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BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcenter - Funktionsfähigkeit der Behörden und Datenschutz stehen dem entgegenc

BVerwG
Urteile vom 20.10.2016
7 C 20.15; 7 C 23.15; 7 C 27.15; 7 C 28.15


Das BVerwG hat entschieden, dass kein Anspruch auf Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern besteht. Die Funktionsfähigkeit der Jobcenter und der Schutz der personenenbezogenen Daten der Mitarbeiter stehen dem entgegen.

Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen erfolglos

Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Die hiergegen gerichteten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten können.

In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick bereits vom Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor muss ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit sind die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war in diesen Verfahren seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.

Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten steht, wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ohne eine solche Einwilligung Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handelt es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liegt daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.

BVerwG 7 C 20.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 8 A 2429/14 - Urteil vom 16. Juni 2015
VG Köln 13 K 498/14 - Urteil vom 30. Oktober 2014

BVerwG 7 C 23.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
VGH München 5 BV 15.160 - Urteil vom 05. August 2015
VG Ansbach AN 14 K 13.02149 - Urteil vom 14. November 2014

BVerwG 7 C 27.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 22.14 - Urteil vom 20. August 2015
VG Berlin 2 K 252.13 - Urteil vom 05. Juni 2014

BVerwG 7 C 28.15 - Urteil vom 20. Oktober 2016

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.14 - Urteil vom 20. August 2015
VG Berlin 2 K 54.14 - Urteil vom 05. Juni 2014



BVerwG: Rundfunkbeitrag für private Haushalte ist verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar

BVerwG
Urteile vom 18.03.2016
6 C 6.15; 6 C 7.15; 6 C 8.15; 6 C 22.15; 6 C 23.15; 6 C 26.15; 6 C 31.15; 6 C 33.15; 6 C 21.15; 6 C 25.15; 6 C 27.15; 6 C 28.15; 6 C 29.15; 6 C 32.15


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat nach münd­li­chen Ver­hand­lun­gen am 16./17. März 2016 in ins­ge­samt 18 Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ent­schie­den, dass der Rund­funk­bei­trag für pri­va­te Haus­hal­te ver­fas­sungs­ge­mäß er­ho­ben wird.

Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag der Län­der wird seit dem 1. Ja­nu­ar 2013 für jede Woh­nung ein ein­heit­li­cher Rund­funk­bei­trag er­ho­ben, der von den voll­jäh­ri­gen Be­woh­nern zu be­zah­len ist. Der Rund­funk­bei­trag hat die frü­he­re Rund­funk­ge­bühr ab­ge­löst, die an­fiel, wenn ein Rund­funk­emp­fangs­ge­rät zum Emp­fang be­reit­ge­hal­ten wurde. Von der Bei­trags­zah­lung wird auf An­trag aus be­stimm­ten so­zia­len Grün­den sowie bei ob­jek­ti­ver Un­mög­lich­keit des Rund­funk­emp­fangs in der Woh­nung be­freit. Eine Be­frei­ung wegen feh­len­den Be­sit­zes eines Emp­fangs­ge­räts ist nicht vor­ge­se­hen. Die Bei­trags­hö­he ist im Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag ent­spre­chend dem je­wei­li­gen Vor­schlag der un­ab­hän­gi­gen Kom­mis­si­on zur Er­mitt­lung und Über­prü­fung des Fi­nanz­be­darfs (KEF) zu­nächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat fest­ge­setzt. Die Klä­ger haben Be­schei­de, in denen die be­klag­ten Rund­funk­an­stal­ten rück­stän­di­ge Bei­trä­ge fest­ge­setzt haben, vor allem mit der Be­grün­dung an­ge­foch­ten, nicht im Be­sitz eines Rund­funk­emp­fangs­ge­räts zu sein. Ihre Kla­gen haben in den Vor­in­stan­zen kei­nen Er­folg ge­habt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Re­vi­sio­nen der Klä­ger gegen die Be­ru­fungs­ur­tei­le zu­rück­ge­wie­sen. Die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz der Län­der für das Rund­funk­recht um­fasst auch die Re­ge­lungs­be­fug­nis für den Rund­funk­bei­trag. Die Kom­pe­tenz­re­ge­lun­gen der Fi­nanz­ver­fas­sung des Grund­ge­set­zes sind nicht an­wend­bar, weil es sich bei dem Rund­funk­bei­trag nicht um eine Steu­er, son­dern um eine rund­funk­spe­zi­fi­sche nicht­steu­er­li­che Ab­ga­be han­delt. Der Rund­funk­bei­trag wird nicht wie eine Steu­er vor­aus­set­zungs­los, son­dern als Ge­gen­leis­tung für die Mög­lich­keit er­ho­ben, die öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk­pro­gram­me emp­fan­gen zu kön­nen. Das Bei­trags­auf­kom­men wird nicht in die Haus­hal­te der Län­der ein­ge­stellt, um die vom Haus­halts­ge­setz­ge­ber be­stimm­ten Ge­mein­las­ten zu fi­nan­zie­ren. Nach dem Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag dient es der funk­ti­ons­ge­rech­ten Fi­nanz­aus­stat­tung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks. Dem­zu­fol­ge legt der Rund­funk­fi­nan­zie­rungs­staats­ver­trag fest, dass Über­schüs­se vom Fi­nanz­be­darf für die fol­gen­de zwei­jäh­ri­ge Bei­trags­pe­ri­ode ab­ge­zo­gen wer­den.

Für diese Art der nicht­steu­er­li­chen Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks be­steht die ver­fas­sungs­recht­lich not­wen­di­ge be­son­de­re Recht­fer­ti­gung. Dies folgt zum einen dar­aus, dass der Rund­funk­bei­trag den Vor­teil der Rund­funk­emp­fangs­mög­lich­keit ab­gilt. Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ist ge­eig­net, die­sen Vor­teil zu er­fas­sen. Die An­nah­me, dass Rund­funk­pro­gram­me ty­pi­scher­wei­se in Woh­nun­gen emp­fan­gen wer­den, hält sich in­ner­halb des ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­raums, weil nach den Er­he­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts weit über 90 % der pri­va­ten Haus­hal­te mit Fern­seh­ge­rä­ten aus­ge­stat­tet sind. Auch muss­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber nicht an der ge­rä­te­ab­hän­gi­gen Rund­funk­ge­bühr fest­hal­ten, weil deren Ver­ein­bar­keit mit dem Ver­fas­sungs­ge­bot der Ab­ga­ben­ge­rech­tig­keit zu­min­dest zwei­fel­haft war. Ins­be­son­de­re die Ver­brei­tung mul­ti­funk­tio­na­ler Emp­fangs­ge­rä­te führ­te dazu, dass das ge­büh­ren­pflich­ti­ge Be­reit­hal­ten eines Emp­fangs­ge­räts gegen den Wil­len der Be­sit­zer nicht mehr fest­ge­stellt wer­den konn­te.

Zum an­de­ren stellt die Er­he­bung einer nicht­steu­er­li­chen Ab­ga­be nach der bin­den­den Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die dem öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funk ge­mä­ße Fi­nan­zie­rung dar. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geht davon aus, dass die Rund­funk­an­stal­ten da­durch in die Lage ver­setzt wer­den, den klas­si­schen, der Viel­falt­si­che­rung ver­pflich­te­ten Rund­funk­auf­trag unter den Be­din­gun­gen der dua­len Rund­funk­ord­nung zu er­fül­len, ohne in eine mit der Rund­funk­frei­heit un­ver­ein­ba­re, weil die Viel­falt ge­fähr­den­de Ab­hän­gig­keit von Wer­be­ein­nah­men oder staat­li­chen Zu­schüs­sen zu ge­ra­ten.

Nach al­le­dem ist es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, eine Be­frei­ungs­mög­lich­keit bei feh­len­dem Ge­rä­te­be­sitz zu er­öff­nen. Dies würde das ge­setz­li­che Ziel, eine mög­lichst gleich­mä­ßi­ge Er­he­bung des Bei­trags zu ge­währ­leis­ten, kon­ter­ka­rie­ren. Hinzu kommt, dass der Nach­weis, nicht über ein Emp­fangs­ge­rät zu ver­fü­gen, auf­grund der tech­ni­schen Ent­wick­lung mit an­ge­mes­se­nem Auf­wand nicht mehr ver­läss­lich er­bracht wer­den kann.

Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ver­stößt nicht zu Las­ten der Per­so­nen, die eine Woh­nung al­lei­ne in­ne­ha­ben, gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung, weil hier­für ein hin­rei­chen­der sach­li­cher Grund be­steht: Die Woh­nung stellt den ty­pi­schen Ort des Pro­gram­m­emp­fangs dar und er­mög­licht es, die Bei­trä­ge ohne tat­säch­li­chen Er­mitt­lungs­auf­wand zu er­he­ben. Dar­auf durf­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber an­ge­sichts der Viel­zahl der bei­trags­re­le­van­ten Sach­ver­hal­te, der Häu­fig­keit der Bei­trags­er­he­bung und der Bei­trags­hö­he ab­stel­len.

BVerwG 6 C 6.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2311/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Arns­berg 8 K 3279/13 - Ur­teil vom 20. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 7.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2423/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Arns­berg 8 K 3353/13 - Ur­teil vom 20. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 8.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2422/14 - Ur­teil vom 12. März 2015
VG Köln 6 K 7543/13 - Ur­teil vom 23. Ok­to­ber 2014

BVerwG 6 C 22.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.846 - Ur­teil vom 07. Juli 2015
VG Re­gens­burg RN 3 K 13.2211 - Ur­teil vom 03. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 23.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 2627/14 - Ur­teil vom 24. Juni 2015
VG Arns­berg 8 K 4161/13 - Ur­teil vom 20. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 26.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.809 - Ur­teil vom 07. Juli 2015
VG Re­gens­burg RN 3 K 14.1130 - Ur­teil vom 03. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 31.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
OVG Müns­ter 2 A 356/15 - Ur­teil vom 17. Juli 2015
VG Arns­berg 8 K 98/14 - Ur­teil vom 05. Ja­nu­ar 2015

BVerwG 6 C 33.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.614 - Ur­teil vom 30. Juli 2015
VG Re­gens­burg RO 3 K 14.65 - Ur­teil vom 04. No­vem­ber 2014

BVerwG 6 C 21.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.253 - Ur­teil vom 29. Juni 2015
VG Ans­bach AN 6 K 14.00099 - Ur­teil vom 17. Juni 2014

BVerwG 6 C 25.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.379 - Ur­teil vom 29. Juni 2015
VG Ans­bach AN 6 K 14.00796 - Ur­teil vom 25. Sep­tem­ber 2014

BVerwG 6 C 27.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 BV 14.1980 - Ur­teil vom 22. Juli 2015
VG Mün­chen M 6a K 14.1238 - Ur­teil vom 01. Au­gust 2014

BVerwG 6 C 28.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.246 - Ur­teil vom 15. Juli 2015
VG Mün­chen M 6b K 13.3958 - Ur­teil vom 13. Au­gust 2014

BVerwG 6 C 29.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 BV 14.1772 - Ur­teil vom 21. Juli 2015
VG Mün­chen M 6b 14.1827 - Ur­teil vom 02. Juli 2014

BVerwG 6 C 32.15 - Ur­teil vom 18. März 2016

Vor­in­stan­zen:
VGH Mün­chen 7 B 15.125 - Ur­teil vom 23. Juli 2015
VG Augs­burg Au 7 K 13.1822 - Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2014