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LG Bielefeld: Arglistige Täuschung des Franchisenehmers durch Franchisegeber über nicht vorhandene Leistungen - Anspruch auf Rückzahlung der Franchisegebühr

LG Bielefeld
21 S 1/13
Hinweisbeschluss vom 19.08.2013


Wir hatten in dem Beitrag "AG Bielefeld: Franchisegeber täuscht über nicht vorhandenes Call-Center - Franchisegeber eines Franchisesystems für Online-Bonitätsauskünfte zur Rückzahlung der Franchisegebühr verurteilt" über eine Entscheidung des AG Bielefeld berichtet. Gegen diese Entscheidung hatte der Franchisegeber Berufung eingelegt.

Nun liegt in dieser Sache eine Hinweisbeschluss des LG Bielefeld vor. Dem Franchisegeber wird darin zutreffend angeraten, die Berufung zurückzunehmen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Franchisenehmer mit falschen Versprechungen in Franchisverträge gelockt werden, um Franchisegebühren zu kassieren.

Wie dieser Fall abermals zeigt, sind Franchisenehmer nicht schutzlos, auch wenn ursprünglich in der Anwerbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers nicht explizit im später unterzeichneten Vertrag enthalten sind.

Den vollständigen Hinweisbeschluss des LG Bielefeld finden Sie hier:


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AG Bielefeld: Franchisegeber täuscht über nicht vorhandenes Call-Center - Franchisegeber eines Franchisesystems für Online-Bonitätsauskünfte zur Rückzahlung der Franchisegebühr verurteilt

AG Bielefeld
Urteil vom 29.11.2012
15 C 289/11
nicht rechtskräftig


Das AG Bielefeld musste sich im vorliegenden Fall mit der Wirksamkeit einem Franchisevertrages befassen. Der Franchisenehmer wurde dabei von uns vertreten.

Gegenstand des Vertrages war ein Franchisesystem für Online-Bonitätsauskünfte. Vor Vertragsunterzeichnung hatte der Franchisegeber dem Franchisenehmer u.a. zugesichert, dass das Franchiseunternehmen über ein eigens Call-Center verfügt, welches dem Franchisenehmer qualifizierte Kundenkontakte vermittelt. Nach Unterzeichnung des Vertrages stellte sich heraus, dass der Franchisegeber kein eigenes Call-Center unterhält und dem Franchisenehmer auch nicht die versprochenen Kundenkontakte vermittelt. Daraufhin erklärte der Franchisenehmer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Franchisgeber klagte die zum Teil vom Franchisenehmer zurückbehaltene restliche Franchisegebühr ein.

Im Wege der Widerklage verlangte der von uns vertretene Franchisenehmer Rückzahlung der bereits gezahlten Franchisegebühr. Das Gericht wies die Klage des Franchisegebers auf Zahlung der restlichen Franchisegebühr ab und gab der Widerklage des Franchisenehmers auf Rückerstattung der gezahlten Franchisegebühr statt.

Der Franchisegeber hat Berufung eingelegt. Wir werden über den Ausgang des Berufungsverfahrens berichten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:








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BGH: Pharmazeutische Beratung einer ausländischen Versandapotheke durch Call-Center über kostenpflichtige Telefon-Hotline unzulässig - für Deutsche Kunden gilt deutsches Recht

BGH
Urteil vom 19.07.2012
I ZR 40/11
Pharmazeutische Beratung über Call-Center
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UKlaG § 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ApoG §§ 2,
11a; ApothBetrO § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7, § 20
Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH:

a) Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

b) Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland
unangemessen.

c) Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

d) Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch Anruf eines Marktforschungsinstituts zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit

OLG Köln
Urteil vom 30.03.2012
6 U 191/11


Das OLG Köln hat zu Recht entschieden, dass ein im Anschluss an einen Auftrag durch ein Marktforschungsunternehmen erfolgter Anruf zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit als Werbung und somit als unzumutbare Belästigung im Sinnne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 einzuordnen ist.

Aus den Entscheidungsgründen
" Der in Rede stehende Anruf bei dem Kunden Dr. N. stellt eine in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorausgesetzte geschäftliche Handlung dar.

Eine geschäftliche Handlung liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG u. a. in jedem Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
[...]
Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden und das Ziel verfolgen, nach deren Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten In­formationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhe
[...]
Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt weiter voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um „Werbung“ handelt. Auch dieses Tatbestandsmerkmal hat die Kammer mit zutreffender Begründung, auf die einleitend verwiesen wird, bejaht. Unter Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Werberichtlinie (2006/114/EG) „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“ zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt."


Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Einschränkung von Abmahnkosten und des fliegenden Gerichtsstandes - Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Bundesministeriums der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt. Dieser bezweckt u.a. "Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen" zu bekämpfen. So sollen Abmahnkosten und auch der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt werden. Dieses Vorhaben ist an sich löblich. Der Entwurf ist aber leider an vielen Stellen unausgegoren. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren entwickelt.

LG Frankfurt: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2011
6 U 182/10


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.

Aus den Entscheidungsgründen :
"Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat

BGH
Urteil vom 10.02.2011
I ZR 164/09
Werbeanrufe und EU-Recht


Der BGH hat entschieden, dass die deutschen Vorgaben zur Zulässigkeit von Werbeanrufen nicht gegen das Recht der EU verstoßen. Der BGH bekräftigt nochmals, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis muss dabei klar und unmissverständliche erklärt werden. Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Einverständniserklärung tatsächlich vom angerufenen Teilnehmer stammt. Dies muss das Unternehmen dokumentieren und im Streitfall belegen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Werbeanrufe nur zulässig, wenn der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger" vollständig lesen

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen tritt am 04.08.2009 in Kraft

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz:

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert

Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August 2009 - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

"Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den Verbesserungen im Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen profitieren. Schwarzen Schafen in der Branche drohen empfindliche Sanktionen, wenn sie Verbraucherinnen und Verbraucher mit unerwünschten Anrufen behelligen und ein jeder kann sich besser gegen untergeschobene Verträge wehren!" freut sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Telefonwerbung hatte sich in den letzten Jahren zu einem großen Ärgernis entwickelt. Bürgerinnen und Bürger wurden mit Werbeanrufen überhäuft und in vielen Fällen auch mit unseriösen Methoden zu Verträgen überredet, die sie gar nicht haben wollten. Über die bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der Einwilligung der Verbraucher bedarf, haben sich viele Firmen einfach hinweggesetzt.

Ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher war geboten. Dieser wird nunmehr mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen erreicht.

Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

-Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

-Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

-Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

- Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:

-Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:

Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

- Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).

Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.

OLG Köln: Opt-In-Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen auf bestimmte Waren und Anbieter begrenzt sein - Telefonwerbung

OLG Köln
Urteil vom 29.04.2009
6 U 218/08


Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sog. Opt-In-Klauseln in AGB oder in Zusammenhang mit Gewinnspielen zulässig sind. Teilnehmer eines Gewinnspiels konnten im vorliegenden Fall auf der Teilnahmekarte ein Feld ankreuzen, wonach sie mit der Zusendung von Werbung per Email und SMS sowie Werbeanrufen für "interessante Angebote" durch eine nicht näher begrenzte Anzahl von Anbietern einverstanden sind. Zunächst stellt das Gericht fest, dass derartige Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen sind und somit der AGB-Kontrolle unterliegen. Ferner kommt das Gericht völlig zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine derartige Einwilligung stets auf bestimmte Angebote und Anbieter begrenzt sein muss. Eine formularmäßige Einwilligung darf nicht eine Freibrief für Telefon- und Email-Werbung jedweder Art sein.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote" aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst. Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern auch für "Dritte und Partnerunternehmen". Die streitgegenständliche Klausel erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Köln: Opt-In-Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen auf bestimmte Waren und Anbieter begrenzt sein - Telefonwerbung" vollständig lesen