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BGH: Verwendung der Zeichenfolge DDR und des DDR-Staatswappens auf Kleidungsstücken keine Markenrechtsverletzung - Volltext liegt vor

BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 92/08
DDR-Logo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

Leitsätze des BGH:


a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 - OLG München LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken

BGH
Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP
Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR



Der BGH hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken die Symbole bzw. Zeichenfolgen "CCCP" und "DDR" anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind:

"Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen"



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken" vollständig lesen