichterstattung verfügbar ist. Diese Berichterstattung sorgt dafür, dass Fußballinteressierte, die für Live-Übertragungen nicht zahlen wollen oder können, trotzdem das Ligageschehen verfolgen können. Dabei haben wir auch darauf geachtet, dass die Highlights über die wesentlichen TV-Verbreitungswege verfügbar bleiben und nicht allein auf das Internet beschränkt werden. Damit ist sichergestellt, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu dieser Berichterstattung über die Höhepunkte des Spieltags haben.“

Nach dem von der DFL für die Spielzeiten 2025/26 bis 2028/29 vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Pay-Live-Übertragungsrechte für die Spiele der Bundesliga im Rahmen einer Auktion in vier Paketen vergeben werden. Die Pakete sind (1.) Konferenz Samstagnachmittag, (2.) Einzelspiele am Samstagnachmittag sowie am Freitag, (3.) Top-Spiel am Samstagabend und (4.) Einzelspiele Sonntag. Diese Pakete umfassen jeweils alle Übertragungswege, d.h. Satellit, Kabel und Internet. Für sämtliche Bundesligaspiele sind zudem gesonderte Pakete für die zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Die Highlights für die Spiele am Samstag um 15.30 Uhr sind dabei – je nach Ausgang der Vergabe – entweder für eine Verbreitung ab 18.30 Uhr oder ab 19.15 Uhr vorgesehen. Sollte die spätere Uhrzeit den Zuschlag bekommen, hätte der Rechteerwerber zusätzlich die Möglichkeit, seine Highlight-Sendung ab Sendungsende über eine eigene Online-Mediathek zu verbreiten.

No-single-buyer rule

Das Vergabemodell sieht nach den Planungen der DFL anders als in den beiden vergangenen Vergabeperioden kein Alleinerwerbsverbot mehr vor. Es ist also möglich, dass ein Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen der Bundesliga exklusiv erwerben darf. Das Bundeskartellamt kann diese Änderung mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse im Bereich der Live-Übertragungen für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode tolerieren.

Andreas Mundt: „Wir sehen in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich mehr Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen. Insbesondere machen sämtliche Anbieter nun auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote. Gerade der Wettbewerb um Innovation bei der Verbreitung der Inhalte war ein wichtiges Ziel der No-Single-Buyer-Rule. Damit ist es uns möglich, dem Vorschlag der DFL zu entsprechen, bei der aktuellen Vergabe auf die generelle Vorgabe zu verzichten, dass kein Unternehmen die Live-Rechte an Bundesligaspielen allein erwerben darf.“

Das Bundeskartellamt hat auch darauf Wert gelegt, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln der Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthalten. Insbesondere ist sichergestellt, dass verschiedene und auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt damit grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.

Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL sowie das geprüfte Vermarktungsmodell werden nach Abschluss des Verfahrens zeitnah auf der Webseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

BGH legt EuGH vor: Kartellrechtliche Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler

BGH
Beschluss vom 13.06.2023
KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für Spielervermittler vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit des DFB-Reglements für
Spielervermittler vor

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob einzelne Regelungen des vom DFB erlassenen Reglements für Spielervermittler (RfSV) gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Sachverhalt:

Die Klägerin zu 1 ist eines der führenden Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern. Ihr Gründer und Geschäftsführer ist der Kläger zu 3. Die Klägerin zu 2 ist ein österreichisches Unternehmen, das ebenfalls auf dem Gebiet der Spielervermittlung tätig ist.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25.000 Vereinen und mehr als 7 Millionen Mitgliedern. Als Mitglied des Fußballweltverbandes (FIFA) ist er den Regelungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet. Im Zuge des von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für Spielervermittlung (RfSV). Dieses richtet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen einzuhalten. Verstöße gegen das Reglement können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden. Vorgeschrieben ist unter anderem

- eine Registrierungspflicht für Vermittler;

- die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten der FIFA, des Beklagten und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht;

- die zusätzliche Verpflichtung einer natürlichen Person bei der Registrierung juristischer Personen;

- ein Provisionsverbot für bestimmte Folgetransfers;

- ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger;

- eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler.

Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen. Sie begehren Unterlassung.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den DFB verurteilt, es zu unterlassen, nur solche Vermittler zu registrieren, die sich den einschlägigen FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, sofern dabei zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit gefordert wird. Es hat dem DFB darüber hinaus verboten, juristische Personen als Spielervermittler nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Vermittlererklärung abgibt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Verbot, Vermittler nur zu registrieren, wenn sie sich den FIFA- und DFB-Statuten unterwerfen, ohne die Einschränkung gemäß des Urteils des Landgerichts ausgesprochen. Darüber hinaus hat es den DFB verurteilt, es zu unterlassen, der Deutschen Fußball Liga e.V. oder einem anderen mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga Beauftragten zu ermöglichen, Vereine darin einzuschränken, für Provisionen von Spielervermittlern zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufrechterhalten und die dagegen gerichteten weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen im RfSV seien nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Meca Medina (C-519/04 P) aufgestellten Grundsätzen aufgrund ihrer Zielsetzung, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot zu unterwerfen.

Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen "Wouters" (vom 19. Februar 2002 - C-309/99) und "Meca Medina" (vom 18. Juli 2006 - C-519/04 P) entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots

der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist,

und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen

und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca Medina-Test)?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?

Dafür waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV. Für die in dem Beklagten zusammengeschlossenen Fußballvereine der deutschen Profiligen stellt sich der Fußball in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die hier angegriffenen Regelungen des RfSV führen auch zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung. Sie richten sich zwar nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, die als Nachfrager der Vermittlungsleistung zur Marktgegenseite gehören. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

Die Entscheidung des Falls hängt damit maßgeblich davon ab, ob eine Einschränkung des Verbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind in bestimmten Fallkonstellationen bei der Anwendung des Kartellverbots der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Der Unionsgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Grundsätze auch im Bereich der Regelsetzung von Sportverbänden angewandt werden können, wenn diese - wie Regeln zur Dopingkontrolle - untrennbar mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs verbunden ist und gerade dazu dient, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten (EuGH, WuW/E EU-R 1493Rn. 43, 45 - Meca-Medina). Ob das auch für ein Reglement wie das RfSV gilt, das die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer wie die Spielervermittler spürbar beschränkt, ist indes noch ungeklärt.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2-03 O 517/18
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. November 2021 - 11 U 172/19 (Kart)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 33 GWB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. (…)

Artikel 101 AEUV

(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere (…)


BAG: Keine Vertragsverlängerung mit Profifußballer bei einsatzabhängiger Verlängerungsklausel und Nichterreichen der Mindesteinsatzzahl bei coronabedingtem vorzeitigen Saisonabbruch

BAG
Urteil vom 24.05.2023
7 AZR 169/22


Das BAG hat entschieden, dass keine Vertragsverlängerung mit einem Profifußballer bei einsatzabhängiger Verlängerungsklausel und Nichterreichen der Mindesteinsatzzahl bei coronabedingtem vorzeitigen Saisonabbruch erfolgt.

Die Pressemitteilung des BAG:
Profifußballer - pandemiebedingter Saisonabbruch - keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel

Sitzungsergebnis
In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert.

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach einer Regelung im Vertrag verlängert sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt. Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit – also bis zum 30. Juni 2021 – verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023 – 7 AZR 169/22
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2022 – 18 Sa 141/21



OLG Frankfurt: Schiedsspruch über Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrags wegen coronoabedingter Unterbrechung des Bundesligaspielbetriebs nicht aufzuheben

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.03.2022
26 Sch 2/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schiedsspruch über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrags wegen coronoabedingter Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga nicht aufzuheben ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrags wegen Corona-bedingter Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga

Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts begründet die Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga und der 2. Bundesliga infolge der Corona-Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen medialen Verwertungsvertrag über die Übertragung dieser Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung den Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und die Schadensersatzpflicht festgestellt worden waren, zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1 ist ein französisches auf Sportberichterstattung spezialisiertes Unternehmen; die mit ihr verbundene Antragstellerin zu 2 ist u.a. für den Erwerb von Verwertungsrechten zuständig. Der Antragsgegner ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Verein, in dem die Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballbundesliga und der 2. Fußballbundesliga zusammengeschlossen sind. Neben der Organisation des Spielbetriebs vermarktet er die Medienrechte an den Bundesligaspielen.

Die Antragstellerin zu 1 schloss mit dem Antragsgegner einen Vertrag über näher umrissene mediale Verwertungsrechte der Spielzeiten 2017/2018 bis 2020/2021 für das

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen Zahlung einer jährlichen Servicepauschale sowie pro Spielzeit fälliger Vergütung. Die Antragstellerin zu 2 übernahm diesen Vertrag nachfolgend und übertrug später Rechte an die Antragstellerin zu 1 zurück.

Infolge der Corona-Epidemie stellte der Antragsgegner den gesamten Spielbetrieb ab dem 13.3.2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen ein. Nach gescheiterten Gesprächen kündigten die Antragstellerinnen den Vertrag Ende April 2020. Der Spielbetrieb wurde Mitte Mai 2020 wiederaufgenommen.

Der Antragsgegner widersprach der Kündigung und erhob am 11.5.2020 Schiedsklage. Das Schiedsgericht stellte mit Schiedsspruch vom 12.11.2020 u.a. die Unwirksamkeit der Kündigungen und eine daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung der Antragstellerin zu 1 fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für den Antragsgegner vorgelegen. Die Wiederaufnahme der Spiele sei zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Der Antragsgegner habe unter Nutzung der ihm eingeräumten Freiheiten bei der Spielplanfestlegung seine vertraglichen Pflichten erfüllen können.

Ohne Erfolg haben die Antragstellerinnen vor dem OLG die Aufhebung dieses Schiedsspruches begehrt. Das OLG stellte fest, dass kein Aufhebungsgrund (§ 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegt.

Das Schiedsgericht habe insbesondere nicht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Die zahlreichen von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände begründeten im Ergebnis in keinem Fall eine Gehörsverletzung. Das Schiedsgericht habe vielmehr den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt.

Das Ergebnis des Schiedsspruchs halte auch einer kartellrechtlichen Kontrolle stand, wobei zur Wahrung der Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten nur eine auf das Ergebnis des Schiedsspruchs bezogene eingeschränkte Kontrolle erfolge. Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und der im Hinblick auf die Dauer des Vertrags nur geringen Dauer der Unterbrechung sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[...]
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2022, Az. 26 Sch 2/21

Erläuterungen:

§ 1059 ZPO Aufhebungsantrag

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ ZPO § 1029, ZPO § 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
wenn das Gericht feststellt, dass
a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.




OLG Frankfurt: Reglement für Spielervermittler (RfSV) des DFB teilweise kartellrechtswidrig und unwirksam

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.11.2021
11 U 172/19 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Reglement für Spielervermittler (RfSV) des DFB teilweise kartellrechtswidrig und unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Reglement für Spielervermittlung des Deutschen Fußball Bundes (DFB) teilweise für unwirksam erklärt

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute einige Regelungen des DFB - Reglements für Spielervermittler (RfSV) für unwirksam erklärt. Das Reglement ist als sportliches Regelwerk am Prüfungsmaßstab der sog. Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu messen. Auf dieser Grundlage sind zwar die Registrierungspflicht, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler für die Vermittlung von Minderjährigen gerechtfertigt. Dagegen können die Verpflichtung der Spielervermittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden.

Die Kläger sind im Bereich der Vermittlung von Profi-Fußballern tätig. Sie wenden sich gegen verschiedene Regelungen des vom beklagten DFB herausgegebenen Reglements für Spielervermittlung (RfSV). Das RfSV richtet sich an die Vereine und Spieler, die sich gegenüber dem Beklagten verpflichten müssen, diese Regeln einzuhalten. Streitgegenständlich sind u.a. Regelungen zur Registrierungs- und Offenlegungspflicht für Vermittler, zur Beschränkung von Honoraransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und zum Verbot von Honoraransprüchen bei der Vermittlung Minderjähriger.

Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Das Oberlandesgericht hat zunächst ausgeführt, dass die streitigen Regelungen grundsätzlich am Maßstab des europäischen Wettbewerbsrechts zu prüfen seien. Da es sich um ein sportliches Regelwerk handele, seien die Grundsätze der sog. Meca-Medina-Entscheidung des EuGH anzuwenden (Urteil vom 18.7.2006 - C 519/04). Regelungen des RfSV, die einem legitimen Zweck im Zusammenhang mit der Organisation und dem Ablauf sportlicher Wettkämpfe dienten, führten nicht zu einem Kartellverstoß, wenn sie zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien.

Anhand dieses Maßstabes sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine gewisse Kontrolle über die Aktivitäten von Spielervermittlern ausüben wolle und verlange, dass diese bereits im Zuge der erstmaligen Vermittlung namentlich registriert werden müssten, und dass die Vereine verpflichtet würden, die vereinbarten Vergütungen und Zahlungen gegenüber dem Beklagten offenzulegen. Auch das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler im Fall der Vermittlung Minderjähriger sei nach diesen Maßstäben gerechtfertigt. Der Beklagte wolle die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarrieren schützen.

Dagegen sei es aus kartellrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn der Verband den außenstehenden Spielervermittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des Beklagten anerkennen und sich der Verbandsgerichtsbarkeit unterwerfen zu müssen. Der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen sei für die Spielervermittler nicht hinreichend bestimmbar. Eine Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit sei nicht erforderlich.

Kartellrechtswidrig seien teilweise auch die Regelungen der Beklagten und der Deutschen Fußball Liga (DFL) im Zusammenhang mit Honoraransprüchen beim Weitertransfer von Spielern. Der Beklagte verfolge grundsätzlich legitime Ziele, soweit er die Transferautomomie der Vereine sicherstellen und sie vor einer an rein finanziellen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Spielervermittler beim Transfer sportlich attraktiver Spieler schützen wolle. Die zudem bezweckte Vertragsstabilität bewirke Konstanz der Kader und fördere die Qualität der Mannschaften. Es liege daher im gerechtfertigten Verbandsinteresse, zu verhindern, dass sich Spielervermittler bereits bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein für den Fall eines - auch ohne seine Beteiligung erfolgenden - Weitertransfers eine Beteiligung am Transfererlös versprechen

lassen dürften. Der Beklagte habe andererseits nicht überzeugend darlegen können, warum Spielervermittler bei einem Weitertransfer, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Hinvermittlung stehe, keine prozentuale Beteiligung an der Transfersumme erhalten dürften, obwohl eine pauschale Vergütung ausdrücklich zugelassen werde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2021, Az. 11 U 172/19 (Kart)






BKartA: 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) nach vorläufiger Einschätzung kartellrechtlich zulässig

Das Bundeskartellamt hat mitgeilt, dass die 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) nach vorläufiger Einschätzung kartellrechtlich zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartelamtes:

Vorläufige Einschätzung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der DFL

Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) heute seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. 50+1-Regel mitgeteilt. Nach Auffassung des Amtes kann die Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein. Für problematisch hält das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist.

Die 50+1-Regel wurde 1999 eingeführt, um einerseits den Vereinen der Bundesliga und der 2. Bundesliga neue Finanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen aber andererseits den Einfluss von Investoren zu begrenzen und den vereinsgeprägten Charakter zu erhalten. Die in der Satzung der DFL festgelegte Regel besagt, dass bei einer Ausgliederung der Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft, der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit an dieser Gesellschaft halten muss (Grundregel). Das Präsidium der DFL kann von dieser Grundregel u.a. dann eine Ausnahme bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Kartellrecht steht den sportpolitischen Zielen, die mit der 50+1-Regel verfolgt werden, nicht im Wege. Die DFL muss aber eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung für alle Vereine gewährleisten. Auch für den Profisport gelten aus guten Gründen die Regeln des Kartellrechts. Die wirtschaftlichen Aktivitäten von Verbänden und Vereinen unterliegen deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht. Die Begrenzung der Liga-Teilnahme auf vereinsgeprägte Klubs ist unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung. Allerdings können Beschränkungen des Wettbewerbs auch in bestimmten Fällen vom Kartellverbot ausgenommen sein. Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden. In ihrer Grundform erscheint die 50+1-Regel auch geeignet und angemessen. In der Kombination mit der derzeitigen Förderausnahme haben wir daran hingegen Zweifel. Ausnahmen von der Grundregel sind grundsätzlich möglich. Solche Ausnahmen müssen eindeutig ausgestaltet sein, und sie dürfen nicht dazu führen, dass die eigenen sportpolitischen Zielsetzungen, die die DFL mit der 50+1-Regel verfolgt, konterkariert werden.“

Die Bewertung der 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt geht zurück auf eine entsprechende Initiative der DFL. Die von der DFL beantragte Entscheidung, dass für das Bundeskartellamt in dieser Sache kein Anlass zum Tätigwerden besteht (§32c GWB), kann derzeit nicht ergehen. Die DFL hat nun Gelegenheit, zu der vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Auch die beigeladenen Klubs und Investoren können sich äußern.

Das Bundeskartellamt geht derzeit davon aus, dass die 50+1-Grundregel von den kartellrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen sein kann.

Zwar stellt die Regel eine Wettbewerbsbeschränkung dar, indem sie bestimmte Bedingungen für die Teilnahme an der Bundesliga und der 2. Bundesliga aufstellt. Mit dieser Beschränkung verfolgt die DFL allerdings legitime Ziele, nämlich die Organisation eines vereinsgeprägten Wettbewerbs sicherzustellen und für die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs zu sorgen. Das Kartellrecht steht Anforderungen von Sportverbänden an die Teilnehmer eines Wettbewerbes nicht entgegen, wenn diese zur Verfolgung bestimmter wettkampfbezogener, aber auch ethisch-sozialer Ziele dienen.

Die von der DFL angeführte Vereinsprägung kann ein solches Ziel darstellen: Sie eröffnet breiten Bevölkerungsschichten die Möglichkeit, durch die Mitgliedschaft in einem Verein dessen Geschicke mitzubestimmen und somit am Bundesligageschehen auch über die Stellung als Konsument hinaus teilzuhaben.

Die DFL will mit der 50+1-Regel auch einen Beitrag zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs in den Bundesligen leisten. Auch dies ist ein kartellrechtlich anerkennenswertes Ziel, für das die 50+1-Regel grundsätzlich geeignet erscheint.

In ihrer Grundform verhindert die Regel, dass Vereine durch die Abgabe der Kontrolle über ihre Lizenzspielerabteilung an Investoren größere Mittel für den Einsatz im sportlichen Wettbewerb einwerben können als Vereine, die insofern an der Gestaltungsmacht ihrer Mitglieder festhalten.

Nach vorläufiger Einschätzung hat das Bundeskartellamt aber in der Gesamtschau Bedenken gegenüber der derzeitigen Fassung von Grundregel in Kombination mit der Förderausnahme.

Bezieht man die Förderausnahme in ihrer derzeitigen Fassung in die Betrachtung mit ein, so stellt sich die Wettbewerbsbeschränkung als unverhältnismäßig dar. Es bestehen dann Zweifel an der Eignung zur Verfolgung der mit der 50+1-Grundregel verfolgten Zielsetzung. Denn durch die Gewährung der Förderausnahme wird in den betroffenen Klubs der beherrschende Einfluss des Muttervereins ausgeschaltet und damit das sportliche Geschehen insoweit von der Vereinsprägung abgekoppelt. Es besteht die Gefahr, dass prägende Charakteristika wie Mitgliederpartizipation im Verein und Transparenz gegenüber den Mitgliedern hierbei verloren gehen. Vereinsgeprägter Fußball und Ausgeglichenheit des Wettbewerbs, wie es sich die DFL mit der Regelung zum Ziel gesetzt hat, sind so nicht mehr einheitlich gegenüber sämtlichen Klubs gesichert. Dies hat auch einen Wettbewerbsnachteil für die von der Ausnahme nicht profitierenden Klubs zur Folge. Vereinsgeprägte und Investoren-finanzierte Klubs treten nebeneinander an. Hierdurch entstehen Zweifel an der Eignung der Gesamtregelung zur Organisation eines sportlich fairen, vereinsgeprägten Wettbewerbs. Wenn einigen Klubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren.

Die 50+1-Regel wurde im Jahr 1999 in Verbindung mit der Möglichkeit, die Profi-Fußballmannschaft in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern, in die Satzung des Deutschen Fußball Bunds (in Bezug auf die Bundesliga und 2. Bundesliga als Vorgänger der heutigen DFL) aufgenommen. Bis dahin konnten ausschließlich Vereinsmannschaften an der Bundesliga und 2. Bundesliga teilnehmen. Von den derzeitigen 18 Bundesliga-Klubs hat die Mehrheit die Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, auf die der Verein weiterhin bestimmenden Einfluss ausübt. Lediglich vier Klubs sind weiterhin einschließlich ihrer Profi-Fußballabteilungen als eingetragener Verein organisiert (Mainz 05, Schalke 04, SC Freiburg, Union Berlin). Drei Klubs haben eine Förderausnahme erhalten (Bayer Leverkusen, TSG Hoffenheim, VfL Wolfsburg).


LG München: Wettbewerbswidriger Schleichbezug wenn Zweitmarktplattform Fußballtickets für Spiele des FC Bayern München erwirbt um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen

LG München
Urteil vom 07.12.2020
39 O 11168/19


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Schleichbezug vorliegt, wenn eine Zweitmarktplattform Fußballtickets für Spiele des FC Bayern München erwirbt, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Ticketzweitmarkt

Heute hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) spezialisierte 39. Zivilkammer einer Klage der FC Bayern München AG gegen einen Ticket-Anbieter überwiegend stattgegeben (39 O 11168/19).

Der Beklagte wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken sowie Auskunft, Zahlung von Schadenersatz in Form des Verletzergewinns und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt.

Das Geschäftsmodell des Beklagten basiert darauf, dass er u.a. Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.

Die Klägerin hatte am 21.02.2019 einen Testkauf bei der Beklagtenseite vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel der Klägerin im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.03.2019 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt lediglich 1.200 EUR netto.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.

Die streitgegenständlichen Tickets der Klägerin waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt.

Der Testkäufer der Klägerin erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Beklagten, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen.

Zur Überzeugung der 39. Zivilkammer verstößt der Beklagte dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk bezieht und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft, die von der Klägerin personalisiert werden und hinsichtlich derer der gewerbliche Weiterverkauf von der Klägerin untersagt ist, gegen § 4 Nr. 4 UWG (wettbewerbswidriger Schleichbezug).

Das Landgericht München I führte in seinen Urteilsgründen aus, dass durch die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen die Tickets der Klägerin nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion vermitteln, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch die Klägerin verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.

Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Beklagte zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (d.h. die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brechen würden, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe.

Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 II UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet.

Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar, so die 39. Zivilkammer.

Im Übrigen wurde die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen abgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.



OLG Frankfurt: Streitwert von 700.000 EURO bei unbefugter Verwendung von Clublogos der Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga auf Website für Sportwetten angemessen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 20.04.2020
6 W 37/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Streitwert von 700.000 EURO bei unbefugter Verwendung von Clublogos der Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga auf einer Website für Sportwetten angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Eilverfahrens ist ein auf die Verletzung von Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Bildrechten gestützter Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 5.11.2019 auf 500.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf 100.000,00 € anstrebt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016, I ZR 24/16 - Finanzsanierung = GRUR 2017, 212 ). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hängt dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sogenannten Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10) kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

2. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 700.000,00 € angegeben. Nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 GKG vorgeschriebene Ermäßigung ergibt sich für das Eilverfahren ein Streitwert von 467.000,00 €. Der Senat bemisst den „Eilabschlag“ in ständiger Rechtsprechung mit 1/3. Lediglich insoweit war der Beschluss des Landgerichts abzuändern, der von einem leicht höheren Wert ausging. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe des Hauptsachestreitwerts in der Antragsschrift übersetzt sein könnte, bestehen nicht.

a) Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag unter anderem gegen die Verletzung von 36 selbstständigen Unternehmenskennzeichen, namentlich der Clublogos der Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass diesen Kennzeichen ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert zukommt. Es handelt sich um bekannte Kennzeichen. Dies gilt erst recht für das ebenfalls beanspruchte „Bundesliga“-Logo, das seit 2010 als eingetragene Marke geschützt ist. Auch bei dem Bildnis des bekannten Lizenz-Fußballspielers A, dessen Verletzung vorliegend in Rede steht, ist ein hoher Wert anzunehmen. Insgesamt ist bei der Summe der Schutzrechte, deren Verletzung mit dem vorliegenden Verfahren unterbunden werden sollte, von einem ungewöhnlich hohen Wert auszugehen.

b) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist auch von einem erheblichen Angriffsfaktor auszugehen. Die Antragsgegnerin bot nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin über das Internet Sportwetten auf Bundesligaspiele an, die sich bestimmungsgemäß an deutsche Verbraucher richteten. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, in Wahrheit richte sich das Angebot nur an Personen mit Wohnsitz in Griechenland. Dieser Einwand betrifft die Zulässigkeit des Eilantrags und die Begründetheit des Verfügungsanspruchs. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem mit der Antragsschrift verfolgten Begehren. Der Verfügungsantrag bezog sich auf das Angebot von Sportwetten in Deutschland."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Karlsruhe: Kündigung des Agenturvertrages mit der Lagardère Sports Germany GmbH durch den Karlsruher SC unwirksam

LG Karlsruhe
Urteil vom 15.11.2019
3 O 32/19


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kündigung des Agenturvertrages mit der Lagardère Sports Germany GmbH durch den Karlsruher SC unwirksam war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

KSC weiterhin an Agenturvertrag mit Lagardère Sports Germany GmbH gebunden

Kurzbeschreibung: Laut heutigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Zivilkammer 3) besteht der Agenturvertrag des KSC mit der Fa. Lagardère Sports Germany GmbH im Moment weiter. Zwei Kündigungen des KSC waren rechtlich wirkungslos. Der KSC muss zudem mögliche Schäden ersetzen, wobei bislang kein konkreter Betrag eingeklagt wurde.

Der KSC hatte die Klägerin, eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte, im Dezember 2016 engagiert, damit ihm diese – gegen Provision – Vermarktungsverträge mit Dritten vermittelt. Mit der Agentur, damals noch „SPORTFIVE GmbH & Co.KG“ genannt, gab es Verbindungen schon seit 2011.

Im Dezember 2018 erklärte der KSC die Kündigung des Agenturvertrags zum 31.3.2019, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe. Die Agentur widersprach der Kündigung, da im Vertrag vereinbart worden sei, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden könne. Trotzdem teilte der KSC im Februar 2019 seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag zum 31.3.2019 aufgelöst sei. Die Agentur widersprach dem mit einer Email, in der sie dem KSC Vertragsbruch vorwarf. Der KSC fand die weitere Zusammenarbeit sei damit unzumutbar geworden und kündigte erneut. Die Agentur reichte daraufhin Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Vertrag weiter gelte bis zum vereinbarten Auslaufen und der KSC für eventuelle Schäden durch die Bekanntgabe der Kündigung einstehen müsse.

Das Landgericht hat beide Kündigungen des KSC für unwirksam erklärt. Die erste Kündigung – auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt - greift nicht, weil die Parteien dieses Kündigungsrecht in ihrem Vertrag wirksam ausgeschlossen haben. Zwar kann die Kündigung wegen Vertrauensverlusts in der Regel nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Die entsprechende Klausel hatten KSC und Agentur aber individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Deshalb stellt der vereinbarte Kündigungsausschluss keine AGB dar und bindet KSC und Agentur.

Die zweite Kündigung des KSC („aus wichtigem Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB) blieb ohne Wirkung, weil dem KSC die Fortsetzung des Vertrags durchaus zumutbar sei, so das Landgericht Karlsruhe. Den Vorwurf des Vertragsbruchs habe der KSC selbst „provoziert“, weil er – zu Unrecht – das Ende des Vertrags gegenüber Geschäftspartnern und Werbekunden verkündet hatte.

Der KSC muss, so stellt das Landgericht fest, grundsätzlich auch mögliche Schäden ersetzen, die durch die Kündigungen und die Nachricht an die Geschäftspartner und Werbekunden entstanden sind. Die Agentur müsste aber, um Schadenersatz zu bekommen, konkrete Schäden – ggfl. im Rahmen einer neuen Klage – beziffern und belegen.

Einen Teil der Klage hat das Gericht trotzdem abgewiesen: die Agentur wollte festgestellt haben, dass der Vertrag bis zu seinem Auslaufen gilt. Dies war nicht möglich, weil – auch für das Gericht - nicht sicher zu sagen ist, ob der Vertrag aus anderen Gründen eines Tages vorzeitig vom KSC oder der Agentur beendet werden kann.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2019, Az. 3 O 32/19

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen Monatsfrist Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.



Zitierte Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.



LAG Frankfurt: Für Spielzeit geschlossener Vertrag zwischen Schiedsrichter und DFB ist kein Arbeitsvertrag sondern eine Rahmenvereinbarung

LAG Frankfurt
Urteil vom 15.03.2018
9 Sa 1399/16


Das LAG Frankfurt hat entschieden, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag zwischen Schiedsrichter und DFB kein Arbeitsvertrag sondern bloß eine Rahmenvereinbarung ist. Auf dieser Grundlage werden - so das Gericht - Verträge über einzelne Spiele geschlossen. Einen Anspruch auf Beschäftigung gibt es daher nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e. V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag - Klage des Schiedsrichters bleibt erfolglos.

Das Hess. Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung des Schiedsrichters Dr. Malte Dittrich durch ein am 15.03.2018 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Der Schiedsrichter stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Dr. Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt 9 Spielzeiten herangezogen wurde, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

Die 9. Kammer des LAG unter Vorsitz der Richterin Anja Fink urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese vom BAG angenommen wird.

Hess. LAG, Urteil vom 15.03.2018, Az. 9 Sa 1399/16
vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016, Az. 6 Ca 1686/16



OVG Bremen: DFL muss Kosten für Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV mittragen

OVG Bremen
Urteil vom 01.02.2018
2 LC 139/17


Das OVG Bremen hat entschieden, dass die DFL die Kosten für den Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV mittragen muss.

Die Pressemitteilung des OVG Bremen:

Gebührenbescheid für Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit dem heute verkündeten Urteil vom 1. Februar 2018 im Berufungsverfahren 2 LC 139/17 entschieden, dass der gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH ergangene Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18. August 2015 rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid ist für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion eine Gebühr in Höhe von 425.718,11 Euro erhoben worden, die im Berufungsverfahren auf 415.000,00 Euro ermäßigt wurde. Um
Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern, waren 969 Polizeibeamte im Einsatz.
Das OVG hat - anders als das Verwaltungsgericht in erster Instanz - die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bejaht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolgt die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern. Es ist Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar sind. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpft zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin zieht sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse hat. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhen die Attraktivität von Veranstaltungen und sind auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich steht der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn
sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich birgt, absehbar realisiert.

Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betrifft nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genügt auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zu- und Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) ist mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit können die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gilt auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern ist, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhängt. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich hat das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verneint.

Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG hat das Gericht als erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des Fußball-Bundesligaspiels angesehen. Diese durfte auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften. Damit konnte die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen. Ihre Wahl konnte sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen, sie war auch nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen. Schließlich hat das Gericht die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach für rechtmäßig erachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen
sein Urteil zugelassen.

ArbG Köln: Arbeitnehmer darf während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen - Bereits 30 Sekunden rechtfertigen Abmahnung

ArbG Köln
20 Ca 7940/16
Entscheidung vom 28.08.2017

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kein Fußball per Fernseher oder Stream schauen dürfen. Bereits 30 Sekunden rechtfertigen eine Abmahnung. Die Grundsätze gelten auch für andere Inhalte und nicht nur für das Schauen von Fußball.

OLG Frankfurt: Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2016
11 U 70/15 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig sind und somit nicht mehr angewendet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittlung" anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen berät.

Hintergrund:

Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung", das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:

(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.

(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wur-den.

(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.

(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.

(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.

Die klagende Firma nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mit Urteil vom 29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück.

Gegen das Urteil legten sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.

Die Berufungsentscheidung des OLG:

Mit seiner Entscheidung vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.

Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Berufung der klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen unzulässig.

Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.

Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.

Mit der Regelung zu 5. verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.

Mit dem Verbot, im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Die Entscheidung ist im Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015, Aktenzeichen 2-06 O 142/15)

OLG Hamm: Anwaltshaftung - Fußballtrainer der 2. BL entlassen - Frist für Kündigungsschutzklage versäumt

OLG Hamm
Urteil vom 23.10.2014
28 U 98/13


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Fußballtrainer der 2. BL unberechtigt entlassen - Kündigungsschutzklage versäumt - Rechtsanwalt schuldet Schadensersatz

Wird die nichtberechtigte Kündigung eines Fußballtrainers wirksam, weil sein Rechtsanwalt eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen den Verein versäumt, kann der Anwalt verpflichtet sein, dem Trainer das zum ursprünglichen Vertragsende entgangene Grundgehalt einschließlich entgangener Sonderprämien als Schadensersatz zu zahlen. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. Der Kläger war seit Oktober 2007 Cheftrainer der 1. Herrenmannschaft eines seinerzeit in der 2. Bundesliga spielenden Fußballvereins. Wenige Spieltage vor dem Abschluss der Saison 2007/2008 entließ der Fußballverein den Kläger aus seiner Verantwortung für die 1. Mannschaft. Grund waren sportliche Misserfolge der vom Kläger trainierten Mannschaft. Mit einem späteren Schreiben kündigte der Verein den ursprünglich mit dem Kläger bis Ende Juni 2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008. Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte den beklagten Rechtsanwalt aus Dortmund mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Gegen- über dem Fußballverein widersprach der Beklagte namens des Klägers der Kündigung, unterließ es jedoch, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Kläger hat gemeint, dass der Beklagte deswegen seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe und Schadensersatz schulde. Als Schaden sei ihm der Verdienst zu ersetzen, den er bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages ist zum 30.06.2010 hätte erzielen können. Ausgehend davon, dass die Fußballmannschaft in der Saison 2007/2008 den Klassenerhalt sichern konnte, in der Saison 2008/2009 einen Platz im Tabellenmittelfeld und in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen Tabellenfeld erreichte, hat der Kläger einen Schaden in Höhe eines ihm entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprä- mien von über 600.000 Euro errechnet. Das Schadensersatzbegehren war weitgehend erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger ca. 330.000 Euro als jetzt bereits bezifferbaren Schaden zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte weitere Belastungen des Klägers aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen habe. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Kläger nicht auf die innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu erhebende Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich geführt. Aufgrund des 26. November 2014 bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages sei der Fußballverein nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hätte der Kläger vom Fußballverein auch bei seiner Freistellung als Trainer bis zum 30.06.2010 vertragsgemäßes Gehalt beanspruchen können. Dass er sich mit dem Verein auf eine Abfindung geeinigt hätte, sei nicht feststellbar. Anderweitigen Verdienst müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil er bis zum 30.06.2010 kostenlos bei anderen Vereinen in Italien und Frankreich hospitiert habe. Ca. 330.000 Euro müsse der Beklagte an den Kläger bereits jetzt zahlen, weil der Kläger seinen Netto-Verdienstausfallschaden in dieser Höhe beziffern könne. Er habe Anspruch auf die Vergütung, die er bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Das seien im vorliegenden Fall das im Arbeitsvertrag vereinbarte Grundgehalt und die vereinbarten Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei seien die Prämien nach den unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielten Spielergebnissen zu berechnen. Es komme nicht darauf an, wie die Spielergebnisse mit hypothetischer Beteiligung des Klägers ausgegangen wären. Da der Kläger durch seine vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht worden sei, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, könnten ihm im Nachhinein hiervon abhängige erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile nicht versagt werden. Anspruch auf den Bruttolohn habe der Kläger zurzeit nicht, weil er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen habe. Der Senat folge insoweit der modifizierten Nettolohnmethode, nach der der Kläger den ihm entgangenen Nettoverdienst als Zahlbetrag verlangen könne und festgestellt werde, dass die von den Finanzbehörden auf die zuerkannte Schadenssumme später berechneten Steuern und Abgaben als weiterer Schaden zusätzlich zu erstatten seien. Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.2014 (28 U 98/13) .



EuGH: Fußballspielpläne sind regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt

EuGH
Urteil vom 01.03.2012
C‑604/10


Der EuGH hat völlig zu Recht entschieden (siehe zum Thema auch unsere Meldung "DFL will juristisch gegen die kommerzielle Nutzung der Bundesliga-Spielpläne vorgehen"), dass Fußballspielpläne regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt sind, da die Erstellung üblicherweise durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen


Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Folglich

– sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,

– ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und

– können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.

2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: