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BGH: Wortfolge "Deutschlands schönste Seite" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Druckschriften und mit der Herausgabe von Druckschriften verbundene Dienstleistungen eintragbar

BGH
Beschluss vom 13.09.2012
I ZB 68/11
Deutschlands schönste Seiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im
Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: