OLG Stuttgart: Werbung mit Einlösen von Gutscheinen von Mitbewerbern ist nicht wettbewerbswidrig
OLG Stuttgart
Urteil vom 02.07.2015
2 U 148/14
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Drogeriemarktkette Müller im Rahmen einer Werbeaktion auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlöst. Weder liegt eine unzulässige Behinderung noch ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden vor.
Urteil vom 02.07.2015
2 U 148/14
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Drogeriemarktkette Müller im Rahmen einer Werbeaktion auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlöst. Weder liegt eine unzulässige Behinderung noch ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden vor.