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EuGH: Bösgläubige Registrierung einer .eu-Domain - reifen.eu

EuGH
Urteil vom 03.06.2010
C‑569/08
bößgläubige Domainregistrierung
reifen.eu

Entscheidung des EuGH:


1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

– die Gestaltung der Marke,

– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde


Denn Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Registrierung einer Domain mit dem Ziel diese zu verkaufen ist nicht unlauter, wenn bei Registrierung kein besonderes Interesse eines Kennzeichenrechtsinhabers erkennbar war- ahd.de

BGH
Urteil vom 19.02.2009
I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
ahd.de


Die ahd.de-Entscheidung zum Thema Domainhandel und Domaingrabbing liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten diese Entscheidung bereits hier kurz kommentiert.

Die Leitsätze des BGH lauten:

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung gegen Domainhändler - ahd.de

BGH,
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06
ahd.de


Der BGH hat sich in diesem Urteil wieder einmal mit einigen Fragen zum Domainrecht befasst. Zunächst bestätigt der BGH, dass bei einer Kennzeichenrechtsverletzung regelmäßig kein Anspruch auf Löschung einer Domain besteht. Es kann lediglich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzungsarten bestehen, auf die sich der markenrechtliche oder kennzeichenrechtliche Schutz bezieht. Der BGH führt aus:

"Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne"

Darüber hinaus stellt der BGH nochmals klar, dass Ausgangspunkt bei der Entscheidung von Domainstreitigkeiten stets das Priorritätsprinzip ist und auch das halten zahlreicher Domains (hier durch einen Domainhändler) nicht per se rechtswidrig ist. In der Pressemittelung heißt es:

"Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft."



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Kein Anspruch auf Löschung einer Domainregistrierung gegen Domainhändler - ahd.de" vollständig lesen