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OLG Hamm: Im Frauenfußball und Männerfußball gelten dieselben Haftungsmaßstäbe - Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung im Rahmen eines üblichen Zweikampfes

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 22.12.2016
9 U 138/16


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dargelegt, dass im Frauenfußball und Männerfußball dieselben Haftungsmaßstäbe gelten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzungen im Rahmen eines üblichen Zweikampfes.

Anspruchslos nach Zweikampfverletzung im Frauenfußball

Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, stehen ihr keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu. Es gelten die höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden. Ausgehend hiervon hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Hinweisbeschluss vom 22.12.2016 der Berufung einer klagenden Spielerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen keine Erfolgsaussichten beigemessen.

Die klagende Spielerin hat die Berufung darauf hin am 16.01.2017 zurückgenommen. Die am Rechtsstreit beteiligten Spielerinnen aus Gelsekirchen trafen in einem im Juni 2015 in der Glückauf-Kampfbahn ausgetragenen Bezirksligafrauenfußballspiel zweier Gelsenkirchener Sportvereine aufeinander. An dem Spiel nahmen die Klägerin als Mittelfeldspielerin des einen und die Beklagte als Torhüterin des gegnerischen Vereins teil. Wenige Minuten nach Spielbeginn gab die Klägerin im gegnerischen 16-m Raum einen Torschuss ab und unmittelbar darauf durch einen Tritt der Beklagten am rechten Unterschenkel verletzt. Die Klägerin schied verletzt aus dem Spiel aus, welches der Schiedsrichter - ohne
auf Foulspiel der Beklagten zu erkennen - fortsetzen ließ. Durch den Vorfall zog sich die Klägerin eine Unterschenkelfraktur zu, die notfallmäßig operiert werden musste. Komplikationen im weiteren Heilungsverlauf machten weitere Operationen erforderlich. Nach Darstellung der Klägerin bildete sich bei ihr aufgrund der Verletzung ein Kompartmentsyndrom aus, das eine traumatische Nervenverletzung zur Folge hatte, so dass sie noch heute sichtbar gehbehindert ist. Mit der Begründung, die Beklagte habe sie, die Klägerin, absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult, nachdem sie einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen hatte, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld
von 50.000 Euro. Die Beklagte hat ein absichtliches Foulspiel bestritten. Im Kampf um den Ball sei sie, einen Sekundenbruchteil
nachdem die Klägerin den Ball habe ins Tor spitzeln können, mit der Klägerin zusammengestoßen. Den Zusammenstoß habe sie nicht mehr verhindern können, weil sie und die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf dem Ball zugelaufen seien.
Das Landgericht hat die Parteien angehört, den Schiedsrichter, Zuschauer sowie Spielerinnen beider Mannschaften als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich die Verletzung bei einem sportlichen Wettkampf mit beachtlichem Gefahrenpotenzial zugezogen. Bei diesem bestehe typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung. Daher sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer Verletzungen, auch mit schwersten Folgen, in Kauf nehme, die bei einer regelkonformen Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme deswegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. Einen derartigen Regelverstoß der Beklagten habe die Klägerin in Bezug auf die von ihr erlittene Verletzung nicht beweisen können.

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden - und auch im Männerfußball anzuwendenden - rechtlichen Bewertungsmaßstab des Landgerichts bestätigt. Es gebe, so der Senat, auch keinen
Grund, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfs um dem Ball verletzt worden sei. Keine Aussage lasse den Schluss zu, dass es der Beklagten in der Spielsituation allein darum gegangen sei, die Klägerin für ihren Torschuss regelwidrig zu bestrafen.

Nach dem vom 9. Zivilsenat am 20.12.2016 erlassenen Hinweisbeschluss hat die Klägerin ihre Berufung am 16.01.2017 zurückgenommen. Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2016 (9 U 138/16).