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LG Düsseldorf: Tchibo-Werbung für Zahnersatz-Card wettbewerbswidrig - Tchibo macht das Lächeln leicht

LG Düsseldorf
38 O 113/13
Tchibo macht das Lächeln leicht


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Tchibo-Werbung für die vom Kaffeeröster angebotene Zahnersatz-Card wettbwerbswidrig ist. Unzulässig ist dabei nicht, dass Tchibo überhaupt eine Zahnersatz-Card anbietet. Vielmehr ist die konkrete Werbung (u.a. Preisersparnis aufgrund vom Vergleich mit Mondpreisen) irreführend.

BGH: Unzulässiger Vertrag eines Zahnarztes mit einem Dentallabor bei gleichzeitiger Gewinnbeteiligung - Dentallaborleistungen

BGH
Urteil vom 23.12.2012
I ZR 231/10
Dentallaborleistungen
BGB §§ 134, 139, 242 Cd; UWG §§ 3, 4 Nr. 1; MBO-ZÄ § 8 Abs. 5; NordrheinZÄBerufsO §§ 1 Abs. 1 und Abs. 8, 9 Abs. 5

Leitsätze des BGH:


a) Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können.

b) Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie §§ 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig.

c) Da das Verbot der unsachlichen Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit ver-hindern soll, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein im Sinne des Patienteninteresses wahrnehmen, ist es den vom Dentallabor auf Erfüllung der Verpflichtung zur Auftragserteilung in Anspruch genommenen Zahnärzten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zu berufen.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 231/10 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf