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VG Berlin: Demonstration auf der Jan Böhmermann Gedicht "Schmähkritik" vor türkischer Botschaft rezitiert werden soll nicht gestattet - Ziegendemo gegen Beleidigung

VG Berlin
Beschluss vom 14.04.2016
VG 1 L 268.16


Das VG Berlin hat eine Demonstration ("Ziegendemo gegen Beleidigung"), auf welcher das Gedicht "Schmähkritik" von Jan Böhmermann vor der türkischen Botschaft rezitiert werden sollte, untersagt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Schmähkritik“ vor türkischer Botschaft nicht erlaubt (Nr. 15/2016)

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht „Schmähkritik“ weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto „Ziegendemo gegen Beleidigung“ eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und „künstlerische Schrifttafeln“ vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann abgedruckt werden.

Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts „Schmähkritik“ oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

Das Verwaltungsgericht hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.

Dem Antragsteller steht gegen den Beschluss die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2016 (VG 1 L 268.16)