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BGH: Bezeichnung Detox bzw Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig - wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO

BGH
Beschluss vom 06.12.2017
I ZR 167/16
Detox


Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerden bekräftigt, dass die Bezeichnung Detox und Detox mit Zitrone für Kräutertee mangels wissenschaftlichem Wirkungsnachweis unzulässig ist und einen wettbewerbswidrigern Verstoß gegen HCVO darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen, obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).

e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.

g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche
Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären
Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung

BGH
Beschluss vom 29.3.2017
I ZR 71/16


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden, dass eine Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Revision angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Produktbezeichnung "Detox" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sind mittlerweile das Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 614 juris Rn. 18 bis 29) und das Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 juris Rn. 79 bis 88) beigetreten. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - RepairKapseln, mwN) davon ausgegangen, dass der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 - Repair-Kapseln, mwN). Die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichteten Rügen erweisen sich nach diesem Maßstab als nicht begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat es als maßgeblich angesehen, dass es sich bei "De" um eine häufig verwendete Vorsilbe handelt, mit der der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verbunden wird. Es hat damit die Gesamtwirkung der aus den Silben "De" und "tox" gebildeten Bezeichnung "Detox" in den Blick genommen und daher keine zergliedernde Wertung
oder Analyse vorgenommen. Nicht erfahrungswidrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Name "Detox" sei auf den ersten Blick für einen Kräutertee wegen seiner Künstlichkeit ungewöhnlich und veranlasse den durchschnittlichen Verbraucher dazu, ihn genauer zu betrachten und seine Bedeutung zu hinterfragen.

bb) Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt und näher begründet, dass die mögliche Verbindung des Begriffs "Detox" mit einem "Wellness-Trend" nicht aus dem Begriffsverständnis im Sinne einer Entschlackung oder Entgiftung herausführt und das Verständnis des Verbrauchers nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Soweit es in diesem Zusammenhang angenommen hat, auch diejenigen Verbraucher, die mit dem Begriff "Detox" einen "Wellness-Trend" assoziierten, stellten eine Verbindung mit einer entschlackenden oder entgiftenden Wirkung her, ist es nicht von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgegangen. Im Hinblick auf die Annahme einer solchen Wirkung kann die Bezeichnung "Detox" - anders als die Revision meint - nicht als "wolkiges Lifestyle-Wort" angesehen werden, das nicht über eine allgemeine werbliche Anpreisung hinausgeht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Celle: Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz detox verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Celle
Urteil vom 10.03.2016
13 U 77/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "detox" gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung "detox" stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar.

LG Düsseldorf: Bewerbung eines Kräutertees mit "Detox" verstößt gegen Health-Claims-Verordnung - unzulässige gesundheitsbezogene Angabe bei Lebensmitteln

LG Düsseldorf
Urteil vom 22.05.2015
38 O 119/14


Das LG Düsseldorf hat entscheiden, dass die Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz "Detox" gegen § 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Nach der Begriffsbestimmung im Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist dabei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen (vergl. EuGH GRUR 2013 1061; BGH GRUR 2014, 1184).

Die Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.

Zwar handelt es sich um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erkennt aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist. Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben „de“ und „tox“ geläufig. Insbesondere der Bestandteil „tox“ ist aus Worten wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe „tox“ die Bedeutung von Gift oder giftig zu.

Sprachüblich bekannt ist auch die Bedeutung der vorgestellten Silbe „de“ im Sinne einer Negierung oder Aufhebung (vgl. deaktivieren, Demenz etc.). Die Kombination der Buchstabenteile „de“ und „tox“ wird der angesprochene Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Umstände, nach denen es Wellnesstrends gibt, die unter dem Stichwort „Detox“ Produkte und eine Lebenseinstellung propagieren, lassen erkennen, dass der Begriff in eben diesem Sinne zu verstehen ist und verstanden wird. In dem als Anlage 2 zur Anlage B 2 vorgelegten Presseartikel wird die Entstehung des Begriffs „Detox“ aus der englischen Sprache im Sinne der Entfernung giftiger Substanzen erläutert. „Die Detoxing-Idee geht davon aus, dass nicht allein viel Essen, Alkohol oder Nikotin den Menschen dick und krank machen, sondern auch die Spuren unterschiedlicher Chemikalien, die durch Luft, Wasser und unser Essen schwirren. Diese unerwünschten Stoffe lagern sich als Schlacken in unserem Körper ab, die nicht nur giftig sind, sondern auch Fett binden“.

[...]

Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe erfolgt ist, sind die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt.

Einem solchen Verbot steht Artikel 10 Abs. 3 HCVO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen und der Frage der Geltung in Bezug auf „On hold-Claims“ beinhaltet die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ keine allgemeine, sondern eine spezifische Gesundheitsangabe. Anders als mit der Bezeichnung „Harmonie für Körper und Seele“ und der Erwähnung eines angenehmen Körpergefühls, Wohlbefindens und Leichtigkeit, wird, wenn auch ohne präzise Angabe eines Körperorgans, eine ganz spezie
lle Wirkung angesprochen, die Wohlbefinden und Harmonie erst als Ergebnis einer konkreten Entgiftung erscheinen lassen soll."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: