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OLG Frankfurt: Unternehmensbezeichnung "Yok Yok" (sinngemäß: "gibt nicht gibt`s nicht") unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch in Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.11.2021
6 W 94/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Unternehmensbezeichnung "Yok Yok" (sinngemäß: "gibt nicht gibt`s nicht") unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch in Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag war daher zurückzuweisen.

1. Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2020 war berechtigt.

a) Insoweit kann zunächst auf die Überzeugende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden, der sich der Senat anschließt. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Unternehmensschlagworts „Yok Yok“ ist lediglich zu ergänzen, dass auch aus Sicht der türkischsprachigen Verbraucher von einer hinreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG auszugehen ist, sofern man insoweit von einem klar abgrenzbaren Verkehrskreis ausgehen wollte. Die Bezeichnung „Yok Yok“ bedeutet sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“. Es handelt sich mithin um einen Slogan, der nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen.

b) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Abmahnung sei im Hinblick auf die gleichnamige Marke „Yok Yok“ nicht berechtigt gewesen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über eine ausschließliche Lizenz dieser für „Spirituosen“ eingetragenen Marke verfügte. Darauf kommt es nicht an, da der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin begründet war, auf das die Abmahnung ebenfalls gestützt war.

c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens räumlich nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1 begrenzt ist. Bei einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG erfasst der räumliche Schutzbereich regelmäßig das gesamte Bundesgebiet (BGH GRUR 2014, 506, Rn 23 - sr.de; BGH GRUR 2007, 884Rn 29 - Cambridge Institute). Er kann ausnahmsweise regional beschränkt sein, wenn das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist (BGH, a.a.O., Rn 23 - sr.de). Letzteres ist bei dem Betrieb von Kiosken anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Kiosk-Kette der Klägerin mit Ladenlokalen über das Rhein-Main-Gebiet hinaus sind nicht ersichtlich. Der räumliche Schutzbereich beschränkt sich jedoch nicht auf das Stadtgebiet von Stadt1, da die Klägerin hinreichende Umstände für eine überregionale Bedeutung ihrer Kioske in Stadt1 dargetan hat. Hierfür sprechen die vorgelegten Presseberichte, wonach es sich bei dem „Yok Yok“ um einen Kult-Kiosk im Bahnhofsviertel handelt, in dem junge Leute ihr Feierabendbier trinken (vgl. hr-Bericht, Anlage AS2). Es kann damit angenommen werden, dass der Kiosk auch von Pendlern und Touristen aufgesucht wird. Das Unternehmenskennzeichen genießt daher auch Schutz im räumlichen Einzugsbereich von Stadt1, wozu das 23 km entfernte Stadt2 gehört.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auch das Abschlussschreiben berechtigt war. Es wurde nicht zu früh versandt. Zwischen der Zustellung der Abmahnung am 17.12.2020 und dem Abschlussschreiben vom 6.1.2021 lagen 20 Tage. Auch unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrstage war dies ausreichend. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf sein Angebot einer Abschlusserklärung vom 5.1.2021 (Anlage B4). Mit diesem Schreiben hat er lediglich vergleichsweise unter bestimmten Bedingungen die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt. Das Abschlussschreiben wurde dadurch nicht entbehrlich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch auf angemessene Vergütung und Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung - GVR Tageszeitungen III

BGH
Urteil vom 15.09.2016
I ZR 20/15
GVR Tageszeitungen III
UrhG § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.

b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".

c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.

BGH, Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter begründet bundesweite Wiederholungsgefahr - Irreführende Werbung mit ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten

OLG Hamburg
Urteil vom 26.02.2015
3 U 104/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch einen Außendienstmitarbeiter bundesweit Wiederholungsgefahr begründet. Es ging im vorliegenden Fall um irreführende Werbung mit der ISO-Konformität von Blutzuckermessgeräten


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Angabe ist irreführend.

(1) Zum Verkehrsverständnis hat die Klägerin vorgetragen, durch den bei der Besprechung der T.-Studie unterlassenen Hinweis auf den nicht der ISO entsprechenden Studienaufbau vermittle die Beklagte den irreführenden Eindruck, die T.-Studie genüge den von der ISO 15197:2003 aufgestellten Anforderungen und könne wissenschaftlich valide und zuverlässige Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckermesssystemen nach der ISO 15197:2003 treffen. Die angesprochenen Verkehrskreise setzten als selbstverständlich voraus, dass eine Studie, die (angeblich) valide Aussagen über die Messgenauigkeit von Blutzuckersystemen nach ISO-Norm treffen könne, selbst den Voraussetzungen dieser Norm entspreche. Die Verkehrskreise würden daher annehmen, mit der T.Hein-Studie sei zum einen eine nach den Kriterien der ISO15197:2003 unzureichende Messgenauigkeit des Blutzuckermesssystems „C“ zuverlässig und valide nachgewiesen, während auf der anderen Seite belegt sei, dass das Blutzuckermesssystem der Beklagten diese Kriterien erfülle.

[...]

Aufgrund der glaubhaft gemachten Vorgänge im Raum Bremen besteht insoweit, wie von der Klägerin geltend gemacht, deutschlandweit Wiederholungsgefahr. Zwar hat die Klägerin - auf Nachfrage des Gerichts - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.2.2013 angegeben, sie stütze ihr Begehren sowohl auf Wiederholungs- als auch auf Begehungsgefahr und sodann in dem Schriftsatz vom 28.8.2013 Ausführungen zu einer Erstbegehungsgefahr für Verletzungshandlungen des Außendienstes der Beklagten für den Landgerichtsbezirk Hamburg gemacht. Es ergibt sich aber aus den Ausführungen der Klägerin, dass sie eine Begehungsgefahr im Sinne der Gefahr einer Wiederholung der im Raum erfolgten Bremen Handlungen im Bezirk des Landgerichts Hamburg meint.

Allerdings muss - mangels konkreten Vortrags zu abweichenden Sachverhalten - davon ausgegangen werden, dass Frau H. bei den von ihr in ihrer eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Praxisbesuchen die T.-Studie jeweils übergeben hat. Gleichwohl geht das klägerische Unterlassungsbegehren, welches auch Fallgestaltungen ohne eine Übergabe der Studie erfasst, nicht zu weit, da hinsichtlich solcher Konstellationen eine Erstbegehungsgefahr besteht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Pro Sieben darf regionale Werbespots senden - bundesweites Fernsehprogramm darf regional beschränkte Werbung senden

BVerwG
Ur­teil vom 17.12.2014
6 C 32.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Pro Sieben darf regionale Werbespots senden

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass es nicht gegen Be­stim­mun­gen des Rund­funk­rechts ver­stößt, wenn im Rah­men eines bun­des­wei­ten Fern­seh­pro­gramms Wer­be­spots mit re­gio­nal be­schränk­tem Ver­brei­tungs­ge­biet ge­sen­det wer­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm „Pro Sie­ben“. Sie be­ab­sich­tigt, sol­chen Wer­be­kun­den, für die eine bun­des­wei­te Fern­seh­wer­bung nicht at­trak­tiv ist, die Mög­lich­keit re­gio­na­ler Wer­be­spots an­zu­bie­ten. Nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin fehlt ihr hier­für die Be­rech­ti­gung: Wer­bung sei Be­stand­teil des Pro­gramms. Wer die Li­zenz zur Ver­an­stal­tung eines bun­des­wei­ten Pro­gramms be­sit­ze, dürfe nur bun­des­wei­te Wer­be­spots sen­den.

Der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Sprung­re­vi­si­on der Klä­ge­rin hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt statt­ge­ge­ben: Ge­gen­stand des rund­funk­recht­li­chen Li­zen­zie­rungs­er­for­der­nis­ses sind nur die re­dak­tio­nel­len Pro­gramm­in­hal­te, nicht die Wer­bung. Hin­sicht­lich des „ob“ und „wie“ der Wer­bung ist der Ver­an­stal­ter frei, so­lan­ge er die wer­be­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ein­hält; diese ent­hal­ten im Falle des Rund­funk­staats­ver­tra­ges keine ein­schrän­ken­den Vor­ga­ben zum Ver­brei­tungs­ge­biet von Wer­be­spots. Die Er­wä­gung, dass sol­che Vor­ga­ben sinn­voll sein könn­ten, um die Fi­nan­zie­rungs­aus­sich­ten lo­ka­ler oder re­gio­na­ler Me­di­en zu si­chern, hat im Rund­funk­staats­ver­trag kei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den.

BVerwG 6 C 32.13 - Ur­teil vom 17. De­zem­ber 2014"

BGH: Dauerbrenner Peek & Cloppenburg - Ausräumung der Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Unternehmen mit kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage durch Hinweis

BGH
Urteile vom 24. Januar 2013
I ZR 58/11 - I ZR 59/11 - I ZR 60/11 -
I ZR 61/11 - I ZR 65/11
Peek & Cloppenburg


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.
[...]
Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.
[...]
Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen darf auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens verfolgen

BGH
Urteil vom 22.09.2011
I ZR 229/10
Überregionale Klagebefugnis
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4

Leitsätze des BGH

a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten
Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.

b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.

BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: