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LG Hamburg: Geldentschädigung von 60.000 EURO wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wiederholt rechtswidrige Presseberichterstattung

LG Hamburg
Urteil vom 25.09.2015
324 O 161/15


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Geldentschädigung von 60.000 EURO wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wiederholt rechtswidrige Presseberichterstattung angemessen sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage ist auch in der Sache dem Grunde nach, jedoch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der wiederholten Veröffentlichung von Fotos der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. zu.

Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine Geldentschädigung erforderlich und geboten. Jedenfalls die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94) stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar, die nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass es sich jeweils um Bildberichterstattungen handelt, nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

[...]

Die Kammer neigt nicht dazu, in jeder einzelnen Veröffentlichung eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erkennen. Zwar ist, wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, von einem ganz erheblichen Eingriff auszugehen, indes ist unter Berücksichtigung des durch den tragischen Unfall von M. S. ausgelösten außerordentlichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Schwelle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Klägerin durch jede einzelne, isoliert betrachtete Veröffentlichung noch nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch zum Tragen, dass die Beklagte über einen Zeitraum von drei Monaten in insgesamt neun Heften, teilweise auf der Titelseite, teilweise großformatig im Innenteil, wieder und wieder das gleiche Motiv, das die Klägerin am 03.01.2014 vor der Klinik in G. zeigt, veröffentlicht hat, obwohl sie spätestens seit dem 17.01.2014 (erste Abmahnung, Anlagenkonvolut K 4) wusste, dass die Klägerin mit der Bildnisveröffentlichung nicht einverstanden ist. Nachfolgend erschienen jedoch weitere vier Beiträge. Spätestens seit dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung, Anlagenkonvolut K 4) und nachfolgend durch die Zustellung dreier weiterer einstweiliger Verfügungen (Anlagenkonvolute K 8, K 10, K 13) wusste die Beklagte, dass auch Gerichte die Rechtsauffassung der Klägerin teilen. Gleichwohl erfolgten weitere zwei Veröffentlichungen. Und schließlich hatte die Beklagte unter dem 06.03.2014 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlagenkonvolut K 17) und unter dem 10.03.2014 die erste einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (Anlagenkonvolut K 4) und dennoch erfolgte noch eine weitere Veröffentlichung – jedenfalls soweit dies hier streitgegenständlich ist. In bemerkenswert hartnäckiger Weise hat die Beklagte trotz unmissverständlicher Hinweise der Klägerin und gerichtlicher Gebote Bildnisse der Klägerin vom 03.01.2014 vor der Klinik in G. veröffentlicht.

In jenem Fall ging es um Fotos des dortigen Klägers in unterschiedlichen Situationen, während es vorliegend immer wieder die gleiche Situation am 03.01.2014 vor der Klinik in G. war, die die Beklagten bebildert hat. Der Beklagten war der konkret entgegenstehende Wille der Klägerin mithin bereits seit der ersten Abmahnung im Hinblick auf sämtliche Folgeveröffentlichungen bekannt und es konnte kein Zweifel bestehen, ob eine andere Veröffentlichung aus Sicht der Klägerin möglicherweise anders zu bewerten wäre. Gerade die Identität des Motivs begründet hier in besonders offenkundiger Weise die Hartnäckigkeit der Beklagten bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.

Dies begründet zugleich das ganz erhebliche Verschulden der Beklagten. Sie hat die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt grob missachtet. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten wissen und beachten müssen, dass zumindest die Berichterstattungen nach dem 17.01.2014 (erste Abmahnung) und jedenfalls die Berichterstattungen nach dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung) aufgrund der Wiederholung des Motivs eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellten.

Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Schon angesichts der dargestellten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die gezeigte Hartnäckigkeit der Beklagten besteht hier ein derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Daneben macht auch der dargestellte ganz erhebliche Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar. Eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit besteht nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: