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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen" in der DB-Navigator-App der Deutschen Bahn und bei der Online-Suche auf bahn.de

OLG Frankfurt
Beschluss vom 21.09.2023
6 W 61/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen" in der DB-Navigator-App der Deutschen Bahn und bei der Online-Suche auf bahn.de irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, da nicht immer die absolut schnellste Verbindung angezeigt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
DB-Suchfunktion - „Schnellste Verbindung anzeigen“ ist irreführend

Die Parteien streiten um die bei der über www.bahn.de und die DB Navigator App voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Mit heute veröffentlichter Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die streitgegenständliche Version wurde während des Eilverfahrens geändert und ist gegenwärtig nicht mehr online verfügbar.

Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindungen anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die insbesondere die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zu Grunde liegende Algorithmus ermittelte im Fall der Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellte Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt. Eine zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit vor der der absolut schnellsten Verbindung liegt, wurde damit nicht angezeigt, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Ausgestaltung der Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen“, führt das OLG näher aus.

Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, so dass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass eine eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, Az. 6 W 61/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2023, Az. 2-06 O 216/23)

Erläuterungen:
§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


BKartA: Deutsche Bahn AG missbraucht Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen von Drittanbietern

Das Bundeskartellamt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Deutsche Bahn AG ihre Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen von Drittanbietern missbraucht:

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Offene Märkte für digitale Mobilitätsdienstleistungen – Deutsche Bahn muss Wettbewerbsbeschränkungen abstellen

Nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 26. Juni 2023 verstößt die Deutsche Bahn AG gegen das Kartellrecht, da der Konzern seine Marktmacht gegenüber Mobilitätsplattformen missbraucht. Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Bahn (DB) aufgegeben, bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln zu ändern.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der vom Netzbetrieb bis zum Fahrkartenvertrieb vertikal integrierte Staatskonzern Deutsche Bahn ist das in Deutschland mit weitem Abstand marktbeherrschende Verkehrsunternehmen im Schienenpersonenverkehr. Die Dienstleistungen von Mobilitätsplattformen, Reisenden eine integrierte Routenplanung zu ermöglichen, sind ohne die Einbindung der Angebote und der Verkehrsdaten der Deutschen Bahn nicht denkbar. Daher unterfällt die Deutsche Bahn der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat besondere Pflichten gegenüber anderen Unternehmen. Konkret geht es um die Weitergabe von Daten, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote und das Vorenthalten verschiedener Provisionen für die Drittplattformen. Ohne eine wirksame kartellrechtliche Durchsetzung können die Geschäftsmodelle von Mobilitätsplattformen nicht im Wettbewerb zur Deutschen Bahn funktionieren.“

Mobilitätsplattformen bieten ihren Kunden vergleichende Informationen für Reiserouten mit verschiedenen Verkehrsmitteln und verkehrsträgerübergreifend sowie die Buchung entsprechender Tickets und Fahrkarten an. Hierfür spielen die Eisenbahn und die Verkehrsleistungen der DB eine wichtige Rolle. So vermitteln die Plattformen etwa die Kombination von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern.

Die DB ist einerseits das marktbeherrschende Schienenverkehrsunternehmen und andererseits selbst eine marktstarke Mobilitätsplattform mit ihrem Portal „bahn.de“ und mit ihrer App „DB Navigator“. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes nutzt die DB ihre Schlüsselstellung auf den Verkehrs- und Infrastrukturmärkten, um den von dritten Mobilitätsplattformen ausgehenden Wettbewerb einzuschränken. Wettbewerbswidrige Vertragsklauseln der DB sind aus Sicht des Amtes Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben, weitreichende Rabattverbote sowie die Vorenthaltung einer Inkassoprovision. Nach der zwischenzeitlichen Ankündigung der DB, Mobilitätsplattformen auch keine Provision für die Vermittlung von DB-Fahrkarten mehr zahlen zu wollen, stand im Verfahren zudem die Pflicht zur Zahlung einer solchen Provision nach kartellrechtlichen Entgeltmaßstäben in Rede.

Zum anderen verweigert die DB den Mobilitätsplattformen den fortlaufenden und diskriminierungsfreien Zugang zu allen von der DB kontrollierten Verkehrsdaten in Echtzeit, die für die Organisation und Buchung von Reisen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln unerlässlich sind (sog. Prognosedaten). Dies betrifft Verspätungsdaten des Schienenpersonenverkehrs ebenso wie Zugausfälle oder ausgefallene bzw. zusätzliche Halte, die Gründe für Verspätungen oder Ausfälle, zusätzliche Fahrten oder Ersatzverkehre, aktuelle Gleisangaben oder Gleiswechsel und Daten zu Großstörungsereignissen.

Zwar ist die DB durch die seit dem 7. Juni 2023 geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung verpflichtet, Prognosedaten für die Information der Reisenden zu teilen. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes reicht das für die Abstellung des kartellrechtlichen Verstoßes aber nicht aus. Die EU-Fahrgastrechteverordnung erfasst nicht alle erforderlichen Prognosedaten und lässt wichtige Aspekte der kommerziellen und technischen Umsetzung regelungsbedürftig.

Andreas Mundt: „Eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung ist nach langen Verhandlungen vor allem an einzelnen kommerziellen Bedingungen gescheitert. Deshalb bedarf es einer behördlichen Anordnung, um mögliche Praktiken der Bevorzugung der eigenen Angebote oder nachteilige Konditionen für den Zugang zu Prognosedaten durch die marktbeherrschende Deutsche Bahn für die Zukunft zu verhindern. Außerdem hat die Deutsche Bahn eine Reihe von Vertragsklauseln zu ändern, mit denen die Mobilitätsplattformen als Online-Partner behindert werden können. Wir wollen verhindern, dass die Deutsche Bahn mit ihren eigenen unternehmerischen Interessen ihre Dominanz im Schienenpersonenverkehr auch auf zukunftsweisende Mobilitätsmärkte ausweitet und innovative Mobilitätsanbieter ausgebremst werden.“

Das Bundeskartellamt hat der DB unter anderem folgende Maßnahmen auferlegt:

- Die Mobilitätsplattformen können zukünftig ohne vertragliche Beschränkungen seitens der DB auch unter Verwendung DB-spezifischer Begriffe von den Möglichkeiten der Online- und App-Store- Werbung Gebrauch machen.

- Online-Partner der DB können zukünftig beim Verkauf von Bahn-Tickets eigene Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme einsetzen. Hierdurch wird eine Ungleichbehandlung mit der DB selbst, die ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesen Mitteln bewirbt, beendet. Einzelne gezielte Rabattaktionen, die der DB zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Steuerung der Auslastung ihrer Züge auferlegen, sind davon ausgenommen.

- Die DB hat Mobilitätsdienstleistern, die für sie beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung übernehmen, zukünftig ein an kartellrechtlichen Mindeststandards orientiertes Leistungsentgelt zu zahlen. Das Gleiche gilt für die Vermittlungsprovision selbst. Die genaue Höhe der Provisionen bleibt den Verhandlungen zwischen der DB und ihren Vertragspartnern vorbehalten; sie war nicht Gegenstand des Verfahrens.

- Die Regelungen in der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung zur Bereitstellung von Prognosedaten werden ergänzt, die Umsetzung insbesondere der kommerziellen und technischen Konditionen durch Vorgaben näher geregelt und ein Zugang auch für Drittdaten eröffnet. Der Datenzugang Dritter muss diskriminierungsfrei und mit dem Datenzugang der DB selbst vergleichbar sein.

Die Abstellungsverfügung hat insgesamt einen in die Zukunft gerichteten Regelungscharakter, um einen Wettbewerb um smarte Mobilitätsdienstleistungen noch stärker als bisher in Gang zu setzen. Die Vereinbarung der vertraglichen Einzelheiten und die konkrete Vertragsausgestaltung überlässt das Bundeskartellamt mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte von Unternehmen den Vertragspartnern selbst. Für die Verhandlungen sind Fristen vorgesehen.

Die Auswirkungen der jetzt abzustellenden Wettbewerbsbeschränkungen berühren auch die Interessen anderer Verkehrsunternehmen, die ebenfalls auf den Mobilitätsplattformen der Online-Partner der DB zu finden sind. Gerade für die in Deutschland deutlich kleineren und weniger bekannten Eisenbahnunternehmen können Mobilitätsplattformen ein wichtiger Kanal sein, um ihre Reichweite zu erhöhen und Nachfrager für ihre Verkehrsdienstleistungen zu gewinnen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Die DB hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Zur Entscheidung im Bahn-Verfahren hat das Bundeskartellamt ausführliche FAQ veröffentlicht.


OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch und 1.000 EURO Entschädigung für Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen Deutsche Bahn wegen Diskriminierung durch Anreden "Herr" oder "Frau"

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.06.2022
9 U 92/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf 1.000 EURO Entschädigung für eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen die Deutsche Bahn wegen Diskriminierung durch Anreden "Herr" oder "Frau" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit heute verkündeter Entscheidung die Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben muss. Bezüglich der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherter personenbezogener Daten gilt das Unterlassungsgebot ohne Umstellungsfrist sofort. Zudem hat das Unternehmen an die klagende Person eine Entschädigung i.H.v. 1.000 € zu zahlen.

Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Die Person ist Inhaberin einer BahnCard und wird in diesbezüglichen Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der unzutreffenden Bezeichnung „Herr“ adressiert. Auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten ist es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen. Die klagende Person ist der Ansicht, ihr stünden Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von € 5.000 gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.

Das Landgericht hatte den Unterlassungsansprüchen der klagenden Person stattgegeben und Entschädigungsansprüche abgewiesen.

Auf die Berufungen der Parteien hin hat das OLG die Unterlassungsansprüche der klagenden Person bestätigt, dabei allerdings der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsgebots bezüglich der Nutzung von Angeboten der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt. Zudem hat es eine Entschädigung i.H.v. 1.000 € zugesprochen. Die klagende Person könne wegen einer unmittelbaren Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr Unterlassung verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses sei dabei weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasse auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gezwungen würden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen.

Allerdings hat das OLG der Beklagten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende von gut sechs Monaten eingeräumt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten allgemeinen Buchungssystems für Online-Fahrkarten, das sich nicht nur an die klagende Person richtet. Das OLG hat die gewährte Umstellungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf den für die Anpassung erforderlichen erheblichen Aufwand bemessen.

Keine Umstellungsfrist hat das OLG der Beklagten dagegen gewährt, soweit sich der Unterlassungsanspruch der klagenden Person auf die Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten bezieht. In der diesbezüglichen individuellen Kommunikation sei es für die Beklagte technisch realisierbar und auch im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand zumutbar, dem Unterlassungsanspruch ohne Übergangsfrist zu entsprechen.

Das OLG hat der klagenden Person zudem wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € zugesprochen. Die klagende Person habe infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten, begründet das OLG. Sie erlebe „die Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens der Beklagten als Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führe. Die Entschädigung in Geld sei angemessen, da sie der klagenden Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschaffe. Abzuwägen seien dabei die Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung für die klagende Person einerseits und die Beweggründe der Beklagten andererseits. Die Benachteiligungen für die klagende Person sei hier als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten. Zu Gunsten der Beklagten sei aber zu berücksichtigen, dass keine individuell gegen die Beklagte gerichteten Benachteiligungshandlungen erfolgt seien. Zudem handele es sich bei der Frage der Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung, welche selbst in der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004/11/EG) noch keinen Niederschlag gefunden habe. So sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Einführung ihrer Software in Bezug auf den Online-Ticketkauf bewusst oder absichtlich zur Benachteiligung nicht-binärer Personen eine geschlechtsneutrale Erwerbsoption ausgespart habe. Allerdings habe die Beklagte ihre IT-Systeme im Unterschied zu anderen großen Unternehmen bislang nicht angepasst. Zudem sei ihr vorzuhalten, dass sie gerade in der individuellen Kommunikation mit der klagenden Person - so etwa hinsichtlich der BahnCard - nach wie vor eine unzutreffende männliche Anrede verwende.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022, Az. 9 U 92/20

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Schlussurteil vom 03.12.2020, Az. 2-13 O 131/20)

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
Das OLG hat den Anspruch unmittelbar aus dem AGG hergeleitet, so dass es – anders als die angefochtene Entscheidung - keines Rückgriffs auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Ab. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedurfte.

§ 3 AGG Begriffsbestimmungen
(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § AGG § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § AGG § 2 Abs. AGG § 2 Absatz 1 Nr. AGG § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis AGG § 2 Absatz 1 Nummer 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § AGG § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

...

§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

...

§ 21 AGG Ansprüche

(1) 1Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) 1Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.


BGH: Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung - Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto muss zulässig sein

BGH
Urteil vom 06.02.2020
I ZR 93/18
SEPA-Lastschrift
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3a; Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Art. 9 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist Marktverhaltensregelung ist. Die Zahlung eines Verbrauchers in Deutschland per SEPA-Lastschrift von Luxemburger Konto darf vom Zahlungsempfänger nicht untersagt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-VO) ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

c) Das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO folgende Verbot, dass ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, ist verletzt, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18 - OLG Karlsruhe - LG Freiburg im Breisgau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden - Deutsche Bahn AG

EuGH
Urteil vom 05.09.2019
C-28/18
Verein für Konsumenteninformation / Deutsche Bahn AG


Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht von einem Wohnsitz im Inland des Anbieters abhängig gemacht werden darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPALastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt. In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen,
die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende
Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundeskartellamt: Kartellrechtswidrige Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn AG beim Vertrieb von Fahrkarten

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Deutsche Bahn AG verpflichtet sich zu Änderungen im Vertrieb von Fahrkarten

Aufgrund der Ermittlungen des Bundeskartellamtes wird die Deutsche Bahn AG umfangreiche Änderungen beim Fahrkartenvertrieb vornehmen. Die Maßnahmen werden die Vertriebsmöglichkeiten von Wettbewerbern der Deutschen Bahn verbessern. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn AG wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr eingeleitet (vgl. Pressemitteilung vom 30.01.2014). Dieses Verfahren konnte nun aufgrund der Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn eingestellt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wettbewerb auf der Schiene setzt Wettbewerb beim Vertrieb, d.h. bereits beim Fahrkartenverkauf voraus. Um Behinderungspraktiken der Deutschen Bahn gerade beim Vertrieb ihrer Wettbewerber zu beenden, hatten wir ein Verfahren eingeleitet. Die Deutsche Bahn hat uns jetzt umfangreiche Zusagen beim Ticketverkauf angeboten, die den Wettbewerbern den Verkauf von Fahrkarten sehr erleichtern. So dürfen sie beispielsweise ihre Tickets künftig über Läden im Bahnhof verkaufen. Mietvertragsklauseln, die dies bislang erheblich behindert haben, wird es künftig nicht mehr geben. Der Wettbewerb im Bahnverkehr erhält hierdurch neue Impulse.“

Die Verpflichtungszusagen der Deutschen Bahn AG beinhalten folgende Punkte:

Provisionen, die zwischen der Deutsche Bahn AG und Wettbewerbern für den wechselseitigen Fahrkartenverkauf gezahlt werden, werden vereinheitlicht und überwiegend gesenkt. Die Deutsche Bahn AG hatte Wettbewerbern bislang einen niedrigeren Provisionssatz für deren Erbringung von Vertriebsleistungen für die Deutsche Bahn AG gezahlt als sie ihrerseits im Gegenzug von Wettbewerbern für die Erbringung eigener Vertriebsleistungen verlangt hat.
Wettbewerber der Deutsche Bahn AG im Schienenpersonennahverkehr dürfen künftig auch Fernverkehrstickets der Deutsche Bahn AG über eigene Fahrkartenautomaten verkaufen. Dies ist für Reisende insbesondere an solchen Bahnhöfen relevant, an denen die Deutsche Bahn AG selbst keinen Halt mehr hat und die Reisenden deshalb bislang keine Fernverkehrsfahrkarten mehr kaufen konnten.
Der Zugang der Wettbewerber der Deutschen Bahn zum Verkauf von Fahrkarten in Bahnhofsläden wird vereinfacht. Bislang beinhalteten Mietverträge für Bahnhofsläden Klauseln, die Dritten den Verkauf von Fahrkarten weitgehend unmöglich gemacht haben. Damit war den Wettbewerbern bislang diese vergleichsweise preisgünstige Alternative für den personenbedienten Fahrkartenverkauf nicht zugänglich.
Künftig werden die Wettbewerbsunternehmen mehr Freiheiten haben, den Vertrieb ihrer Fahrkarten selbst zu gestalten. Eisenbahnunternehmen sind gesetzlich zu einer Kooperation bei der Tarifgestaltung und in der Folge auch beim Fahrkartenvertrieb verpflichtet, allerdings nicht in der bisher praktizierten umfassenden Form.
Das Bundeskartellamt hat die von der Deutsche Bahn AG angebotenen Verpflichtungszusagen in einem Beschluss nach § 32b GWB für verbindlich erklärt. Diese Entscheidung hat das Bundeskartellamt bis zum 31.12.2023 befristet.



OVG Münster: Deutsche Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über Verspätungen informieren - Aushänge mit Hinweis auf Service-Hotline nicht ausreichend

OVG Münster
Urteil vom 16.05.2014
16 A 494/13


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Deutsche Bahn ihre Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über etwaige Verspätungen informieren muss. Aushänge mit einem Hinweis auf die Service-Hotline ist nicht ausreichend. Auch das VG Berlin hatte bereits ebenso entschieden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

"Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen."





VG Berlin: Deutsche Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über Verspätungen informieren - Angabe einer Telefonhotline genügt nicht

VG Berlin
Urteil vom 18. Januar 2013
18 K 4907/11


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Deutsche Bahn ihre Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über etwaige Verspätungen informieren muss. Der Aushang der Nummer einer Telefonnummer genügt nicht. Nun heißt es für die Bahn: Nachrüsten der zahlreichen kleinen Bahnhöfe, so die Entscheidung (hoffentlich) ggf. auch den Weg durch die Instanzen übersteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt werden. Überdies soll die Unterrichtung erfolgen, "sobald" die Informationen zur Verfügung stehen. Bei einem bloßen Hinweis auf eine Telefonnummer oder eine Service-Hotline erhalten die Fahrgäste die Informationen indes erst dann, wenn sie einen Anruf für erforderlich halten, also üblicherweise erst dann, wenn die Verspätung bereits eingetreten ist. Überdies setzt dies zwingend voraus, dass jeder Fahrgast stets ein technisches Kommunikationsmittel mit sich führt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: