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LG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht"

LG Köln
Urteil vom 11.03.2020
84 O 204/19


Das LG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit dem Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch" vorliegt. Eine vom Hersteller vorgelegte und bezahlte Auftragsstudie ist - so das Gericht - nicht geeignet, um zu belegen, dass die pauschale Werbeaussage zutreffend ist, zumal sie von den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung abweicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

EuG: EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig - Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter realitätsfern

EuG
Urteil vom 08.11.2018
T-544/13 RENV
Dyson Ltd / Kommission

Das EuG hat entschieden, dass die EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig ist. Die Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter ist realitätsfern und mit dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht zu vereinbaren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig

Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen.

Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.

Die Dyson Ltd vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Sie trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.

Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Gericht die Klage ab . Dyson legte ein Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 stattgab.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht eines der Argumente von Dyson umqualifiziert hatte, weil es der Ansicht war, dass Dyson die Ausübung der Befugnis der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung beanstandet habe. Der Gerichtshof hält es für eindeutig, dass Dyson die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung rügte. Dyson machte nämlich geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen, damit es über dieses Vorbringen von Dyson entscheidet.

In seinem heutigen Urteil folgt das Gericht dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.

Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“ bezweckt, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können.

Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Dies impliziert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.

Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang.

Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Keine Irreführung durch Unterlassen wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zu Energieetikett führen vorenthalten werden

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-632/16
Dyson Ltd, Dyson BV / BSH Home Appliances NV


Der EuGH hat entschieden, dass keine Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zum Energieetikett führen, vorenthalten werden

Die Pressemitteilung des EuGH

Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei
normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.

Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen. Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem
Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Staubsauger dürfen vorerst weiterhin mit AAAA-Kennzeichnung beworben werden - fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

LG Berlin
Urteil vom 01.12.2015
16 S 431/15


Das LG Berlin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Stausaugerherstellers Dyson gegen den Staubsauger-Hersteller BSH (Bosch- und Siemens-Staubsauger) mangels Dringlichkeit abgelehnt. Es ging um die Bewerbung von Staubsaugern mit einer AAAA-Kennzeichnung. Liest man die Pressemitteilung des Gericht, so überrascht die Entscheidung nicht. Das Eilbedürfnis lag nicht mehr vor.

Die Pressemitteilung des LG Berlin:

"Landgericht Berlin: Eilantrag eines großen Staubsaugerherstellers gegen Konkurrenten ohne

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heutigen Eilverfahren die Anträge eines großen Staubsaugerherstellers und dessen deutscher Vertriebsgesellschaft gegen ein führendes deutsches Unternehmen auf dem Gebiet der Küchen- und Haushaltsgeräte und gegen dessen Lizenznehmerin zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben einstweiligen Rechtsschutz begehrt, um den Antragsgegnerinnen vorläufig zu untersagen, Werbung für einen von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten Staubsauger mit Beutel des Typs „…Q 8.0 extremePower“ zu untersagen, soweit u.a. mit dem Label „AAAA Best rates: A in all classes“ geworben werde.

Die Antragstellerin zu 1) ist ein führendes Unternehmen im Bereich der beutellosen Staubsauger und hat in dem Eilverfahren geltend gemacht, die Werbeaussagen der Antragsgegnerinnen, die diese für den vorgenannten Staubsauger verwendeten, seien irreführend. Wie sich aus eingeholten Gutachten von Testinstituten ergebe, seien u.a. die „AAAA“-Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt. Denn es werde nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Technologie bei der Benutzung des Gerätes zu einem kontinuierlichen Anstieg der Motorenergie führe, um den durch die Verstopfung des Staubsaugerbeutels sinkenden Luftstrom zu kompensieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit heutigem Urteil zurückgewiesen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung. Indem die Antragstellerinnen nach Einholung eines Gutachtens mehr als zwei Monate mit der Einreichung des Antrages bei Gericht gewartet hätten, sei die Dringlichkeit widerlegt worden. Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, zunächst noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, da bereits das Ergebnis des ersten Gutachtens ausreichend gewesen wäre, um Eilrechtsschutz zu suchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor."