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VG Magdeburg: Initiator einer Facebook-Party muss Verwaltungskosten von 2500 EURO für Untersagung der Durchführung durch Allgemeinverfügung zahlen

VG Magdeburg
Urteil vom 28.03.2017
1 A 1108/14


Das VG Magdeburg hat entschieden, dass der Initiator einer Facebook-Party Verwaltungskosten von 2500 EURO für die Untersagung der Durchführung der Facebook-Party im Wege einer Allgemeinverfügung zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.

Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

Aktenzeichen: 1 A 1108/14 MD





OLG Hamm: Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend auch wenn Vereinssatzung Schriftform vorsieht

OLG Hamm
Beschluss vom 24.09.2015
27 W 104/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend ist auch wenn die Vereinssatzung Schriftform vorsieht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 unter Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen entschieden.

Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß
einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per Email zu der Versammlung eingeladen habe.

Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall - so der 27. Zivilsenat - keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der
anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden. Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses,
durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

Rechtskräftiger Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2015 (27 W 104/15)