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OVG Münster: Indizierung der CD "Sonny Black" des Rappers Bushido rechtswidrig - Texter und Komponisten wurden von Bundesprüfstelle nicht angehört

OVG Münster
Urteil vom 16.05.2018
19 A 2001/16


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Indizierung der CD "Sonny Black" des Rappers Bushido durch die Bundesprüfstelle rechtswidrig war. Die beteiligten Texter und Komponisten waren von der Bundesprüfstelle vorab nicht angehört worden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Bushidos Klage gegen Indizierung der CD „Sonny Black“ hat Erfolg

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab.

Seiner Berufung hat der 19. Senat stattgegeben und ausgeführt: Die Indizierung sei rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Zur notwendigen Ermittlung gehöre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album „Sonny Black“ mitgewirkt hätten, habe die Bundesprüfstelle nicht angehört. Es liege auch keine Ausnahmesituation vor, in der sich die Bundesprüfstelle im Interesse der Eilbedürftigkeit des Indizierungsverfahrens darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören. Denn in diesem Fall hätte die Bundesprüfstelle den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen. Die Bundesprüfstelle habe den Adressaten ihrer Terminbenachrichtigungen jedoch lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Diese Formulierung mache nicht hinreichend deutlich, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der (weiteren) Urheber abhängen könne. Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizierungsverfahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundesprüfstelle den Versuch unternommen hätte, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Die GEMA habe eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts binnen einer Woche beantwortet. Das Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen: 19 A 2001/16 (I. Instanz VG Köln 19 K 3287/15)

VG Köln: Indizierung des Bushido-Albums Sonny Black rechtmäßig

VG Köln
Urteil vom 02.09.2016
19 K 3287/15


Das VG Köln hat entschieden, dass die Indizierung des Buschido-Albums Sonny Black rechtmäßig gewesen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Bushido – Indizierung rechtmäßig

as Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage von Bushido gegen die Indizierung seiner CD Sonny Black abgewiesen.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte im April 2015 entschieden, die CD Sonny Black in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Dagegen hat Bushido geklagt und zur Begründung vorgetragen, die CD sei nicht jugendgefährdend. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei Sonny Black um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

Das Gericht hat die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle bestätigt und ausgeführt, Inhalte der CD seien jugendgefährdend, also geeignet, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.



Volltext der BGH-Entscheidung in Sachen Bushido vs Dark Sanctuary zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke liegt vor

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 97
Abs. 1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber
das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.

b) Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare
Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

c) Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.

BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bushido vs Dark Sanctuary - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

BGH
Urteil vom 16.04.2015
I ZR 225/12
Goldrapper


Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper

LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08

OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10"