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OLG Hamm: Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE - mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat"

OLG Hamm
Urteil vom 09.12.2013
6 W 56 /13


Borussia Dortmund erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE. Auf Wahlplakaten fand sich ein mit gelber und schwarzer Farbe unterlegter Spruch "von der Südtribüne in den Stadtrat". Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des BVB.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben."

Die volltständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier: