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BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten

BGH
Urteil vom 30.009.2009 - I ZR 42/07
DAX


Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Börse AG als Inhaberin der Wortmarke "DAX" einer Bank nicht verbieten kann, den DAX als Bezugswert für Wertpapiere zu verwenden.

In der Pressemitteilung heit es:
"Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. [...] Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Deutsche Börse kann einer Bank nicht die Nutzung der Zeichenfolge DAX für Wertpapiere verbieten" vollständig lesen