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BGH: Zur Auslegung eines Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses - Designrecht kennt keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs

BGH
Urteil vom 24.03.2022
I ZR 16/21
Schneidebrett
DesignG § 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Auslegung eines eingetragenen Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses geäußert. Das Designrecht kennt keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs.

Leitsätze des BGH:
a) Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille). Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.

b) Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis - ein sogenanntes Kombinationserzeugnis - bilden. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe). Die Auslegung kann auch lediglich aufgrund einer dieser Eigenschaften - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Umstände - zur Annahme eines Kombinationserzeugnisses führen. Maßgeblich ist, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors aus den Darstellungen und den weiteren aus dem Register ersichtlichen Informationen entnehmen.

c) Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (Bestätigung von BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe).

d) Führt die Auslegung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis und bleibt offen, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht die Unklarheit zu Lasten des Anmelders und ist das Design nichtig.

BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Wettbewerbliche Eigenart von Bekleidungsmodeerzeugnissen nur wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist

OLG München
Urteil vom 04.07.2019
29 U 3490/17

Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbliche Eigenart von Bekleidungsmodeerzeugnissen nur dann zu bejahen ist, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist.

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei Bekleidungsmodeerzeugnissen sind an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart keine zu geringen Anforderungen zu stellen; vielmehr wird diese nur zu bejahen sein, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist. Da Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht und der angesprochene Verkehr dies auch weiß, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst.

2. Bei der nachschaffenden Übernahme kann die Anbringung von Herkunftskennzeichen die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausschließen.

3. Zum designrechtlichen Schutz von Bekleidungsstücken.

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier:

BGH: Kein einheitlicher Schutzgegenstand eines Einzeldesigns und damit Nichtigkeit wenn beigefügte Schwarz-Weiß-Fotografien des Designs dieses in Hell-Dunkel-Kombination und umgekehrt in Dunkel-Hell

BGH
Beschluss vom 20.12.2018
I ZB 26/18
Sportbrille
DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

b) Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das
andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs mehrere Ausführungen führt dies nach 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG zur Nichtigkeit

BGH
Sporthelm
Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 25/18
DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR
333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

b) Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Ab 01.05.2019 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO nur noch eingeschränkt möglich

Ab 01.05.2019 sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EUIPO, des CPVO, der ECHA und der EASA nur noch eingeschränkt möglich.

Es muss nunmehr ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt werden. Dieser muss das Bestehen eines Zulassungsgrundes schlüssig darlegen. Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit der Beschwerde für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen zu klären sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof erlässt neue Vorschriften bezüglich der Zulassung von Rechtsmitteln in Rechtssachen, die bereits Gegenstand einer zweifachen Prüfung waren

Ein solches Rechtsmittel wird nur dann ganz oder teilweise zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird

Der Gerichtshof und das Gericht haben im Kontext der Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union umfassende Überlegungen zu den von ihnen wahrgenommenen Zuständigkeiten angestellt und geprüft, ob es erforderlich ist, bestimmte Änderungen u. a. bei der Behandlung der Rechtsmittel durch den Gerichtshof vorzunehmen. Diese Prüfung hat ergeben, dass zahlreiche Rechtsmittel in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft worden sind, nämlich in einem ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und sodann durch das Gericht, und dass viele dieser Rechtsmittel vom Gerichtshof zurückgewiesen werden, da sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.

Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtssachen zu konzentrieren, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern, wurde daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege vorgeschlagen, für Rechtsmittel bezüglich Rechtssachen der genannten Art einen Mechanismus vorzusehen, der es dem Gerichtshof ermöglicht, ein Rechtsmittel nur dann ganz oder teilweise zuzulassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage
ufgeworfen wird.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wurden daher entsprechend geändert. Diese Änderungen treten am 1. Mai 2019 in Kraft.

Gemäß den neuen Vorschriften steht die Prüfung von Rechtsmitteln EASAgegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen betreffen, unter der Bedingung der vorherigen Zulassung des jeweiligen Rechtsmittels durch den Gerichtshof:

- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien);
- Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Angers, Frankreich);
- Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Helsinki, Finnland);
- Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (Köln, Deutschland).

In diesen Rechtssachen ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mit einer maximalen Länge von sieben Seiten beizufügen, in dem der Rechtsmittelführer die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage klar darlegt. Fehlt es an einem solchen Antrag, so wird das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Erfüllt der Antrag die vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen, so entscheidet der Gerichtshof
so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss, der auf der Website des
Gerichtshofs veröffentlicht wird, über die Zulassung oder die Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Diese Entscheidung wird auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts
von einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Kammer getroffen, deren Präsident der
Vizepräsident des Gerichtshofs ist und der darüber hinaus der Berichterstatter und der Präsident
der Kammer mit drei Richtern angehören, der der Berichterstatter zum Zeitpunkt der
Antragstellung zugeteilt ist.

Der Beschluss über die Zulassung des Rechtsmittels wird den Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht mit der Rechtsmittelschrift zugestellt; wird das Rechtsmittel teilweise zugelassen, so sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss.

Der Kanzler des Gerichtshofs benachrichtigt außerdem das Gericht und, sofern sie nicht Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht waren, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission von der Entscheidung, das Rechtsmittel zuzulassen.


OLG Düsseldorf: Dr. Oetker verliert erneut Puddingstreit Paula ./. Flecki - auch keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2012
4b O 141/12


Dr. Oetker hat - wenig überraschend und völlig zu Recht - erneut im Puddingstreit Paula ./. Flecki eine Niederlage kassiert (siehe dazu auch ( OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi ). In diesem Verfahren hatte der Markenherstelle nunmehr eine Patentverletzung bei der Herstellung gerügt. Allerdings stellte das LG Düsseldorf fest, dass bei der Herstellung im technischen Ablauf erhebliche Unterschiede bestehen.



OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi

OLG Düsseldorf
Urteil vom 24.07.2012
Paula ./. Flecki


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, das der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Dr. Oetker-Puddings "Paula" ist und auch nicht Rechte von Oetker an dem vom Puddinghersteller eingetragen Geschmacksmuster verletzt.


LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi

LG Düsseldorf
Urteil vom 01.03.201
214c O 302/11
Paula ./. Flecki


Das LG Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen der Dr. Oertker und Aldi entschieden, dass der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Puddings "Paula" ist. Aldi hat - so das Gericht - alles Erforderliche getan um eine Herkunftstäuschung zu verhindern. Auch eine Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters lehnte das Gericht ab.


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi" vollständig lesen