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AG Rastatt: Kündigung eines Webhostingvertrages bedeutet nicht, dass der Provider die Domain bei der Vergabestelle kündigen soll und darf

AG Rastatt
Urteil vom 08.01.2013
20 C 190/12


Das AG Rastatt hat zutreffend entschieden, dass die Kündigung eines Webhostingvertrages nicht bedeutet, dass der Provider die Domain bei der Vergabestelle kündigen soll und darf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet einige Fragen zum Domainrecht - Zur Haftung des Admin-C als Störer und Berücksichtigung im Ausland bestehender Kennzeichenrechte - dlg.de

BGH
Urteil vom 13.12.2012
- I ZR 150/11
dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280
Abs. 2, § 286

Leitsätze des BGH:


a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende
Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11 - OLG Stuttgart -LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung der Begriffe "Premium Rechtsanwälte" und "Premium Fachanwälte" in einem Anwaltssuchportal sowie durch entsprechende Domains

LG Frankfurt
Urteil vom 18.10.2012
2-03 O 24/12

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung der Begriffe "Premium Rechtsanwälte" und "Premium Fachanwälte" in einem Anwaltssuchportal wettbewerbswidrig ist. Auch die Nutzung entsprechender Domains ist unzulässig.

BGH: Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel des Domainhabers

BGH
Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
BGB § 133 , § 157 , § 275

Leitsätz des BGH:


a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

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UDRP: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Google und woogle - Google hat keinen Anspruch auf Domain woogle.com

UDRP
Google Inc. v. Andrey Korotkov
FA1209001463221


Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nach einer Entscheidung des Schiedgerichts in einem UDRP-Verfahren keinen Anspruch auf die Domain woogle.com. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass zwischen der Zeichenfolge Google und "woogle" keine Verwechslungsgefahr besteht.


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OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

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BGH: Zur Unterscheidungskraft bei Marken die an beschreibende Begriffe angelehnt sind - Keine Verwechslungsgefahr zwischen "pjur" und "pure"

BGH
Urteil vom 09.02.2012
I ZR 100/10
pjur/pure
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Ist eine Marke an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt und erlangt sie Unterscheidungskraft nur durch von der beschreibenden Angabe abweichende Elemente, ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen. Kommen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Klagemarke nicht zum Ausdruck, können sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10 - OLG Köln - LG Köln

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EuGH: Zum Begriff "Lizenznehmer früherer Rechte" bei der Registrierung von .eu-Domains

EuGH
Urteil vom 19.07.2012
C‑376/11
Pie Optiek SPRL ./.
Bureau Gevers SA,
European Registry for Internet Domains ASBL

Tenor der Entscheidung:


Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: computerbild.de.de - Catch-All-Funktion bei Domains ist eine Markenrechtsverletzung

KG Berlin
Urteil vom 23.05.2012
5 U 119/11
computerbild.de.de


Auch das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Catch-All-Funktion eine Markenrechtsverletzung darstellt. In dem Rechtsstreit ging es um die Domain "computerbild.de.de" . Der Inhaber der Domain "de.de" hatte die Catch-All-Funktion aktiviert. Bei Aufruf von "computerbild.de.de" erschien eine Linkliste mit Sponsored Links.

Wir hatten vor einiger Zeit in dem Beitrag "LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" über die Problematik berichtet. Auch das LG Hamburg vertritt die gleiche Ansicht wie das Kammergericht. Letztlich führt die Catch-All-Funktion dazu, dass automatisch aufrufbare Tippfehler-Domains entstehen und somit reichlich Traffic generiert wird. Dies kann absichtlich oder unabsichtlich geschehen. Da der Domaininhaber die Möglichkeit hat, die Catch-All-Funktion zu deaktivieren und somit potentielle Verwechslungen zu verhindern, sprechen jedenfalls dann gute Gründe für eine Haftung des Domaininhabers, wenn diese auf das Angebot eines Mitbewerbers oder auf Sponsored-Links-Seiten verweisen.

Unser Tipp: Catch-All-Funktion immer deaktivieren !




ICANN: Liste mit Bewerbungen für neue Top-Level-Domains veröffentlicht

Die ICANN hat die Liste mit den Bewerbungen für die neuen Top-Level-Domains veröffentlicht. Wir hatten in dem Beitrag "ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" über die neuen Top-Level-Domains berichtet.

LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion

LG Hamburg
312 O 494/11
Beschluss vom 21.09.2011


Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Nutzung einer Tippfehlerdomain ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Tippfehlerdomain durch Nutzung der Catch-All-Funktion entsteht. Zudem hat das LG Hamburg nochmals bestätigt, dass nicht nur eine GmbH sondern auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung haften. Dies wird immer wieder übersehen.

In dem Rechtsstreit ging es um kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung einer nach § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung durch eine Internetdomain.

Es standen sich Domains mit folgender Struktur gegenüber:

[name]-[branche]shop.de und [name].[branche]shop.de

Auf eine Abmahnung hin wurde von der Inhaberin der Tippfehler-Domain (einer GmbH) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die Geschäftsführer der GmbH wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine einstweilige Verfügung gegen die Geschäftsführer erwirkt wurde. Während des Widerspruchsverfahrens gaben die Antragsgegner erstaunlicherweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, obwohl es letztlich vorteilhafter gewesen wäre, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Sache wurde dann nach Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung einvernehmlich beendet, ohne dass es eines Urteils und einer Urteilsbegründung bedurfte.

Es war zwischen den Parteien streitig, ob die Tippfehlerdomain durch Verwendung der Catch-All-Funktion zustande gekommen ist. Hierauf kam es aber nicht an. Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen, dass es auch im Fall einer Catch-All-Domain von einer Kennzeichenrechtsverletzung ausgeht.

Fazit: Wir können Domaininhabern nur immer wieder raten die Catch-All-Funktion zu deaktivieren.


Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:


"LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion" vollständig lesen

OLG Köln: Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain

OLG Köln
Urteil vom 10.02.2012
6 U 187/11


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass Tippfehlerdomains auch bei Verlinkung auf eine Parkingseite eine wettbewerbswidrige Behinderung und eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt.

Aus den Entscheidunggründen:

"Die Klägerin wirft dem Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerwähnte „Parking“-Seite umleite.
[...]
Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin auf diese Weise tatsächlich behindert wird.
[...]
Je häufiger die Seite angeklickt wird, desto häufiger werden auch die Fälle sein, in denen jemand versehentlich das letzte „e“ weglässt. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Klägerin.
[...] Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zusätzlich auf die kumulativ gel­tend­ge­­mach­te Verletzung des Namensrechts gestützt (§§ 12, 823, 1004 BGB).
[...]
Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - „shell.de“). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem geschützten Namen – wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsfähig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 12 Rz 27).
[...]
Ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegenüber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 – „bundesliga.de“)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Haftung der DENIC für offenkundige Rechtsverletzungen liegt im Volltext vor - regierung-oberfranken.de

BGH
Urteil vom 27.10.2011
I ZR 131/10
regierung-oberfranken.de
BGB § 12


Wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet.

Leitsätz des BGH:
a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de).

b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - OLG Frankfurt/Main- LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart bestätigt Sedo-Entscheidung der Vorinstanz - Domainhandelsplattform haftet ab Kenntnis für Markenrechtsverletzung durch geparkte Domains

OLG Stuttgart
Urteil vom 19.04.2012
2 91/11
Sedo


Das OLG Stuttgart hat zutreffend entschieden, dass die Domainhandelsplattform Sedo für Markenrechtsverletzungen durch von Kunden geparkte Domains haftet, wenn sie über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt. Damit hat das OLG Stuttgart die Vorinstanz bestätigt (siehe dazu unsere Meldung zur Entscheidung der Vorinstanz und Kommunikation & Recht - Heft 9/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zur Sedo-Entscheidung des LG Stuttgart).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: [Stadtname].info-Domain verletzt nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt - kein Anspruch auf Unterlassung und Übertragung der Domain

LG Düsseldorf
34 O 16/01
Urteil vom 14.03.2012


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Domains mit der Struktur [Stadtname].info nicht die Namensrechte der jeweiligen Stadt verletzen. Das Gericht lehnte deshalb einen Unterlassungs- und einen Übertragungsanspruch gegen den Betreiber eines Inforportals ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Interesse an einem "griffigen" Zusatz besteht nicht allein für den Namensträger. Diesem ist es möglich, Untergliederungspunkte bereits auf seiner Domain einzuführen, die nach einem Schrägstrich "\" an die Adresse angefügt werden, wie z.B. www.aaaaa.de\info" Der Bedarf an solchen Kürzeln besteht vielmehr in noch größerem Umfang für Anbieter, die den Namen als Teil ihres Produktes verwenden wollen. Da es ihnen nicht. gestattet ist, die Domain www.sssss.de zu verwenden, sind sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen. Es sind somit aufgrund der weltweit nur einmal möglichen Vergabe jeder Adresse gewisse Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender zuzulassen (vgl. auch Ubber WRP 1997, 497)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: