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OLG Hamm: Bei Widerruf eines Vertrages über Vermittlung von Ehrendoktor muss Wertersatz in Höhe des Vertragsentgelts geleistet werden

OLG Hamm
Urteil vom 23.08.2017
12 U 111/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Widerruf eines Vertrages über Vermittlung von Ehrendoktorwürde ggf. Wertersatz in Höhe des Vertragsentgelts geleistet werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Wertersatz für vermittelten Ehrendoktor entspricht Vertragsentgelt

Kann ein Kunde empfangene Dienstleistungen - im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde - nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht herausgeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm 23.08.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.07.2016 (Az. 2 O 28/16 LG Bochum) im Ergebnis bestätigt.

Die klagende Gesellschaft aus Köln bietet ihren Kunden gewerblich die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor-und Professorentiteln an. Sie hat einen Kunden aus Bochum verklagt, der - zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt - im Jahre 2015 den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Für Vermittlungsleistungen der Klägerin sah das von der Klägerin dem Beklagten übergebene Vertragsformular ein Honorar von brutto 17.850 Euro vor.

Die Klägerin vermittelte dem Beklagten in der Folgezeit den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel "Dr. h.c." zu verleihen. Zu der Verleihung der Ehrendoktorwürde reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im November 2015 gemeinsam nach Rumänien. Die danach von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung beglich der Beklagte nicht und erklärte den Widerruf des abgeschlossenen Vertrages.

Gegen die von der Klägerin daraufhin erhobene Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, den Vertrag nicht selbst unterzeichnet, ihn jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Zudem hat er gemeint, dass dieser - weil auf das Erlangen eines Doktortitels ohne wissenschaftliche Leistung gerichtet - sittenwidrig sei. Die Zahlungsklage der Klägerin war erfolgreich.

Zwischen den Parteien sei, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, zunächst ein Dienstvertrag zustande gekommen. Das an ihn gerichtete Vertragsangebot der Klägerin habe der Beklagte zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er nach Erhalt des Vertragsangebotes die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Darauf, ob er das Angebot auch selbst unterzeichnet habe, komme es insoweit nicht an.

Der abgeschlossene Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe sich zu Unterstützungsleistungen beim Erwerb eines akademischen Titels verpflichtet, die der Beklagte im Erfolgsfalle habe bezahlen müssen. Dieser Vertrag sei kein entgeltliches Geschäft über das Verschaffen öffentlicher Ämter und Titel, mit ihm habe sich die Klägerin auch nicht verpflichtet,
dem Beklagten behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen. Zudem habe der für die Sittenwidrigkeit

beweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt, dass für das Verleihen der Ehrendoktorwürde ein Entgelt an die rumänische Universität gezahlt worden sei. Vielmehr seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zum Erlangen des Titels (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich sei. Eine sich aus der vereinbarten Vergütungshöhe ergebende Sittenwidrigkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Ihren Entgeltanspruch könne die Klägerin allerdings nicht mehr auf die vertragliche Vergütungsabsprache stützen. Der Beklagte habe nämlich von dem ihm im Vertrag eingeräumten Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wirksam Gebrauch gemacht. Die in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist sei unwirksam. Die Klausel stelle im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierende Norm ab. Das benachteilige einen Kunden unangemessen, da dieser allein mit dem Hinweis auf die Norm den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen könne. Aus diesem Grunde sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so
dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vertrag noch nach Rechnungstellung habe widerrufen können.

Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Die im Vertrag als primäre Leistung des Beklagten vereinbarte Vergütung schulde er daher nicht mehr. Dafür sei der Beklagte allerdings verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die Unterstützungsleistungen der Klägerin herauszugeben, schulde er insoweit Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei wiederum die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall hiervon ausnahmsweise zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte schulde der Klägerin daher als Wertersatz den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag von 17.850 Euro.