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OLG Köln: 6 Pkt-Schrift ist zu klein - Pflichthinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" muss gut lesbar sein

OLG Köln
Urteil vom 01.07.2016
6 U 151/15


Das OLG Köln hat bekräftigt, dass der nach § 4 Absatz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) erforderliche Pflichthinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" deutlich lesbar sein muss. Das Gericht hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist, wenn in einem Flyer eine Schriftgröße kleiner als 6 Punkte verwendet wird. Zudem darf die Schriftfarbe nicht zu ähnlich zur Hintergrundfarbe sein.

BGH: Grundpreisangabe im Supermarkt kann auch bei Schriftgröße von 2mm "deutlich lesbar" im Sinne der PAngV sein

BGH
Urteil vom 07.03.2013
I ZR 30/12
Grundpreisangabe im Supermarkt
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 6
Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch
dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: